BGer 5A_101/2007 | |||
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BGer 5A_101/2007 vom 25.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_101/2007/aka
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Urteil vom 25. Oktober 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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A. X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
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gegen
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B. X.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli.
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Gegenstand
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Mündigenunterhalt,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des
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Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
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2. Zivilkammer, vom 30. Januar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a A. X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist der Vater der 1982 geborenen B. X.________ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin). Anlässlich der Scheidung von der Kindsmutter im Jahre 1999 verpflichtete er sich, für seine beiden Kinder bis zu deren Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss ihrer Ausbildung oder Studien einen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 720.-- zuzüglich Kinderzulagen zu entrichten. Nach Beendigung ihrer ordentlichen Schulpflicht 1998 nahm die Beschwerdegegnerin zahlreiche Ausbildungsgänge in Angriff und beendete sie auch zum Teil. Ihre Wunschausbildung, eine Lehre als Kleinkindererzieherin, nahm sie erst im August 2004 auf; sie sollte diese im Sommer 2007 abschliessen bzw. abgeschlossen haben.
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A.b Mit Klage vom 8. Dezember 2004 hat der Beschwerdeführer das Begehren gestellt, die gemäss Scheidungskonvention festgesetzten Unterhaltsbeiträge an die Tochter seien aufzuheben: Einerseits habe die Ausbildung der Tochter viel zu lange gedauert, als dass sie noch als "ordentlich" bezeichnet werden könne, andererseits sei es der Tochter anzulasten, dass die Parteien eine so schlechte Beziehung zueinander hätten, weshalb ihm nicht zuzumuten sei, weiterhin die Unterhaltsbeiträge zu erbringen.
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A.c Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises II Biel-Nidau hat die Klage mit Urteil vom 5. Juli 2006 abgewiesen.
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B.
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In Abweisung der Appellation des Beschwerdeführers - und teilweiser Gutheissung der Anschlussappellation der Beschwerdegegnerin - hat das Obergericht des Kantons Bern mit dem angefochtenen Urteil vom 30. Januar 2007 die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers bestätigt und ihn auch noch verpflichtet, einen teuerungsbedingten Zuschlag von Fr. 1'076.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 29. Februar 2004 zu bezahlen.
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C.
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Gegen das obergerichtliche Urteil erhebt der Beschwerdeführer in derselben Eingabe Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
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Es ist keine Stellungnahme eingeholt worden.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist nachher ergangen, so dass das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden (BGE 132 III 747 E. 4 S. 748).
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2.
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2.1 Die Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen stellt eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG dar, entsprechend der Rechtsprechung zu Art. 46 OG (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495; 127 III 503, nicht veröffentlichte E. 1). Sie ist allerdings vermögensrechtlicher Natur (ibid.), weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht werden muss. Bei wiederkehrenden Leistungen sind dieselben in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 BGG zu kapitalisieren.
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2.2 Vorliegend räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Streitwertgrenze nicht erreicht ist, vertritt jedoch die Auffassung, dass es sich hier um einen Rechtsfall von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG handle.
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3.
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3.1 Den unbestimmten Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hat die Rechtsprechung zu konkretisieren. Auf Grund der Entstehungsgeschichte des Bundesgerichtsgesetzes ist er restriktiv auszulegen und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur mit äusserster Zurückhaltung zu bejahen (BGE 133 III 493 E. 1.1, mit Hinweisen auf die Lehre).
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3.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, in der Beschwerdeschrift darzulegen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1).
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3.3 Gemäss dem Beschwerdeführer lautet die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegend, ob einem Vater zugemutet werden könne, für eine Tochter, welche die Kontakte zu ihm abgebrochen habe, während neun Jahren Ausbildungsunterhalt zu bezahlen, obschon die Ausbildung ordentlicherweise nach drei Jahren abgeschlossen werden könne. Eine eingehende Begründung für seine Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist jedoch seiner Rechtsschrift nicht zu entnehmen, was bereits gegen die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen spricht (vorne, E. 3.2).
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3.4 Zudem sind die Grundsätze des Mündigenunterhalts durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (siehe z.B. BGE 129 III 375, passim; Urteil vom 27. Januar 2006 [5C.231/2005], E. 2, in FamPra.ch 2006 S. 488; Urteil vom 9. November 2005 [5C.237/2005] E. 2.1, 4.2 und 4.3, in FamPra.ch 2006 S. 482). Die vorliegend vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage stellt nichts anderes als die Anwendung der gefestigten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt dar (BGE 133 III 493 E. 1.2). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit nicht einzutreten.
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4.
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Der Beschwerdeführer erhebt auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
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4.1 Diese ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 zulässig ist (Art. 113 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.1). Nachdem vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (vorne, E. 3), erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als grundsätzlich zulässig.
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4.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (vgl. der zu Art. 90 OG ergangene BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31, 258 E. 1.3). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2).
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4.3 Zur Zulässigkeit seiner subsidiären Verfassungsbeschwerde äussert sich der Beschwerdeführer nur am Ende seiner Ausführungen über die Dauer der Ausbildung der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führt er aus, der vom Obergericht vertretene Standpunkt stelle auch eine Ermessensüberschreitung bei der Interpretation von Art. 277 ZGB dar, weshalb sich die vorliegende Eingabe auch unter dem Titel einer subsidiären Verfassungsbeschwerde rechtfertige.
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Die Feststellungen im angefochtenen Urteil zu den übrigen Kriterien betreffend die Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts werden nicht bemängelt, sondern das Rechtsmittel wird auf die Frage der Ausbildungsdauer beschränkt.
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4.4 So oder anders kann auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden, denn der Beschwerdeführer setzt sich über die Begründungsvoraussetzungen hinweg. Zunächst einmal nennt er kein verfassungsmässiges Recht, welches das Obergericht verletzt haben soll. Und selbst wenn man bei einer weniger strengen formellen Prüfung seiner Rechtsschrift ihm zugute halten wollte, er habe dem Obergericht eine willkürliche Auslegung von Art. 277 ZGB vorwerfen wollen, bleibt festzustellen, dass seine Ausführungen gesamthaft über eine unzulässige appellatorische Kritik nicht hinausgehen (dazu: BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.), zumal die Schwelle für die Annahme von Willkür noch deutlich höher liegt, wenn der Richter - wie vorliegend (BGE 111 II 410 E. 2a S. 411; Urteil vom 27. Januar 2006 [5C.231/2005], E. 1.3, in FamPra.ch 2006 S. 488) - in der Anwendung der einschlägigen Gesetzesnorm über einen erheblichen Ermessenspielraum verfügt und das Bundesgericht in seiner Überprüfung dementsprechend Zurückhaltung übt (BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 130 III 571 E. 4.3 S. 576; 125 II 86 E. 6 S. 98).
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4.5 Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden.
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5.
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Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auf die beiden in der Beschwerdeschrift erhobenen Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin schuldet er jedoch nicht, da sie nicht aufgefordert wurde, zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, weshalb ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen vor Bundesgericht entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
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2.
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Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Schett
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