BGer C 221/2006 | |||
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BGer C 221/2006 vom 24.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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C 221/06
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Urteil vom 24. Oktober 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Parteien
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B.________, 1949,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Konradstrasse 15, 8400 Winterthur,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1949 geborene B.________ ist vom 1. April 1982 bis 31. Oktober 2005, zuletzt als Geschäftsführer im Alterszentrum X.________, für die Gemeinde Y.________, tätig gewesen. Seine Arbeitgeberin hat ihm eine Abfindung von Fr. 165'660.- und einen Teilbetrag einer künftigen Treueprämie von Fr. 3'707.- ausbezahlt. Am 4. Oktober 2005 stellte B.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. November 2005. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte die Anspruchsberechtigung mit der Begründung ab, mit Blick auf die freiwilligen Abgangsleistungen der ehemaligen Arbeitgeberin von insgesamt Fr. 169'367.- erleide B.________ in der Zeit vom 1. November 2005 bis 21. April (recte: 20. April) 2006 keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall, weshalb ihm für diese Dauer keine Arbeitslosentaggelder ausgerichtet werden könnten (Verfügung vom 21. November 2005). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 23. August 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, es seien ihm für die Dauer vom 1. November 2005 bis 20. April 2006 Arbeitslosentaggelder nachzuzahlen.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 23. August 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Er gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG, in Kraft seit 1. Juli 2003). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV, in Kraft seit 1. Juli 2003).
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Die Grundregel des Art. 11 Abs. 1 AVIG zum anrechenbaren Arbeitsausfall wird allerdings im Zusammenhang mit freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur durchbrochen, soweit letztere den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG in der Höhe von Fr. 106'800.- (Art. 22 Abs. 1 UVV) übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG, in Kraft seit 1. Juli 2003). Zudem regelt der Bundesrat die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen (Art. 11a Abs. 3 AVIG, in Kraft seit 1. Juli 2003). Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Art. 11a Abs. 2 AVIG bis höchstens zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach Art. 8 Abs. 1 BVG (Fr. 77'400.-) abgezogen (Art. 10b AVIV, in Kraft seit 1. Juli 2003).
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3.
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Der Beschwerdeführer hat von seiner letzten Arbeitgeberin eine Abfindung von Fr. 165'660.- und eine Abgeltung für eine zukünftige (sich nicht mehr realisierende) Treueprämie von Fr. 3'707.-, insgesamt Fr. 169'367.-, erhalten. Die Parteien sind sich einig, dass es sich dabei um freiwillige Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin handelt.
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3.1 Die Verwaltung bringt vom Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 169'367.- den in Art. 11a Abs. 2 AVIG vorgesehenen Freibetrag von Fr. 106'800.- in Abzug und geht davon aus, dass der Versicherte sich die Differenz von Fr. 62'567.- für die Deckung des Verdienstausfalles anrechnen lassen muss.
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3.2 Das kantonale Gericht ist der Auffassung, die Vorgehensweise der Arbeitslosenkasse sei richtig.
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3.3 Der Versicherte wendet ein, neben dem Freibetrag von Fr. 106'800.- sei auch zu berücksichtigen, dass er Fr. 100'000.- der freiwilligen Leistungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin in die berufliche Vorsorge seiner Ehefrau einbezahlt habe. Damit bleibe nichts übrig, was den Verdienstausfall aus seinem Stellenverlust kompensieren könnte. Gemäss Art. 10b AVIV seien nämlich Einzahlungen in die berufliche Vorsorge bis zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach BVG von Fr. 77'400.- ebenfalls abzuziehen. Den freiwilligen Leistungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin von Fr. 169'367.- stehe demgemäss ein Abzug von gesamthaft Fr. 184'200.- (Fr. 106'800.- + Fr. 77'400.-) gegenüber, woraus eine Unterdeckung von Fr. 14'833.- resultiere. Die Ehe stelle - zumindest im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, in welchem sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau befänden - auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft dar. Von der erfolgten Einzahlung in die Pensionskasse seiner Ehefrau werde er eines Tages indirekt profitieren, weil eine höhere Rente daraus resultiere. Selbst bei einer Scheidung würde er infolge hälftiger Teilung der Austrittsleistungen nicht leer ausgehen. Zudem könne die Einzahlung steuerlich vom gemeinsamen Einkommen der Ehepartner abgezogen werden. Vieles spreche dafür, dass Einzahlungen in die Pensionskasse des Versicherten und solche in die Pensionskasse seines Ehegatten nicht unterschiedlich zu behandeln seien. Es sei möglich, dass der Verordnungsgeber den Kreis der privilegierten Personen in Art. 10b AVIV bewusst offen gelassen habe, damit die Praxis aufzeigen könne, wie die Norm auszulegen sei, oder dass der Verordnungsgeber überhaupt nicht an diese Konstellation gedacht habe.
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4.
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4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 131 I 394 E. 3.2 S. 396; 132 V 265 E. 2.3 S. 268 mit Hinweisen). Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil hier regelmässig noch keine veränderten Umstände und kein gewandeltes Rechtsverständnis berücksichtigt werden müssen (BGE 131 V 286 E. 5.2 S. 292; 131 II 710 E. 4.1 S. 716). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9 E. 3.1 S. 10; 132 III 707 E. 2 S. 710).
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4.2 Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 131 I 99 Erw. 3.3, 130 V 214 Erw. 8, 130 II 438 Erw. 5.2, je mit Hinweisen).
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5.
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Der Gesetzgeber führte Art. 11a AVIG ein, weil es allgemein als stossend wahrgenommen wurde, wenn Versicherte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausserordentlich hohe Leistungen erhielten und vom ersten Tag an Arbeitslosenentschädigung beziehen konnten (Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 II 2245, 2278). Gemäss Botschaft geht es bei der Arbeitslosenversicherung um einen Aufschub der Leistungsberechtigung, während bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Schutz vor zu geringer Versicherung im Vordergrund steht (BBl 2001 II 2279). Die gesetzliche Grundlage ermöglicht deshalb eine von der AHV unabhängige Beurteilung von Anrechnungstatbeständen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/ München 2007, S. 2229 Rz 167). Der Botschaft ist im Übrigen zu entnehmen, dass der Bundesrat die Ausnahmen regeln soll, wenn freiwillige Leistungen von Arbeitgebern in die obligatorische berufliche Vorsorge fliessen oder von den Versicherten selbst in die 2. Säule investiert werden (BBl 2001 II 2279). Weder aus der Botschaft noch aus den Protokollen der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit und der Räte ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass die freiwilligen Leistungen, welche in die zweite Säule des Ehepartners der arbeitslosen Person fliessen, im Rahmen von Art. 11a Abs. 3 AVIG ebenfalls zu berücksichtigen wären (BBl 2001 II 2245 ff.; Amtl. Bull. 2001 S 395; Amtl. Bull. 2001 N 1889). Selbst wenn dem so wäre, könnte allerdings daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Es mag zwar zutreffen, dass der Versicherte von der Einzahlung eines Teils seiner Abgangsentschädigung in die 2. Säule seiner Ehefrau indirekt ebenfalls profitieren kann. Dies bedeutet aber noch nicht, dass ein solches Vorgehen ebenfalls privilegiert im Sinne von Art. 11a Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 10b AVIV behandelt werden kann. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz stellt die versicherte Person in den Mittelpunkt (Art. 1a AVIG). Ihre Situation ist Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang ihr Arbeitslosenentschädigung zusteht (Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 18 ff. AVIG). Das Gesetz führt zwar in Art. 11a Abs. 3 AVIG nicht ausdrücklich an, dass Einzahlungen in die berufliche Vorsorge der (arbeitslosen-)versicherten Person gemeint sind. Auf Grund dieser Konzeption des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bedürfte es allerdings auf jeden Fall eines Hinweises im Gesetz, falls auch Einzahlungen in die berufliche Vorsorge einer anderen Person von der Privilegierung miterfasst wären. Ob der Kreis der privilegierten Personen in Art. 10b AVIV bewusst offen gelassen wurde, wie dies der Beschwerdeführer vermutet, kann dahingestellt bleiben. Der Versicherte übersieht, dass es für einen Einbezug der Einzahlungen in die 2. Säule des Ehegatten der arbeitslosen Person in den Ausnahmetatbestand des Art. 11a Abs. 3 AVIG einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfte, welche offenbar fehlt. Eine andere Auslegung der Gesetzesbestimmung scheitert am klaren Wortlaut der Norm. Art. 10b AVIV kann bereits deshalb nicht anders gedeutet werden, weil Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen ist. Eine "praxisgemässe" Auslegung der Verordnungsbestimmung durch das Gericht, wie sie vom Beschwerdeführer angestrebt wird, verbietet sich unter diesen Umständen.
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Das Bundesgericht erkennt:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 24. Oktober 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V. Widmer Berger Götz
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