BGer I 137/2006 | |||
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BGer I 137/2006 vom 25.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 137/06
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Urteil vom 25. Oktober 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Arnold.
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Parteien
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R.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1971 geborene R.________ war seit 24. August 1987 als Hilfskraft bei der im Bereich der Holzverarbeitung tätigen Firma S.________ angestellt gewesen, als er am 29. September 1987 bei der Arbeit an einer Holzschälmaschine verunfallte. Im Bericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom 3. August 1988 diagnostizierten die Aerzte eine sehr schwere, wenig schmerzhafte Behinderung der linken Hand bei Transposition der Finger II auf I und III auf IV nach traumatischer subtotaler Abtrennung der Finger I im Bereich des Carpus und IV auf Höhe des PIP-Gelenkes sowie Zertrümmerung von Metacarpale II und III. Nachdem R.________ mit seiner linken, dominanten Hand noch eine Art Schlüsselgriff und mit den drei verbliebenen Fingern einen Dreipunktegriff ausführen konnte, meldete er sich am 26. Juli und 15. Dezember 1988 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen Ausbildung, Arbeitsvermittlung, Umschulung) an. Um über Massnahmen beruflicher Art befinden zu können, ordnete die Verwaltung einen dreimonatigen Abklärungsaufenthalt in einem Werkstätten- und Wohnzentrum an (vgl. den Bericht des Werkstätten- und Wohnzentrums vom 27. Juni 1989). Gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse vergütete die IV u.a. die Kosten für die erstmalige Ausbildung, die, nachdem ursprünglich eine zweijährige Anlehre zum Metallarbeiter ins Auge gefasst worden war, in Form einer dreijährigen Lehre als Werkzeugmaschinist in den Jahren 1990 bis 1993 im Werkstätten- und Wohnzentrum absolviert wurde (vgl. die Schreiben des Werkstätten- und Wohnzentrum an die Verwaltung vom 1. März 1993 und vom 4. März 1993). Die von der Eingliederungsstätte vorgeschlagene Ergänzung der Ausbildung um ein sechsmonatiges Praktikum scheiterte insofern, als trotz ungefähr 100 Bewerbungen bloss ein einmonatiger Stage realisiert werden konnte. Im Schlussbericht der Eingliederungsstätte (vom 4. März 1994) wird die Auffassung vertreten, die Leistungsfähigkeit variiere je nach konkret zu bewältigender Arbeit (40 % für Montagearbeiten und schwierige Arbeiten an konventionellen Drehmaschinen, 60 % bei konventionellen Drehmaschinen mit mittelmotorischen Stücken und 70 % bei CNC Maschinen). Ihre Möglichkeiten bei der Stellensuche seien erschöpft, weshalb die Organe der Arbeitslosenversicherung kontaktiert worden seien. Mit - unangefochten gebliebener - Verfügung vom 2. Februar 1995 sprach die IV-Stelle auf Grund eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente rückwirkend ab 1. März 1993 zu. Dies nachdem die SUVA als für das Unfallereignis im Jahre 1987 leistungspflichtige obligatorische Unfallversicherung mit Wirkung ab 1. März 1994 eine Invalidenrente bei 40%iger Erwerbsunfähigkeit zugesprochen hatte.
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A.b Im Rahmen eines ersten Rentenrevisionsverfahrens wurde die Zusprechung einer Viertelsrente bestätigt (Verfügung vom 27. Dezember 1996). In gleicher Weise verfügte die IV-Stelle am 28. Juni 2000, nachdem sie vorgängig ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken (MEDAS) vom 4. November 1999 eingeholt und der Versicherte auf eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich (Berufslehre, Anlehre) verzichtet hatte (vgl. das Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 15. März 2000).
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A.c Am 12. Januar 2004 verfügte die IV-Stelle revisionsweise die Aufhebung der Rente. Auf Grund der veränderten erwerblichen Verhältnisse resultiere nurmehr ein nicht leistungsbegründender Invaliditätsgrad von 31 %. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 1. November 2004).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 14. Dezember 2005).
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C.
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R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides "sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin auszurichten".
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Rechtsvorkehr. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig, weshalb sich die Kognition der seit 1. Januar 2007 für die Beurteilung zuständigen Sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung von Art. 132 OG richtet, welche Abs. 1 des Art. 132 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG entspricht (in Kraft gestanden vom 1. Juli 2006 [AS 2006 2003 f.] bis 31. Dezember 2006; übergangsrechtlich vgl. lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005). Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts ist demnach nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.
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2.
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2.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der Verwaltung am 12. Januar 2004 verfügte und im Einspracheentscheid vom 1. November 2004 bestätigte Aufhebung der seit 1. März 1994 ausgerichteten Viertelsrente zu Recht schützte. Im kantonalen Gerichtsentscheid wurden die diesbezüglich massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird.
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2.2 Laut IV-Stelle ist seit Erlass der die Zusprechung einer Viertelsrente letztmals bestätigenden Verfügung vom 28. Juni 2000 eine revisionsbegründende Tatsachenänderung (vgl. Art. 17 ATSG; BGE 130 V 71, 109 V 262 E. 4a S. 265) eingetreten. Die Vorinstanz stellte ihrerseits entscheidwesentlich darauf ab, dass die Verfügung vom 28. Januar 2000 in Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen) zu ziehen sei, indem sie diese als zweifellos unrichtig und die richtige Rechtsanwendung als von erheblicher Bedeutung qualifizierte. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Revisions- wie eines Wiedererwägungstatbestandes; in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er zudem eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er von der Vorinstanz nicht zur Stellungnahme zum Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes eingeladen worden sei.
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3.
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3.1 Das Vorinstanz hat einlässlich und mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, erwogen, dass seit Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2000 keine revisionsbegründende Tatsachenänderung eingetreten ist. Mit Blick auf die medizinischen Akten, worunter das Gutachten der MEDAS vom 4. November 1999 sowie der Bericht des Hausarztes Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. August 2003, ist von einem seit mehreren Jahren unveränderten Zustand gesundheitlicher wie erwerblicher Hinsicht auszugehen. Laut Bericht des Dr. med. C.________ sind die medizinischen Verhältnisse "absolut stationär"; bezüglich der Einsatzfähigkeit der linken Hand habe sich, so der behandelnde Arzt, in den letzten Jahren ebenfalls nichts geändert. Der Versicherte habe mit den Restfingern und dem opponierten Zeigefinger eine leichte Greiffunktion, die nur für leichte Haltefunktionen geeignet sei. Diese Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit decken sich mit den Angaben der Gutachter der MEDAS (vom 4. November 1999), wonach faktisch eine Einhändigkeit mit partieller Unterstützungsmöglichkeit der linken Hand bestehe.
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3.2 Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid (vom 1. November 2004) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen durfte, was voraussetzt, dass die - die Zusprechung einer Viertelsrente bestätigende - Verfügung vom 28. Juni 2000 zweifellos unrichtig war und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung regelmässig zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen S. 480). Entscheidend ins Gewicht fällt mithin, ob die Verfügung vom 28. Juni 2000 zweifellos unrichtig war.
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3.2.1 Der Umstand, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf eine rechtliche Beurteilung abstützte, mit deren Heranziehung der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres rechnen musste, stellt rechtsprechungsgemäss (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370 f.) keine derart schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung des Mangels von vornherein entgegenstünde. Da der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren sämtliche Tatsachen und Einwendungen vor einer über umfassende Kognition verfügenden richterlichen Behörde vorbringen kann (vgl. E. 1.2 hievor) und der Beschwerdeführer sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde tatsächlich einlässlich zur Substitution der Begründung geäussert hat, sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung vorliegend gegeben.
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3.2.2 Bei der Beurteilung, ob die - revisionsweise - Zusprechung einer Viertelsrente mit Verfügung vom 28. Juni 2000 zweifellos unrichtig war, ist davon auszugehen, dass der Versicherte als 16-jähriger - kaum in die Schweiz eingereist - im Jahre 1987 schwer verunfallte. Der Gesundheitszustand und die daraus resultierenden medizinisch-theoretischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind seit mehreren Jahren konstant. Sie charakterisieren sich daduch, dass der Beschwerdeführer als Folge der erlittenen Handverletzung die linke Hand nurmehr sehr eingeschränkt einsetzen kann. Anders präsentiert sich die beruflich-erwerbliche Situation: Der Beschwerdeführer, welcher mit Unterstützung der IV u.a. eine Berufslehre als Werkzeugmaschinist absolvieren konnte, ist seit längerer Zeit nicht mehr im angestammten Bereich (Industrie/Handwerk) tätig. Gemäss dem Bericht "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" der IV-Stelle vom 15. März 2000 hat er in den Jahren 1993 bis 1996 Weiterbildungskurse als Werkzeugmaschinist sowie als Computeranwender absolviert. Seit 1996 war er als Kursleiter sowie als Betreuer von Asylanten oder albanisch sprechenden Gewerkschaftern für verschiedene Arbeitgeber jeweils befristet tätig gewesen. Laut Arbeitgeberbericht der Firma F.________ vom 10. Juli 2003 ist er daneben seit 1. Juni 1998 als Hauswart im Nebenamt angestellt. Im Bericht "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" der IV-Stelle vom 26. Februar 2001 wird darauf hingewiesen, dass der Versicherte nach wie vor teilzeitlich für die Firma E.________ arbeite, ein im Bereich der Berufs- und Weiterbildung von Migranten tätiges Institut. Vom 1. Juni bis 31. November 2000 sei er in einem Pensum von 20 % als Datatypist erwerbstätig gewesen; vom 29. März bis 7. Juni 2001 habe er als Angestellter der Firma Y.________ eine Putzequipe geleitet. Für das Beitragsjahr 2000 weist das Individuelle Konto nebst Arbeitslosenentschädigungen im Betrag von Fr. 7310.- Einkommen in der Höhe von Fr. 44'365.- aus. Diese Einkünfte stammen, wie die IV-Stelle im Bericht vom 15. März 2000 zutreffend ausführte, aus qualifizierten Arbeiten. Vor Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2000 klärte die IV-Stelle die Verhältnisse hinsichtlich einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich ab (vgl. Bericht "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" vom 15. März 2000); sie stellte jedoch entsprechende Bemühungen ein, nachdem der Beschwerdeführer anfangs Februar 2000 mitgeteilt hatte, er möchte sich auf die Rückkehr in den Kosovo vorbereiten. Ob die Revisionsverfügung vom 28. Juni 2000 - wie vorinstanzlich erwogen - offensichtlich unrichtig war, indem die IV-Stelle von der Anordnung einer beruflichen Massnahme (und im Widersetzungsfalle des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens) absah, braucht nicht entschieden werden. Auch ohne berufliche Massnahmen war der Beschwerdeführer nämlich im Jahre 2000 auf Grund seiner beruflichen Entwicklung objektiv in der Lage, ohne Weiteres ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen: Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1994 bei der Firma S.________ ein Jahreseinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 57'850.- hätte erzielen können, resultiert für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. den angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid) ein Valideneinkommen von Fr. 60'921.-. Wird für die Bemessung des Invalideneinkommens bloss auf das im Individuellen Konto für das Jahr 2000 ausgewiesene Einkommen (ohne Arbeitslosenentschädigung) von rund Fr. 44'365.- abgestellt, resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von 27 %. Indem die IV-Stelle im Jahre 2000 die beruflich-erwerblichen Verhältnisse klar unrichtig beurteilte, war die eine Viertelsrente bestätigende Revisionsverfügung vom 28. Juni 2000 zweifellos unrichtig.
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3.2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das kantonale Gericht die Rentenaufhebung im Ergebnis zu Recht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt hat.
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 25. Oktober 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung i.V. Amstutz
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