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Informationen zum Dokument  BGer 1C_129/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_129/2007 vom 25.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_129/2007 /fun
 
Urteil vom 25. Oktober 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
 
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
 
Kramgasse 20, Postfach, 3000 Bern 8.
 
Gegenstand
 
Anordnung neue theoretische und praktische Führerprüfung Kat. CE,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 9. Mai 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ordnete am 13. März 2007 gegen X.________ eine neue theoretische Zusatzprüfung für Motorfahrzeuge der Kat. C und eine neue Führerprüfung für die Kat. CE an. Nach Bestehen der praktischen Prüfung für die Kat. CE sollten sämtliche Kategorien gemäss altrechtlichem Führerausweis wieder erteilt werden. Dagegen erhob X.________ am 19. März 2007 Einsprache. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt wies die Einsprache am 23. März 2007 ab. Dagegen erhob X.________ Rekurs, welchen die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 9. Mai 2007 abwies, soweit sie darauf eintrat. Sie kam zusammenfassend zum Schluss, dass sich angesichts der langen Fahrabstinenz des Beschwerdeführers die angeordnete theoretische Zusatzprüfung für die Kat. C und eine neue praktische Führerprüfung für die Kategorie CE als gesetzlich begründet und angemessen erweise.
 
2.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Mai 2007 (Postaufgabe 21. Mai 2007) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den ihm erst im Dispositiv zugestellten Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 9. Mai 2007. In der Folge teilte ihm das Bundesgericht mit, er könne nach Erhalt des begründeten Entscheids seine Beschwerde innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen. Dabei machte ihn das Bundesgericht auf die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG aufmerksam. Nach Erhalt des begründeten Entscheids reichte X.________ am 23. Juli 2007 eine Beschwerdeergänzung ein.
 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Rekurskommission und das Bundesamt für Strassen beantragen Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Vernehmlassungen nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 Stellung.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 9. Mai 2007 auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission Recht verletzt haben sollte, als sie die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten Massnahmen bestätigte und die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
4.
 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Oktober 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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