BGer 4A_71/2007 | |||
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BGer 4A_71/2007 vom 19.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_71/2007 /zga
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Urteil vom 19. Oktober 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Hürlimann und Dr. Thomas Siegenthaler,
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gegen
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Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Raoul Stampfli,
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Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Werkvertrag,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 16. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die X.________ AG (Bestellerin) beabsichtigte, ein Fabrikgebäude mit Büros und einer Wohnung zu erstellen. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der Kollektivgesellschaft Z.________ (heute durch Übergang der Aktiven und Passiven Z.________ AG, Beschwerdegegnerin 2) am 9. Juni 1989 einen Vertrag für Architekturleistungen und am 23. Juli 1991 mit Y.________ (Beschwerdegegner 1) einen Werkvertrag betreffend sanitäre Installationen. Zu Beginn der im Mai 1991 aufgenommenen Bauarbeiten wurde unter Beizug des geotechnischen Instituts festgestellt, dass das Fundationsniveau ca. 1-1.5 m unterhalb des gemessenen Grundwasserspiegels lag, weshalb empfohlen wurde, den Grundwasserspiegel abzusenken. Am 17. Juni 1991 berechnete die Beschwerdegegnerin 2 die Mehrkosten infolge Grundwasser und unterbreitete der Bestellerin drei Offerten zur Lösung des Problems. Die von der Bestellerin gewählte Variante wurde mit der Grössenordnung von Fr. 294'800.-- veranschlagt. Eine entsprechende Zahlung wurde geleistet. Im November 1992 montierte der Beschwerdegegner 1 im Inneren des Gebäudes eine Pumpenanlage (zwei Pumpen und einen Pumpenschacht). Bereits im Verlauf des Jahres 1992 wurde der Bau aus finanziellen Gründen eingestellt. Im November 1993 übergab die Beschwerdegegnerin 2 das Gebäude der Bestellerin als Rohbau. Es wurde von der Bestellerin nie fertiggestellt.
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B.
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Im Januar 1994 kam es im Untergeschoss des Fabrikrohbaus zu einer Überflutung, nachdem beide vom Beschwerdegegner 1 eingebauten Pumpen wegen Verkalkung ausgefallen waren. Die Bestellerin reichte hierauf beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Begehren um vorsorgliche Beweisführung ein. Nach Durchführung eines Augenscheins im Rahmen dieses Verfahrens änderte sie am 4. November 1996 ihre Firma in "A.________ AG" und trat am 9. Dezember 1996 alle Ansprüche aus Verträgen, die sie im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau abgeschlossen hatte, an eine unter der Firma "X.________ AG" (Beschwerdeführerin) neu gegründete Aktiengesellschaft ab. Die entsprechende Vereinbarung wurde für beide Parteien von derselben Person, dem Alleinaktionär der Bestellerin und Mehrheitsaktionär der Beschwerdeführerin, unterzeichnet. In der Folge wurde über die Bestellerin der Konkurs eröffnet.
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C.
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Am 6. März 1997 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Vorladungsbegehren ein und machte ihnen gegenüber unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatzansprüche geltend. Im Verlaufe des Verfahrens bezifferte sie die Forderung auf Fr. 3'098'000.-- nebst Zins. Das Richteramt wies die Klage ab. Gleich entschied auf Appellation der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2005 das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil 4C.106/2005 vom 7. Oktober 2005 hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an das Obergericht zurück, worauf dieses mit Urteil vom 16. Februar 2007 die Klage erneut abwies.
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D.
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Gegen dieses Urteil erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 31. August 2007 ab, nachdem es am 14. Juni 2007 auf Antrag der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung der Parteikosten im Umfang von insgesamt Fr. 34'000.-- angehalten hatte. Nachdem das Bundesgericht am 18. Juli 2007 ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Sicherstellung der Parteikosten und am 20. September 2007 ein solches betreffend die aufschiebende Wirkung abgewiesen hat, stellt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2007 ein Gesuch um erneute Wiedererwägung betreffend die Sicherstellung der Parteikosten. Die Beschwerdegegner schliessen im Wesentlichen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.1 Die Beschwerdeschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 42 Abs. 1 BGG erforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin für begründet erachten, kein Sachurteil fällen könnte, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).
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1.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin 2 reichen dem Bundesgericht Noven ein. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Verfügung vom 25. Januar 2007, mit welcher dem heutigen Eigentümer der Rohbaute eine nachträgliche Baubewilligung erteilt wird und aus welcher hervorgehen soll, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 angeblich falsch geplante Entwässerung zu sanieren sei. Die Beschwerdeführerin habe von dieser Verfügung erst nach der Hauptverhandlung der Vorinstanz (29. Januar 2007) erfahren, so dass es ihr unmöglich gewesen sei, sie der Vorinstanz vorzulegen. Die Beschwerdegegnerin 2 reicht einen Zeitungsartikel vom 30. August 2007 ein, aus dem hervorgehen soll dass der Rohbau sehr wohl brauchbar gewesen sei. Neue Tatsachen sind in der Beschwerde in Zivilsachen indessen nur zulässig, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerdeschrift näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Beide Parteien berufen sich auf die Noven, um die Standpunkte, die sie bereits vor der Vorinstanz eingenommen haben, zu untermauern. Es kann keine Rede davon sein, dass erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hätte, sich darauf zu berufen. Im Übrigen sind die Noven, wie zu zeigen sein wird, ohnehin nicht entscheidwesentlich, so dass der Frage nach ihrer Zulässigkeit keine Bedeutung zukommt.
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1.3 Im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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1.3.1 Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) weiterzuführen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
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1.3.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen).
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2.
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Das Bundesgericht hatte die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.1 Nach Art. 66 Abs. 1 OG, welcher bei Erlass des Rückweisungsentscheides galt, durfte die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wurde, neues Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig war. Die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen Noven hatten sich dabei aber stets innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hatte. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt durfte also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94; 116 II 220 E. 4a S. 222, je mit Hinweisen). Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hatte vielmehr die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wurde, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung war auch für das Bundesgericht bindend (BGE 125 III 421 E. 2a S. 423 mit Hinweis).
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2.2 Entsprechende Bestimmungen finden sich im BGG nicht, da die Bindung der kantonalen Instanz an den Rückweisungsentscheid als selbstverständlich angesehen wurde (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4346). Daher besteht keinerlei Anlass, unter der Herrschaft des BGG von der zu Art. 66 Abs. 1 OG ergangenen Rechtsprechung abzuweichen, so dass sich auch keine übergangsrechtlichen Probleme stellen.
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2.3 In ihrer Berufung an das Bundesgericht, welche zum Rückweisungsentscheid führte, und in der parallell dazu eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde, welche das Bundesgericht zufolge Gutheissung der Berufung als gegenstandslos abschrieb, hatte die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche mit drei Argumentationslinien begründet. Die ersten beiden davon betrafen einzig die Beschwerdegegnerin 2, welcher einerseits eine mangelnde Abklärung des Baugrundes und andererseits eine unsorgfältige Kostenaufklärung im Zusammenhang mit den Projektänderungskosten infolge des festgestellten hohen Grundwasserspiegels vorgeworfen wurde. Nur die dritte Argumentationslinie der mangelhaften Innenkanalisation richtete sich auch gegen den Beschwerdegegner 1. Mit Bezug auf das beanstandete Trennungssystem führte die Beschwerdeführerin in der Berufung aber selbst aus, die Frage der Mangelhaftigkeit könne offen bleiben, da dieser Mangel nicht kausal für die Überflutungsschäden gewesen sei. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin weder den Beschwerdegegner 1 noch die Beschwerdegegnerin 2 in diesem Verfahren für einen allfälligen Mangel betreffend das Trennungssystem zur Rechenschaft ziehen wollte. Die Abweisung der Klage war daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden, so dass sich der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes nicht darauf bezog. Die Beschwerdeführerin kann diesen Punkt daher nicht wieder ins Verfahren einbringen, und ihre entsprechenden Vorbringen sind nicht zu hören.
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2.4 Mit Bezug auf die Pumpenkapazität hielt die Beschwerdeführerin in der Berufung fest, nach Exkulpation des Beschwerdegegners 1 stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 für die mangelnde Pumpenkapazität verantwortlich sei. Daher hilft der Beschwerdeführerin auch nicht, dass sie in der parallell zur Berufung erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde die mangelhafte Pumpkapazität auch mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1 gerügt hatte, denn sie muss sich bei der in der Berufung gemachten Zugabe der Exkulpation des Beschwerdegegners 1 behaften lassen. Zwar zitiert sie in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 20) im kantonalen Verfahren erhobene Vorwürfe bezüglich der Projektierung des Entwässerungssystems, welche sich gegen beide Beschwerdegegner richten. In der auf das Zitat folgenden Begründung ihrer Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bezieht sie sich aber wiederum nur auf die mangelnde Planung des Entwässerungssystems durch die Beschwerdegegnerin 2. Damit verblieb auch unter Berücksichtigung der staatsrechtlichen Beschwerde gegenüber dem Beschwerdegegner 1 nur der Vorwurf der angeblich mangelnden Instruktion betreffend Pumpenwartung. Die Beschwerdeführerin führte in der Berufung selbst aus, gegenüber dem Beschwerdegegner bestünden keine Mängelrechte. Die Rückweisung war bezüglich des Beschwerdegegners 1 nur notwendig, weil dieser bei mangelnder Instruktion für den entstandenen Wasserschaden allenfalls hätte haftbar gemacht werden können. Die vom Bundesgericht angestellten Überlegungen zur Frage der Ausübung der Mängelrechte waren deshalb relevant, weil mangelnde Instruktion betreffend die Bedienung und Wartung einer Maschine zur Annahme eines Werkmangels führen kann. Der Rückweisungsentscheid bewirkt nicht, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 nun in einem gegenüber jenem im ersten Verfahren vor Bundesgericht erweiterten Umfang haftbar machen kann, denn insoweit blieb der die Klage abweisende Entscheid von der Beschwerdeführerin unangefochten und war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
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2.5 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, die Bestellerin habe um die Notwendigkeit der Wartung der Pumpen gewusst. Diese Feststellung ist, wie die Beschwerdeführerin anerkennt, nicht offensichtlich unzutreffend, so dass ein allfälliges Versäumnis der Beschwerdegegner, die Bestellerin auf die Notwendigkeit der Wartung hinzuweisen, für den Schaden nicht kausal wäre. Die Vorinstanz hat mithin die Haftung der Beschwerdegegner in diesem Punkt zu Recht verneint.
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2.6 Da dies der einzige Punkt war, der mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1 zu klären blieb, erfolgte ihm gegenüber die Klageabweisung zu Recht. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, aus ihren Vorbringen in der Berufung könne nicht geschlossen werden, dass sie den Beschwerdegegner 1 nicht für das Einleiten drainierten Grundwassers haftbar mache. Es genügt indessen nicht, aufzuzeigen, dass sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdegegner 1 für gewisse Mängel nicht haftbar sei, nicht auf den Einleitungsmangel bezogen. Die Beschwerdeführerin müsste vielmehr aufzeigen, wo sie im ersten Verfahren vor Bundesgericht Mängel am ursprünglichen Entscheid bezüglich eines durch den Beschwerdegegner 1 zu verantwortenden "Einleitungs-Mangels" gerügt hat. Ansonsten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Aspekte nicht mehr berücksichtigte.
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3.
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Auch im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Forderungen der Beschwerdeführerin als unbegründet.
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3.1 Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Berücksichtigung der Grundwasserproblematik nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin 2 war, sondern anderer am Bau beteiligter Unternehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz dabei nicht eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip vor. Sie hat vielmehr neben den mit den verschiedenen Parteien geschlossenen Verträgen auch das nachträgliche Verhalten der Beteiligten berücksichtigt, welches ein Indiz für den tatsächlichen Parteiwillen bilden kann (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 118 II 365 E. 1 S. 366), und daraus auf den tatsächlichen Inhalt der jeweiligen vertraglichen Pflichten geschlossen. Mit Blick auf den in Art. 18 OR statuierten Vorrang des tatsächlichen Parteiwillens vor der normativen Auslegung ist dies nicht zu beanstanden. Damit bleibt lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz den tatsächlichen Willen der Parteien offensichtlich unzutreffend und damit willkürlich ermittelte. Insoweit verfehlen aber die Ausführungen der Beschwerdeführerin weitgehend die an eine Sachverhaltsrüge gestellten Anforderungen.
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3.1.1 Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, die Vorinstanz habe in tatsächlicher Hinsicht nicht festgehalten, dass zwischen einem der beteiligten Unternehmen und der Bestellerin die SIA Norm 103 vereinbart gewesen sei, gemäss welcher, nach den Ausführungen der Vorinstanz, geologische und geotechnische Untersuchungen zu den Grundleistungen gehören. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich gerügte Verletzung der Dispositionsmaxime geht folglich ins Leere. Die Vorinstanz hat lediglich festgehalten, dass mit der Beschwerdegegnerin 2 die Anwendung der SIA-Norm 102 vereinbart gewesen sei, während für die Ingenieurleistungen andere Unternehmen beauftragt worden seien. So hat die Vorinstanz insbesondere festgestellt, dass zu den dem Ingenieur übertragenen Leistungen auch das "Vorprojekt" gehörte. Wenn die Vorinstanz bei der Würdigung der Tragweite, welche diesem Begriff zuzumessen ist, berücksichtigt, wie der Begriff "Vorprojekt" gemäss der allgemein zugänglichen SIA-Norm 103 umschrieben wird, ist das nicht zu beanstanden und besagt nicht, dass die Anwendbarkeit dieser Norm vereinbart wäre. Die Begriffsumschreibung bildet lediglich ein Indiz für den Sinn, den die Parteien dem Begriff "Vorprojekt" beigelegt haben. Zudem kann die SIA-Norm 103 auch bei der Würdigung der mit der Beschwerdegegnerin 2 vereinbarten SIA-Norm 102 berücksichtigt werden, bildet doch das Verhältnis dieser beiden Normen einen Umstand, welcher Rückschlüsse auf die tatsächlich getroffene Vereinbarung zulässt.
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3.1.2 Die Vorinstanz berücksichtigte zudem, dass sich nach Erkennen der Grundwasserproblematik nicht die Beschwerdegegnerin 2 für das Problem zuständig erachtete. Vielmehr war es das mit dem "Vorprojekt" betraute Ingenieurbüro, welches das geotechnische Institut beizog. Daraus zu schliessen, die vertraglichen Pflichten seien tatsächlich so verteilt gewesen, ist nicht offensichtlich unhaltbar. Dass theoretisch eine überlappende Zuständigkeit des Bauingenieurs und des Architekten für die Grundwasserproblematik denkbar wäre, genügt nicht, um den in Würdigung der gesamten Umstände gezogenen anderslautenden Schluss der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich auszuweisen (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).
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3.1.3 Lag das Erkennen und die Berücksichtigung des Grundwasserproblems somit nicht im Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin 2, kann die Beschwerdeführerin unter diesem Titel keinen Schadenersatz von ihr fordern und gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Damit erweist sich auch der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 habe einen falschen Vorschlag zur Behebung des Grundwasserproblems unterbreitet und deswegen zu tiefe Kosten veranschlagt, als unbegründet. Aus diesem Grund kommt auch der Noveneingabe der Beschwerdeführerin keine Bedeutung zu, da sich daraus nichts über den Umfang der vertraglichen Pflichten der Beschwerdegegnerin 2 ableiten lässt.
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3.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht sowie ihres Anspruchs auf Beweisführung rügt, weil die Vorinstanz sich nicht dazu geäussert habe, ob der Vorschlag dem Grundwasserproblem mittels wasserdichten Betons, einer sogenannten "weissen Wanne", zu begegnen, korrekt war, und auch die Beweismittel, mit der die Beschwerdeführerin hätte beweisen wollen, dass eine "schwarze Wanne" hätte vorgesehen werden müssen, nicht abgenommen habe, verliert sie den Gesamtzusammenhang des angefochtenen Entscheides aus den Augen.
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3.2.1 Die Vorinstanz kam in Würdigung der Beweise zum Ergebnis, dass die Verwendung einer weissen Wanne für die Trockenlegung eine erfolgreiche Methode gewesen sei, so dass die Beschwerdegegnerin 2 keine untaugliche Methode vorgeschlagen und diesbezüglich keine Pflichten verletzt hat. Die Beschwerdeführerin stellt das Ergebnis dieser Beweiswürdigung zwar in Abrede, vermag aber nicht aufzuzeigen, inwiefern es offensichtlich unhaltbar sein sollte, und auch die Vorbringen in der Noveneingabe genügen dazu nicht. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Rügen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer "schwarzen Wanne" nicht einzugehen.
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3.2.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz beziehe sich bei ihrer Einschätzung der Tauglichkeit der "weissen Wanne" nur auf die Baugrube, nicht aber auf den fertigen Bau, kann nicht beigepflichtet werden, stellt die Vorinstanz doch auf eine Zeugenaussage ab, wonach nach der Reparatur einer defekten Leitung kein Wasser mehr ins Innere des Gebäudes eingedrungen sei. Damit bezieht sich die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich auf das gesamte Gebäude und nicht nur auf die Baugrube. Auch insoweit gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei und findet der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 habe eine untaugliche Lösung vorgeschlagen, keine Stütze in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
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3.3 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Beweiswürdigung verletzt, indem sie ihre Beweisanträge bezüglich der angeblich ungenügenden Pumpendimensionierung und der Tatsache, dass das Objekt auch nach Reparatur der defekten Leitung nicht trocken und überhaupt zu feucht gewesen sei, nicht berücksichtigt habe, verkennt sie, dass die Vorinstanz die Verhältnisse nach Reparatur der defekten Leitung gestützt auf eine Zeugenaussage würdigte und zu einem positiven Beweisergebnis kam. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB scheidet daher aus, da diese Bestimmung die Folgen der Beweislosigkeit regelt (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweisen). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen auch nicht, um den Verzicht auf die Abnahme der von ihr genannten Beweismittel als offensichtlich unhaltbar auszuweisen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz auch insoweit nicht zu beanstanden ist.
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4.
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Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit kann offen bleiben, ob die Vorinstanz auch die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist mangels Entscheidwesentlichkeit nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig, womit deren Gesuch um Wiedererwägung des Sicherstellungsentscheides gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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