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Informationen zum Dokument  BGer 1B_225/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_225/2007 vom 23.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_225/2007 /fun
 
Urteil vom 23. Oktober 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Thönen.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Fortsetzung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
 
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 21. September 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ (geb. 1965) befindet sich seit 30. März 2007 in Untersuchungshaft. Er wird verdächtigt, von März 2000 bis Oktober 2006 seine Tochter (geb. 1991) mehrfach und teilweise in gravierender Weise körperlich und sexuell misshandelt, ihr mit dem Tod gedroht und pornografische Erzeugnisse gezeigt zu haben. Nachdem die Tochter in der Schule zusammenbrach, wurde sie in das Spital eingewiesen, und es folgte ein Obhutsentzug und eine Fremdplatzierung durch die Vormundschaftsbehörde.
 
Die Vorwürfe gegen X.________ beruhen auf Aussagen der Tochter, auf dem ärztlichen Bericht des Spitals vom 3. November 2006, dem Bericht einer Psychologin vom 24. April 2007, auf Angaben des Schulpersonals, von Freundinnen und des Ex-Freunds der Tochter sowie dem Ergebnis der Hausdurchsuchung vom 29. März 2007 (Sachverhaltsangaben gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft an den Haftrichter vom 18. September 2007).
 
B.
 
Mit Verfügung vom 21. September 2007 bewilligte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 30. Dezember 2007 wegen Fluchtgefahr.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 21. September 2007 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Im Wesentlichen macht er geltend, es gebe nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr.
 
Das Bezirksgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. X.________ hat sich dazu mit Replik vom 18. Oktober 2007 geäussert.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar (siehe Art. 132 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Verfügung vom 21. September 2007 stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313).
 
2.
 
Der Haftrichter erwog, der Tatverdacht schwerer körperlicher und sexueller Übergriffe habe sich aufgrund der Videozweitbefragung der Tochter vom 21. August 2007 weiter verstärkt, wogegen die Entlastungsaussagen des Sohnes und der Ehefrau/Stiefmutter von undifferenzierter Parteinahme und der Tendenz zur Verneinung geprägt seien. Zudem lägen weitere Belastungen vor (ärztliche/psychologische Seite, Schule, Schulkolleginnen, Ex-Freund). Bezüglich der Frage der Fluchtgefahr hätten sich in der Zwischenzeit keine wesentlich neuen Gesichtspunkte ergeben, weshalb auf die früheren Haftrichterentscheide verwiesen werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge neben seinen - auch kulturell und mentalitätsmässig - engen Bindungen an das Milieu seines Herkunftslandes (Türkei) derzeit auch über einen sehr fragilen fremdenpolizeilichen Status. Sein Bleiberecht hänge offenbar vom Ausgang eines Rekurses ab. Zudem drohe eine empfindliche Freiheitsstrafe. Bei den gegebenen Umständen bestehe eine konkrete Fluchtgefahr.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2, 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Die Einschränkung dieses Rechts durch Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft ist gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und wenn ausserdem auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich (namentlich) der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen.
 
3.2 Der Tatverdacht wird in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten und wurde mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft im kantonalen Verfahren hinreichend begründet.
 
3.3 Fluchtgefahr darf nach der Rechtsprechung nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen).
 
Die Lage des Beschwerdeführers ist prekär. Die Fortdauer seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz ist ungewiss, es droht im eine empfindliche Freiheitsstrafe, er ist türkischer Nationalität und verfügt in der Türkei über familiäre Bindungen. Dies alles sind konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr.
 
3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Umstände nicht, er will sie bloss in einem anderen Licht betrachtet wissen: Er lebe seit April 1998 in der Schweiz, habe sieben Jahre in der gleichen Firma gearbeitet, und habe zu der in der Türkei lebenden geschiedenen Ehefrau und seinem leiblichen zweiten Sohn keinen Kontakt mehr. Er habe inzwischen wieder eine Schweizerbürgerin geheiratet. Gegen die Ablehnung seines Aufenthaltsgesuches laufe beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein Rekursverfahren.
 
Diese Einwände stehen der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen: Es darf heute von einer prekären fremdenpolizeilichen Lage ausgegangen werden, nachdem die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen wurde (bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich) und ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung in erster Instanz abgewiesen wurde. Das derzeit prekäre Bleiberecht ist ein konkretes Indiz für Fluchtgefahr. Zudem bestehen gemäss dem Haftrichter enge Bindungen an das Milieu der Türkei und die Staatsanwaltschaft nennt Familienangehörige in der Türkei, zu denen der Kontakt im Falle einer Flucht wieder belebt werden könnte. Schliesslich werden dem Beschwerdeführer schwerwiegende Straftaten vorgeworfen, so dass - in Verbindung mit den anderen Hinweisen - auch befürchtet werden darf, er könnte sich durch Flucht den schweren Vorwürfen im Strafverfahren oder der drohenden Strafe entziehen.
 
3.5 Die Annahme von Fluchtgefahr ist demnach nicht verfassungswidrig. Da die Untersuchungshaft bereits bei Vorliegen eines Haftgrundes (Fluchtgefahr) zulässig ist, ist auf weitere allfällige Haftgründe nicht einzugehen. Es erübrigt sich daher, die Vorbringen der Parteien zur Wiederholungsgefahr zu behandeln.
 
4.
 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Da jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht bewilligt wird, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Ferner ist dem Rechtsvertreter eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2 Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Werner Greiner, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Oktober 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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