BGer 1P.369/2006 | |||
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BGer 1P.369/2006 vom 22.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.369/2006 /daa
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Urteil vom 22. Oktober 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alfred Haldimann,
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gegen
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Einwohnergemeinde Hindelbank, handelnd durch
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den Gemeinderat, Dorfstrasse 14, Postfach 17,
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3324 Hindelbank, Beschwerdegegnerin, vertreten
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durch Fürsprecher Urs Eymann,
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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Revision der Ortsplanung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, vom 16. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Einwohnergemeinde Hindelbank überarbeitete ihre Ortsplanung (Zonenplan, Schutzzonenplan und Baureglement) und legte diese vom 4. März 2005 bis 4. April 2005 auf. Der Entwurf sah unter anderem vor, die im Eigentum der Eheleute X.________ stehenden Parzellen Hindelbank Gbbl. Nrn. 114 und 517 in der Wohn- und Gewerbezone (WG2) zu belassen. Dagegen erhoben die Eigentümer Einsprache. Sie stellten den Antrag, ihre beiden Liegenschaften - zumindest aber das Grundstück Nr. 114 - seien zusammen mit der Nachbarparzelle Nr. 252 (im Eigentum von Y.________) der Wohnzone (W2, ev. W3) zuzuweisen.
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Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2005 beschlossen die Stimmberechtigten von Hindelbank die neue Ortsplanung mit einigen Änderungen, welche in einer zweiten Auflage öffentlich gemacht wurden, jedoch unangefochten blieben. Die Grundstücke Nrn. 114, 517 und 252 sollten in der WG2 verbleiben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Revision der Ortsplanung und wies die Einsprache der Eheleute X.________ ab, soweit es darauf eintrat.
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B.
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Gegen die Genehmigungsverfügung führten Eheleute X.________ Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Sie beantragten, mindestens ein Teil ihrer Hausparzelle Nr. 114 sei zusammen mit dem Nachbargrundstück Nr. 252 in die W2 umzuzonen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, ihre Liegenschaft sei starkem Bahnlärm ausgesetzt. Auch treffe es nicht zu, dass die Parzelle Nr. 114 an die Hauptstrasse angrenze. Würde ihr Grundstück der W2 zugewiesen, würden sie in Anbetracht dessen, dass die Lärmgrenzwerte in der W2 um 5 dB(A) tiefer liegen als in der WG2, eine Lärmschutzwand oder zumindest einen Beitrag für ihre eingebauten Lärmschutzfenster erhalten. Eine Lärmschutzwand gegenüber der Bahnlinie würde im Übrigen das ganze Bärmattquartier aufwerten. Weiter verlangten sie eine Gleichbehandlung mit anderen Grundstücken.
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Die JGK wies die Beschwerde am 16. Mai 2006 ab, soweit sie darauf eintrat.
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C.
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Mit Eingaben vom 16. Juni 2006 erhoben Eheleute X.________ gleichzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern als auch staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sistierte hierauf das bundesgerichtliche Verfahren am 22. Juni 2006 antragsgemäss bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts.
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Das Verwaltungsgericht verneinte seine Zuständigkeit mit Urteil vom 5. März 2007 und trat nicht auf die Beschwerde ein. Daraufhin nahm das Bundesgericht das Verfahren mit Präsidialverfügung der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 15. März 2007 wieder auf.
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D.
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In ihrer staatsrechtlichen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des Direktionsentscheides vom 16. Mai 2006 wegen Verletzung von Art. 8, 9 und 26 BV.
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Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schliesst unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Vorakten auf Abweisung der Beschwerde. Im gleichen Sinne beantragt die Einwohnergemeinde Hindelbank, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
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In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest. Die JGK verzichtet auf eine weitere Stellungnahme, während die Einwohnergemeinde Hindelbank in ihrer Duplik den Abweisungsantrag aufrecht erhält. Diese beiden Eingaben wurden den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid ist am 16. Mai 2006 ergangen, mithin noch unter der Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG richten sich die Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des OG.
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1.2 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Direktion ist kantonal letztinstanzlich (vgl. Art. 61a des Berner Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG/BE; BSG 721.0] und Art. 77 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]). Er betrifft die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Hindelbank und damit einen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG, gegen den grundsätzlich nur die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung steht (Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Festsetzung der lärmschutzrechtlichen Empfindlichkeitsstufen, sondern ausschliesslich gegen die Nutzungsplanung.
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1.3 Die Beschwerdeführer wenden sich als Eigentümer der im Bereich der Planungsmassnahme liegenden Grundstücke Gbbl. Nrn. 114 und 517 gegen die Belassung ihrer Parzellen in der Wohn- und Gewerbezone. Die Ortsplanungsrevision enthält konkrete nutzungsplanerische Festsetzungen, die verbindlich in die Rechtsstellung der Grundeigentümer eingreifen. Diese sind daher in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und befugt, die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu rügen (Art. 84 Abs. 1 und Art. 88 OG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
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1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120).
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2.
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Die Beschwerdeführer möchten, dass ihre Grundstücke, welche bis anhin der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugeteilt waren, in die Wohnzone W2 umgezont werden. Dadurch kämen die Parzellen in die Lärmempfindlichkeitsstufe ES II zu liegen, was gemäss Anhang 4 zur Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) einen Immissionsgrenzwert für Eisenbahnlärm von 60 dB(A) tagsüber, bzw. 50 dB(A) nachts zur Folge hätte. Diese Immissionsgrenzwerte würden auf den betroffenen Grundstücken in der W2 überschritten, so dass nach Auffassung der Beschwerdeführer eine Rechtsgrundlage für die Anordnung von eisenbahnrechtlichen Lärmschutzmassnahmen bestände. Sie haben deshalb parallel im eisenbahnrechtlichen Lärmsanierungsverfahren den Rechtsweg beschritten; ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ebenfalls beim Bundesgericht hängig und wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zonenzuweisung der Parzellen sistiert (Verfahren 1A.101/2006, Sistierungsverfügung vom 30. Mai 2006). Die Verweigerung der Umzonung habe eine erhebliche Wertminderung für ihre Liegenschaft und eine Verletzung der Eigentumsgarantie durch die willkürliche und damit verfassungswidrige Zonenzuweisung zur Folge.
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2.1 Eigentumsbeschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Die gesetzliche Grundlage ist im vorliegenden Fall gegeben (vgl. Art. 64 und 65 BauG, welche die Befugnis der Gemeinden zur Ortsplanung regeln). Art. 65 Abs. 1 BauG hält zudem fest, dass die Gemeinden in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei sind. Zunächst ist zu prüfen, welche Kognition der JGK im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zusteht.
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2.1.1 Im angefochtenen Entscheid führt die JGK dazu aus, weder die Genehmigungsbehörde noch sie selber dürften ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Gemeinde setzen, sondern es sei Sache der Gemeinden, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen.
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2.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die kantonale Behörde bei der Zweckmässigkeitskontrolle nicht erst einschreiten, wenn die Lösung der Gemeinde ohne sachliche Gründe getroffen wurde und schlechthin unhaltbar ist. Die kantonalen Behörden dürfen sie vielmehr korrigieren, wenn sie sich aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt (BGE 116 Ia 221 E. 2c S. 227 mit Hinweisen). Die kantonale Behörde muss zwar prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist, muss sich dabei jedoch ihrer spezifischen Rolle als kantonale Rechtsmittel- und nicht als kommunale Planungsinstanz bewusst sein. Die Überprüfung hat sich sachlich in dem Umfang zurückzuhalten, als es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie sowie die Gemeindeautonomie von Bedeutung sein sollen. Sie hat aber so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: RPG-Kommentar, Art. 33 Rz. 56). Insofern stehen die Ausführungen der JGK in Übereinstimmung zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
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2.2 Die JGK zieht zur von den Beschwerdeführern bemängelten Planung Folgendes in Erwägung:
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2.2.1 Im Vordergrund von planerischen Massnahmen stehe eine ausgewogene gegenseitige Anordnung der Zonen. Die einzelnen Bauzonen seien so anzuordnen und abzugrenzen, dass sie sich gegenseitig nicht beeinträchtigten. In der Regel sollten aneinandergrenzende Bauzonen entweder der gleichen Empfindlichkeitsstufe (ES) angehören oder sich höchstens um eine Stufe unterscheiden. Bei bestehenden Zonenplanungen, beispielsweise Wohnzonen an stark befahrenen Strassen, empfehle sich unter Umständen eine Umzonung in eine lärmunempfindlichere Zone. Möglich sei aber auch eine Aufstufung in die nächsthöhere ES.
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2.2.2 Dazu hält die JGK fest, das Bärmattquartier grenze im Süden an die stark befahrene Kantonsstrasse. Auf der anderen Seite der Kantonsstrasse befinde sich die Zone mit Planungspflicht (ZPP) "Bahnareal", in welcher die ES IV gelte. Es sei somit nichts dagegen einzuwenden, wenn die Gemeinde den ganzen zwischen Bärmatt- und dem Juraweg liegenden südlichen Teil des Bärmattquartiers bis zur Gärtnerei der WG2 und damit der ES III zuweise, würde doch ansonsten einerseits eine Zone der ES II direkt an eine stark befahrene Kantonsstrasse zu liegen kommen und andererseits auch an eine Zone der ES IV grenzen. Dies würde dem wiedergegebenen Grundsatz widersprechen, wonach die einzelnen Bauzonen so anzuordnen und abzugrenzen seien, dass sie sich nicht gegenseitig beeinträchtigten.
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2.2.3 Daran ändere auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, wonach ihre Liegenschaft nicht unmittelbar an die Kantonsstrasse grenze. Die der Parzelle Nr. 114 vorgelagerte Nr. 517 weise nämlich lediglich eine Tiefe von 12 m auf und sei nicht überbaut. Damit sei das Wohnhaus der Beschwerdeführer sowohl dem Strassen- und Bahnlärm wie auch den Lärmimmissionen, die von der ZPP "Bahnareal" herrührten, unmittelbar ausgesetzt. Selbst wenn dem Begehren der Beschwerdeführer stattgegeben und ihr Wohnhaus in die W2 umgezont würde, müsste deshalb wegen der bestehenden Lärmvorbelastung eine Aufstufung in die ES III in Betracht gezogen werden.
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2.2.4 Die Zuordnung des Wohnhauses der Beschwerdeführer in die W2 würde aus Sicht der JGK jedoch noch aus einem anderen Grund keinen Sinn machen respektive den bestehenden Verhältnissen im und um das Bärmattquartier keine Rechnung tragen. Im Norden und Osten der Liegenschaft befinde sich nämlich eine Gärtnerei. Sowohl die Parzelle Nr. 381, auf welcher die Gärtnerei betrieben werde, als auch die im Süden des Grundstückes Nr. 114 liegende Parzelle Nr. 517 grenzten an die stark befahrene Kantonsstrasse. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer sei damit von Land umgeben, welches vernünftigerweise nur der Wohn- und Gewerbezone mit einer ES III zugeordnet werden könne. Lediglich im Westen grenze die Liegenschaft an eine W2. Diese sei jedoch in sich abgeschlossen und gegen die Parzelle der Beschwerdeführer durch den Bärmattweg abgegrenzt. Aufgrund dieser Gegebenheiten liege es auf der Hand, auch die Parzelle Nr. 114 der WG2 zuzuordnen. Die kommunale Planung sei nicht zu beanstanden.
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2.3 Wenn die Beschwerdeführer diese Argumentation als willkürlich bezeichnen, gehen sie fehl: Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70; 126 I 168 E. 3a). Im vorliegenden Fall indes sind die planerischen und rechtlichen Überlegungen sowohl der JGK als auch der Gemeinde durchaus nachvollziehbar und plausibel. Der Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 RPG verlangt, dass Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen sind. Gemäss lit. b dieser Bestimmung sollen Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden. Diesem Grundsatz hat die Gemeinde mit ihrer Planung Rechnung getragen. Die Beschwerdeführer machen denn auch kaum planerische Mängel geltend, sondern strengen die Umzonung aus anderen Interessen an. Ihr Ziel ist in erster Linie die Rückstufung in die ES II, um im eisenbahnrechtlichen Lärmschutzverfahren eine vorteilhafte Ausgangsposition zu erlangen. Die eigentliche Festlegung der Empfindlichkeitsstufen rügen sie indes nicht, sondern lediglich die Zonierung.
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2.4 Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer einer gemischten Zone zugewiesen ist: In der WG2 sind sowohl Wohn- wie Gewerbebauten mit mässig störenden Betrieben zugelassen. Ein minimaler Gewerbeanteil ist nicht Voraussetzung. Zudem liegen die fraglichen Parzellen schon seit der letzten Ortsplanungsrevision im Jahre 1991 in der WG2. Welcher Nachteil den Beschwerdeführern - abgesehen von der von ihnen angestrebten lärmschutzrechtlichen ES-Zuteilung - aus dieser Zonierung erwachsen soll, ist nicht ersichtlich. Wie die JGK zu Recht ausführt, befindet sich zudem auf dem im Norden und Osten an die Parzelle Nr. 114 angrenzenden Grundstück Nr. 381 eine Gärtnerei, welche zweifelsohne in der WG2 zonenkonform ist. Sowohl die Parzelle Nr. 381 wie auch das im Süden der Parzelle Nr. 114 liegende Grundstück Nr. 517 grenzen unmittelbar an die Kantonsstrasse. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer ist damit zu grossen Teilen von Land umgeben, welches sinnvollerweise der WG2 mit der damit verbundenen ES III zuzuordnen ist.
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2.5 Die Gemeinde hat das Gebiet im Bereich des Bahnhofs als lärmvorbelastet eingestuft und auf beiden Seiten des Bahnhofs Bauzonen ausgeschieden, welche ausschliesslich der ES III zugeordnet sind (WG2, Arbeitszone). Auch die ZPP/ÜO "Bahnhof" ist der ES III zugewiesen (Art. 40 Abs. 4 des kommunalen Baureglementes vom 4. März 2005/BR), während die ZPP "Bahnareal" gar in der ES IV liegt (Art. 44 Abs. 4 BR). Gleiches gilt für die Zonen entlang der durch das Dorf führenden Kantonsstrasse: Dort wurden auf mindestens einer Bautiefe zu beiden Seiten fast ausschliesslich Zonen ausgeschieden, welche in der ES III liegen (Kernzone, WG2, WG3, ZPP "Zentrum Hefti", Zone für öffentliche Nutzungen [Bezeichnung C und F]). Im Bereich der beschwerdeführerischen Parzellen wird der Strassenlärm zusätzlich durch den Bahnverkehr verstärkt. Eine Zuordnung der Parzellen zu einer lärmempfindlichen Zone wie der W2 würde den Planungsgrundsätzen des RPG zuwiderlaufen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG, siehe E. 2.3 hiervor). Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführer, die Parzelle Nr. 114 liege nicht direkt an der Kantonsstrasse, nichts. Das vorgelagerte Grundstück Nr. 517 ist nicht überbaut und weist eine geringe Bautiefe auf. Damit ist die Parzelle Nr. 114 den Lärmimmissionen unmittelbar ausgesetzt, was die Beschwerdeführer denn auch selber geltend machen. Zudem würde die Umzonung in die W2 keine Garantie für eine Beibehaltung in der ES II bieten: Gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV kann Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Die Möglichkeit einer Aufstufung besteht also auch in der W2, selbst wenn gemäss bundesgericht-licher Rechtsprechung davon nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll (siehe dazu BGE 115 Ib 467 E. 4 S. 464 f.).
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2.6 Die Gemeinde hat ihr Planungsermessen nicht überschritten. Auch aus dem kommunalen Leitbild können die Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten. Wenn die Gemeinde dort als Ziel die Reduktion von Bahn- und Strassenlärm formuliert, begründet dies kein Recht der Beschwerdeführer auf Zuweisung ihrer Parzellen in eine lärmempfindlichere Zone.
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Eine Verletzung der Eigentumsgarantie ist zu verneinen, zumal die Beschwerdeführer nicht dartun, inwiefern das überwiegende öffentliche Interesse oder die Verhältnismässigkeit der Planung nicht gegeben sein sollen. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die Planfestsetzung verfassungswidrig wäre (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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3.
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Weiter rügen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV).
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3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Verfassungsrechtlich genügt, dass die Plananordnung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279 E. 5a S. 288; 121 I 245 E. 6e/bb S. 249; 118 Ia 151 E. 6c S. 162; 114 Ia 254 E. 4a S. 257).
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3.2 Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen gesehen, ist den Behörden keine Willkür vorzuwerfen. Die Beispiele, welche die Beschwerdeführer nennen, lassen sich denn auch nicht mit ihren Parzellen vergleichen. So liegt die gemeindeeigene Parzelle Nr. 514 im Vergleich zu Gbbl. Nr. 517 deutlicher zurückversetzt von der Kantonsstrasse; von letzterer ist sie zusätzlich durch den Bärmattweg getrennt. Zudem grenzt das Grundstück der Gemeinde nördlich an die Wohnzone und im Westen an unbebautes Land. Eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit liegt deshalb nicht vor.
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Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass die Parzellen im Obermoos ebenfalls an die Kantonsstrasse angrenzen, indes befanden sie sich bereits nach der vormaligen Nutzungsplanung in der Wohnzone und sind nicht zusätzlich durch den Eisenbahnlärm belastet.
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3.3 Ob die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene planerische Lösung mit einer Aufteilung der Parzelle Nr. 114 in einen südlichen Teil WG2 (zusammen mit Gbbl. Nr. 517) und einen nördlichen Teil W2 (das Wohnhaus und zusätzlich die Nachbarparzelle Nr. 252 umfassend) sinnvoller wäre als die von der Gemeinde favorisierte Zonierung, braucht nicht geprüft zu werden, nachdem feststeht, dass keine Ermessensüberschreitung von Seiten der Gemeinde vorliegt.
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4.
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Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Einwohnergemeinde Hindelbank als Gemeinde mit weniger als 10'000 Einwohnern, die sich durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben die Gemeinde Hindelbank für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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