BGer 9C_55/2007 | |||
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BGer 9C_55/2007 vom 18.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_55/2007
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9C_122/2007
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Urteil vom 18. Oktober 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Parteien
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9C_55/2007
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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L.________, Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
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und
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9C_122/2007
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L.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 1. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1951 geborene L.________ arbeitete seit 1. April 1995 als Gerüstmonteur (Baustellenleitung) bei der Firma Z.________ AG, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 9. August 1995 verletzte er sich bei der Arbeit an der linken Schulter. Die SUVA anerkannte eine Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Im März 1996 ersuchte L.________ die Invalidenversicherung um Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art. Mit Verfügung vom 29. August 1998 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % ab 1. August 1996 eine Viertelrente zu. Hiegegen liess er beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erheben.
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Mit Verfügung vom 17. Mai 1999 sprach die SUVA L.________ aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. April 1999 eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie eine Integritätsentschädigung zu. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 1999 bestätigte die Anstalt Beginn und Höhe der Leistungen. Auch hiegegen liess L.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erheben.
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A.b Mit Entscheid vom 22. Februar 2001 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 1998 auf und wies die Sache zur Prüfung der beruflichen Eingliederung und zu neuer Entscheidung an diese zurück. Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Januar 2003 mit, es bestehe aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % ab 1. August 1996 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
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In der Folge schlug die SUVA vor, bei Prof. Dr. med. G.________, Chefarzt Orthopädie Spital X.________, ein Gutachten zur Frage der Erwerbsunfähigkeit einzuholen. Damit war die IV-Stelle einverstanden und wartete mit dem Erlass einer Verfügung zu. Das kantonale Versicherungsgericht wertete dies als Zugeständnis, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Es hob daher mit Entscheid vom 15. April 2003 den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 1999 auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen u.a. über die Rentenberechtigung des Versicherten neu verfüge.
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A.c Auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. med. G.________ vom 23. Dezember 2003 einigten sich die SUVA und der Rechtsvertreter von L.________ am 22. Juni 2004 unter Berücksichtigung aller Umstände auf eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 50 %. Am 22. Juli 2004 erliess die Anstalt eine entsprechende Rentenverfügung.
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Auf Anordnung der IV-Stelle wurde L.________ am 15. Dezember 2004 von Dr. med. K.________, Leitender Arzt Abteilung Psychosomatik Klinik Y.________, untersucht und begutachtet. Der Regionale Ärztliche Dienst nahm am 7. April 2005 zur Expertise vom 27. Januar 2005 Stellung. Mit Verfügung vom 8. September 2005 sprach die IV-Stelle L.________ aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. August 1996 eine halbe Invalidenrente zu. Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben. Nachdem ihn die Verwaltung auf eine mögliche Schlechterstellung aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache gegeben hatte, stellte sie mit Entscheid vom 13. Februar 2006 fest, es bestehe ab 1. August 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % lediglich Anspruch auf eine Viertelrente.
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B.
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Mit Entscheid vom 1. Februar 2007 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde des L.________ teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 auf und sprach dem Versicherten im Sinne der Erwägungen eine halbe Invalidenrente zu (Dispositiv-Ziffer 1); im Weitern wies es die Sache zur Festlegung von Rentenbeginn und Rentenhöhe an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziffer 2).
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C.
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Sowohl die IV-Stelle als auch L.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen die Aufhebung des Entscheids vom 1. Februar 2007, der Versicherte in dem Sinne, es sei ihm rückwirkend ab 1. August 1996 eine ganze Rente zuzusprechen, allenfalls sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Das kantonale Gericht beantragt in beiden Verfahren (9C_55/2007 und 9C_122/2007) die Abweisung der Beschwerde. L.________ und IV-Stelle schliessen jeweils auf Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, es liegt ihnen der nämliche Sachverhalt zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 9C_55/2007 und 9C_122/2007 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194).
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2.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3.
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Die IV-Stelle ermittelte den für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und dessen Umfang massgeblichen Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG) durch Einkommensvergleich (vgl. dazu Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 und BGE 130 V 343). Validen- und Invalideneinkommen bestimmte sie auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1994 des Bundesamtes für Statistik (LSE 94; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 und BGE 124 V 321), ausgehend vom selben Tabellenlohn (Fr. 4127.- [monatlicher Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten, privater Sektor]). Die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit legte die IV-Stelle auf 70 % fest. Im Weitern nahm sie beim Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vor (BGE 126 V 75). Daraus errechnete sich ein Invaliditätsgrad von 44 % ([1 - 0,7 x 0,8] x 100 %; vgl. Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Dies gibt Anspruch auf eine Viertelrente.
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Das kantonale Gericht hat die Invaliditätsschätzung der IV-Stelle insofern korrigiert, als es den Abzug vom Tabellenlohn auf 30 % festsetzte. Daraus resultierte bei im Übrigen gleichen Bemessungsfaktoren ein Invaliditätsgrad von 51 % ([1 - 0,7 x 0,7] x 100 %). Dies gibt Anspruch auf eine halbe Rente.
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4.
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Der Versicherte rügt eine willkürliche und «klar» unrichtige Würdigung der Akten durch das kantonale Gericht. Insbesondere habe die Vorinstanz die Verschlechterung des körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes seit der Abklärung vom 2. März bis 3. April 1998 in der BEFAS nicht berücksichtigt. Auf die Ergebnisse dieser Abklärung könne nicht mehr ohne weiteres abgestellt werden. Eine Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 70 % gemäss Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 23. Dezember 2003 erscheine aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen sowie weiterer Faktoren (Alter, berufliche und intellektuelle Fähigkeiten etc.) aus objektiver Sicht als sehr unwahrscheinlich. Es könne nicht in guten Treuen von realistischen Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung gesprochen werden. Im Übrigen sei nicht einzusehen, dass der Invaliditätsgrad gleich oder sogar geringer sein solle als die vom Unfallversicherer angenommenen 50 % Erwerbsunfähigkeit. Diese Invaliditätsschätzung beruhe zwar auf einem Vergleich. Es seien indessen sämtliche im damaligen Zeitpunkt verfügbaren Unterlagen und medizinischen Gutachten berücksichtigt worden. Sodann seien lediglich die unfallkausalen Beschwerden im linken Schultergelenk beurteilt worden. Unfallfremde Faktoren, namentlich Einschränkungen der Funktionalität der rechten Schulter und allfällige psychische Aspekte seien ausser Acht gelassen worden.
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Die IV-Stelle beanstandet einzig die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn von 30 %. Maximal zulässig seien nach der Rechtsprechung 25 %.
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5.
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5.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, aufgrund der Gutachten der BEFAS vom 5. Mai 1998 und des Prof. Dr. med. G.________ vom 23. Dezember 2003 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, dies für eine Tätigkeit in einem industriellen Betrieb mit unbelastetem Einsatz des rechten Armes und ohne belasteten Einsatz des linken Armes. Derartige Tätigkeiten liessen sich finden. Im BEFAS-Gutachten würden dem Versicherten vier mögliche Arbeitsplätze genannt, die überdies seinen Neigungen entsprächen. Bei der Frage der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Ergebnisse der BEFAS-Abklärung festgehalten, der Versicherte könne seine Arbeitsfähigkeit von 70 % nur dann praktisch verwerten, wenn die Arbeitsbedingungen in besonders hohem Masse an seine Behinderungen angepasst seien. Dies bedürfe eines grossen Entgegenkommens und einer grossen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers, welche insbesondere in einer behinderungsbedingten Anpassung von Maschinen oder aber in der Inkaufnahme eines deutlich verlangsamten Arbeitstempos bestehen müsste, was auf dem Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss mit einer einschneidenden Lohneinbusse kompensiert werde. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit ausserordentlich unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne. Dies rechtfertige einen entsprechend hohen Abzug vom aufgrund von Tabellenlöhnen bestimmten Invalideneinkommen. Zu beachten sei auch, dass diese Löhne für zweiarmige Personen oder allenfalls für solche, welche den verletzten Arm noch als Hilfshand einsetzen könnten, ermittelt würden. Eine (funktionelle) Einarmigkeit, welche vorliegend durch die starke Einschränkung des «gesunden» Armes sogar noch verstärkt werde, werde darin jedenfalls nicht abgebildet. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigten einen erhöhten - über die nach der Rechtsprechung maximal zulässigen 25 % hinausgehenden - Leidensabzug beim Invalideneinkommen von 30 %.
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5.2 Nach den insoweit nicht offensichtlich unrichtigen (vgl. E. 2) Feststellungen des kantonalen Gerichts kommt dem BEFAS-Gutachten vom 5. Mai 1998 voller Beweiswert zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), dies jedenfalls bis zum Auftreten von Beschwerden an der rechten Schulter. Die Vorbringen der Versicherten und die vorinstanzlichen Erwägungen zum Abzug vom Tabellenlohn betreffen die gesundheitliche Situation unter Berücksichtigung dieser Beschwerden (E. 5.1). Bis zu diesem Zeitpunkt stimmen die Invaliditätsbemessung von Vorinstanz und IV-Stelle auf der Grundlage des BEFAS-Gutachtens überein; insoweit ist von einem Invaliditätsgrad von 44 % auszugehen.
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5.3
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5.3.1 Für die Zeit nach dem Auftreten der im Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 23. Dezember 2003 erwähnten Schulterbeschwerden rechts gilt Folgendes: Im BEFAS-Gutachten vom 5. Mai 1998 wurden dem Versicherten aufgrund der praktischen Abklärungen überwiegend einarmig ausübbare Tätigkeiten, bei denen die linke Hand sporadisch für leichte Hilfsfunktionen eingesetzt werden muss, zu 70 % als zumutbar bezeichnet. Diese Einschätzung beruhte auf der damals richtigen Annahme von intakten, grundsätzlich voll gebrauchsfähigen rechten Schulter, Arm und Hand. Demgegenüber bestanden bei der Begutachtung durch Prof. Dr. med. G.________ im Oktober und November 2003 Beschwerden an der Schulter rechts, welche das funktionelle Leistungsvermögen einschränkten. Der orthopädische Experte hielt diesbezüglich fest, der Versicherte könne mit dem rechten Arm lediglich eine Last von weniger als zwei Kilogramm tragen und dies auch nur, wenn das Gewicht nicht über die Horizontale gehoben werden müsse. Linksseitig sei überhaupt keine Belastung des Armes möglich. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte Prof. Dr. med. G.________ auf 70 % (Gutachten vom 23. Dezember 2003). Gemäss kantonalem Gericht lässt sich aus den beiden Expertisen ableiten, dass zwischen 1998 und 2003 für eine adaptierte Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit konstant bei 70 % geblieben sei. Diese Beweiswürdigung muss ohne nähere Umschreibung, was unter einer - mit Blick auf den mehrfach funktionell eingeschränkten Versicherten - adaptierten Tätigkeit zu verstehen ist, als willkürlich bezeichnet werden. Die zusätzliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen aufgrund der Schulterbeschwerden rechts verbietet jedenfalls den Schluss, dass die im BEFAS-Gutachten vom 5. Mai 1998 als zumutbar genannten Verweisungstätigkeiten, umfassend u.a. Verpackungsarbeiten sowie das Hantieren mit Werkteilen von maximal 5 kg Gewicht, vom Anforderungsprofil her tatsächlich in Betracht fallen. Es stellt sich denn auch die Frage, wie Tätigkeiten in einem industriellen Betrieb mit unbelastetem Einsatz des rechten Armes und ohne belasteten Einsatz des linken Armes aussehen. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde des Versicherten richtig darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von alt Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile I 269/05 vom 11. Oktober 2005 E. 3.5, I 537/03 vom 16. Dezember 2003 E. 3.1 und I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die - nicht bestrittenen - vorinstanzlichen Erwägungen zum Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 5.1 hievor) werfen in der Tat die Frage der erwerblichen Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit insbesondere im industriellen Bereich auf.
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Im Weitern besteht gemäss dem Gutachten des Dr. med. K.________ vom 27. Januar 2005 aus rein psychiatrischer Sicht ohne Berücksichtigung körperlicher Erkrankung in leicht adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 70 %. Ob die Einschränkungen aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht von je 30 % kumulieren, sagt der Experte nicht. Gemäss der internen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 7. April 2005 gilt die psychisch bedingte Leistungsverminderung zeitlich auch für die orthopädische Problematik und umgekehrt. Dies wird indessen nicht näher begründet. Dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage eine Addition der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht verneint hat, stellt eine unhaltbare Beweiswürdigung und damit offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG dar.
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5.3.2 Im Sinne des Vorstehenden besteht Abklärungsbedarf sowohl in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit als auch deren erwerbliche Verwertbarkeit. Erst wenn der rechtserhebliche Sachverhalt insofern richtig und vollständig festgestellt ist, stellt sich beim Invalideneinkommen, sofern es auf tabellarischer Grundlage zu ermitteln ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.), die Frage des Abzugs vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75. Diesbezüglich macht die IV-Stelle insoweit zu Recht geltend, dass nach der Rechtsprechung der Abzug maximal 25 % betragen kann (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80). In diesem Zusammenhang ist immerhin zu beachten, dass einer erschwerten Verwertbarkeit der trotz des Gesundheitsschadens noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit allenfalls dadurch Rechnung getragen werden kann, dass auf einen anderen als auf den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors («Total») abgestellt wird (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 483; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 47 [U 240/99]). Diese Ausnahmeregelung kommt nur, aber immerhin dann zum Zuge, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt sind, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges ausser Betracht fallen (RKUV a.a.O.; Urteil I 295/06 vom 19. September 2006 E. 3.2.1).
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5.4 Die IV-Stelle wird die notwendigen Abklärungen vorzunehmen haben und danach über die Invalidenrente neu verfügen (vgl. zur Frage der Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil U 148/06 vom 28. August 2007). Dabei wird sie allenfalls auch den Zeitpunkt festzulegen haben, ab welchem die heraufzusetzen ist (Art. 88a Abs. 2 IVV und BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165). Im Übrigen ist Leistungsbeginn der 1. August 1996, wie auch das kantonale Gericht in E. 1 seines Entscheids richtig festgestellt hat. Dispositiv-Ziffer 2, welche die Sache u.a. zur Festlegung des Rentenbeginns zurückweist, ist insoweit ebenfalls aufzuheben.
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6.
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Bei diesem Ergebnis sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die IV-Stelle hat zudem dem Versicherten für das Verfahren 9C_122/2007 eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, dem im Übrigen entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202), gegenstandslos. Für das Verfahren 9C_55/2007, in welchem die IV-Stelle als obsiegende Partei gilt, wurde die unentgeltliche Verbeiständung nicht beantragt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfahren 9C_55/2007 und 9C_122/2007 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2007 - mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2, soweit die Festlegung der Rentenhöhe betreffend - und der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und L.________ zu gleichen Teilen auferlegt.
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4.
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Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Versicherten für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Markus Schultz, St. Gallen, für das Verfahren 9C_122/2007 aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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6.
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu festzusetzen.
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7.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 18. Oktober 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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