BGer 6B_179/2007 | |||
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BGer 6B_179/2007 vom 27.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_179/2007 /bri
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Urteil vom 27. Oktober 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Mathys,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X._________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 1. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Im Februar 2005 befand sich der in der Schweiz wohnhafte russische Geschäftsmann A._________ aufgrund eines Auslieferungsersuchens Russlands in der Schweiz in Auslieferungshaft. Am 25. Februar 2005 ersuchte X._________, ein in der Schweiz ansässiger Geschäftspartner des A._________, beim Bundesamt für Justiz um die Erlaubnis, A._________ in der Haft zu besuchen. Anlässlich dieses Telefongesprächs beziehungsweise eines weiteren Telefongesprächs vom gleichen Tag teilte X._________ mit, ein russischer Staatsanwalt befinde sich bei ihm im Büro und verlange USD 50'000.--, damit Russland das Auslieferungsersuchen in Sachen A._________ zurückziehe. Ebenfalls am 25. Februar 2005 informierte ein Mitarbeiter des anwaltlichen Vertreters des A._________ im Auslieferungsverfahren den damit befassten Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz telefonisch, dass X._________ gemäss dessen Mitteilung von einem russischen Staatsanwalt aufgesucht worden sei, der USD 50'000.-- fordere, damit Russland das Auslieferungsersuchen in Sachen A._________ zurückziehe. Diese Information verbreitete sich in der Folge beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanwaltschaft und bei der Bundeskriminalpolizei.
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A.b Noch am Abend des 25. Februar 2005 wurde X._________ an seinem Wohnort von zwei Mitarbeitern der Bundeskriminalpolizei befragt. Weitere Befragungen durch die Bundeskriminalpolizei und durch die Bundesanwaltschaft folgten.
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Nachdem zunächst der Verdacht der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat und eventuell der Erpressung bestanden hatte, konzentrierte sich das am 18. April 2005 eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf den Verdacht der falschen Anschuldigung beziehungsweise der Irreführung der Rechtspflege.
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Am 13. Oktober 2005 beantragte die Bundesanwaltschaft die Eröffnung einer Voruntersuchung gegen X._________ wegen falscher Anschuldigung, eventuell Irreführung der Rechtspflege. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin die Voruntersuchung gegen X._________ wegen Irreführung der Rechtspflege sowie wegen Bestechung eines fremden Amtsträgers. In ihrem Schlussbericht vom 9. Oktober 2006 stellte die Eidgenössische Untersuchungsrichterin fest, dass die erhobenen Beweise den Entscheid über die Anklageerhebung wegen Irreführung der Rechtspflege ermöglichten; Anklagen wegen falscher Anschuldigung und wegen Bestechung schloss sie aus.
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Am 8. Dezember 2006 erhob die Bundesanwaltschaft gegen X._________ Anklage wegen falscher Anschuldigung, eventuell wegen Irreführung der Rechtspflege beim Einzelrichter des Bundesstrafgerichts.
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B.
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Der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts sprach X._________ mit Entscheid vom 1. März 2007 der Irreführung der Rechtspflege schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 800.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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C.
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X._________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Rechtsbegehren, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 1. März 2007 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen und im vorangegangenen Verfahren.
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Das Bundesstrafgericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht bestimmt sich daher nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Auf die Beschwerde in Strafsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 25. Februar bis zum 3. März 2005 mehrfach gegenüber verschiedenen Bundesbehörden direkt sowie indirekt über den Vertreter von A._________ im Auslieferungsverfahren angab, dass ihn ein russischer Staatsanwalt beziehungsweise ein russischer Amtsträger in seinem Büro in der Schweiz aufgesucht und die Einstellung des Verfahrens respektive den Rückzug des russischen Auslieferungsbegehrens gegen A._________ in Aussicht gestellt habe, wenn er eine Zahlung von USD 50'000.-- leiste (angefochtener Entscheid S. 11). Diese Feststellung stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen eines Mitarbeiters des Bundesamtes für Justiz, auf schriftliche Notizen einer stellvertretenden Staatsanwältin des Bundes, auf eine Eingabe des Vertreters von A.________, auf ein Schreiben des Direktors eines dem Beschwerdeführer gehörenden Unternehmens und auf die Aussagen des Beschwerdeführers in den ersten Einvernahmen. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers in den weiteren Einvernahmen, wonach er den Bundesbehörden nicht von einem russischen Staatsanwalt, sondern von einem dänischen Rechtsanwalt, der russisch spreche, berichtet habe, als unglaubhaft (angefochtenes Urteil S. 5-11).
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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung und verstosse gegen die Maxime "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Er habe sich in den ersten Einvernahmen offenbar missverständlich ausgedrückt. Er sei in den ersten Einvernahmen alkoholisiert gewesen, weshalb diese nicht verwertbar seien. Die Aussagen des Mitarbeiters des Bundesamtes für Justiz seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft.
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Was der Beschwerdeführer dazu in weitschweifigen Ausführungen (Beschwerde S. 16-26) vorbringt, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Entgegen einer Andeutung in der Beschwerdeschrift (S. 17) ist die Kognition des Bundesgerichts auf dem Gebiet der Beweiswürdigung bei der Rüge einer Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel auch unter der Herrschaft des neuen Verfahrensrechts nach dem Bundesgerichtsgesetz auf Willkür beschränkt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe durch die Abweisung seines Antrags auf Beizug der Auslieferungsakten in Sachen A._________ seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Aus diesen Akten wäre ersichtlich, ob noch weitere, ihn allenfalls entlastende Unterlagen vorhanden seien, insbesondere weitere Telefon- und Gesprächsnotizen (Beschwerde S. 11 f.).
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Der Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz und die stellvertretende Staatsanwältin des Bundes haben ihre Gespräche mit dem Beschwerdeführer in schriftlichen Notizen festgehalten. Diese befinden sich in den Akten des Strafverfahrens (siehe angefochtenes Urteil S. 8). Der Beizug der Akten des Auslieferungsverfahrens in Sachen A._________ war für die Ermittlung des Inhalts der Telefongespräche nicht erforderlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 BV). Was er dazu vorbringt (Beschwerde S. 14 f.), beruht - soweit eine Firma B._________ AG sowie den Verdacht einer Intrige betreffend - auf blossen Mutmassungen. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch, dass die Einvernahmen in der Untersuchung in französischer Sprache erfolgten, benachteiligt worden sei, legt er nicht dar. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels einer substantiierten Begründung nicht einzutreten.
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3.5 Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gegenüber verschiedenen Bundesbehörden angegeben, ein russischer Staatsanwalt beziehungsweise ein russischer Amtsträger habe ihm den Rückzug des russischen Auslieferungsersuchens in Sachen A._________ gegen Zahlung von USD 50'000.-- in Aussicht gestellt, ist somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Dieser vom Beschwerdeführer den Bundesbehörden mitgeteilte Sachverhalt war frei erfunden und entbehrte jeder tatsächlichen Grundlage.
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4.
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Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Irreführung der Rechtspflege bestraft, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden.
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4.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz hätte der vom Beschwerdeführer gegenüber den Bundesbehörden geschilderte Sachverhalt unter verschiedenen Titeln strafbar sein können. Insbesondere kämen in Betracht verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), möglicherweise versuchte Erpressung (Art. 156 StGB), vor allem aber Anstiftung zur Bestechung eines fremden Amtsträgers (Art. 322septies StGB). Der Beschwerdeführer habe somit den Behörden des Bundes eine nicht begangene strafbare Handlung angezeigt und damit den objektiven Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.
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Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der von ihm den Behörden mitgeteilte Sachverhalt nicht der Wahrheit entsprach. Er habe somit insoweit wider besseres Wissen gehandelt. Gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand hat der Beschwerdeführer damit gerechnet beziehungsweise damit rechnen müssen, dass seine Mitteilung gegenüber den Bundesbehörden als Anzeige einer strafbaren Handlung entgegengenommen werden könnte. Er habe somit dieses Tatbestandsmerkmal zumindest eventualvorsätzlich erfüllt. Ausserdem müsse der Beschwerdeführer noch im Zeitraum, als er seine Behauptung bekräftigt habe, bemerkt haben, dass seine Mitteilung von den Behörden als Anzeige einer strafbaren Handlung verstanden worden sei.
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4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der objektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei nicht schon erfüllt, wenn der angezeigte Sachverhalt möglicherweise eine strafbare Handlung sei, d.h. dieses oder jenes Delikt in Betracht komme. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt und begründet, welchen Straftatbestand der angezeigte Sachverhalt ihres Erachtens erfülle. Keiner der gemäss dem angefochtenen Entscheid in Betracht fallenden Tatbestände sei gegeben. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er habe nicht gewusst, dass der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung sei, und er habe somit insoweit nicht wider besseres Wissen gehandelt. Eventualvorsatz reiche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aus. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach er beabsichtigt habe, eine strafbare Handlung anzuzeigen. Selbst wenn aber der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege objektiv und subjektiv erfüllt wäre, hätte in Anwendung von Art. 304 Ziff. 2 StGB beziehungsweise gemäss Art. 308 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen werden müssen, weil ein besonders leichter Fall vorliege respektive er die falsche Anzeige noch rechtzeitig berichtigt habe (Beschwerde S. 4-11). Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass das angefochtene Urteil keine Begründungen zu den Fragen enthalte, welchen Straftatbestand der angezeigte Sachverhalt erfülle, weshalb der insoweit erforderliche Vorsatz vorliege und warum nicht von einer Bestrafung Umgang genommen worden sei. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, die sich aus seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebe (Beschwerde S. 13).
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5.
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5.1 Das Tatbestandsmerkmal des "Anzeigens" im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist weit auszulegen. Es setzt keine förmliche Anzeige voraus. Auch mündliche Äusserungen gegenüber Behörden im Rahmen von Einvernahmen oder Gesprächen können das Tatbestandsmerkmal erfüllen.
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5.2
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5.2.1 Das Merkmal der "strafbaren Handlung" ist ein objektives Tatbestandselement (BGE 86 IV 184 E. 2). Voraussetzung für die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit, dass der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist. Der Tatbestand von Art. 304 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn der angezeigte Sachverhalt möglicherweise oder wahrscheinlich eine strafbare Handlung sein könnte. Geht der Täter fälschlicherweise davon aus, dass der von ihm den Behörden mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung sei, kommt lediglich eine Verurteilung wegen (untauglichen) Versuchs (Art. 23 aStGB, Art. 22 Abs. 1 in fine StGB) in Betracht (siehe Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl. 2000, § 53 N 25 in Verbindung mit N 10; Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, StGB II, 2003, Art. 304 StGB N 12; ferner, zu Art. 303 StGB, Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl. 2004, S. 370; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 303 N 4; Ursula Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, Vol. 9, 1996, art. 303 CP n. 29).
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5.2.2 Soweit die Vorinstanz mit ihren Erwägungen davon ausgehen sollte, der objektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei schon erfüllt, wenn der angezeigte Sachverhalt möglicherweise oder wahrscheinlich eine strafbare Handlung ist, verletzt sie Bundesrecht. Der objektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist nur erfüllt, wenn der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist.
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5.2.3 Soweit die Vorinstanz davon ausgehen sollte, dass der angezeigte Sachverhalt jedenfalls zumindest einen der im angefochtenen Entscheid genannten Straftatbestände erfüllt, missachtet sie ihre Begründungspflicht und verletzt sie dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör, da dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden kann, welchen Straftatbestand der angezeigte Sachverhalt nach der Auffassung der Vorinstanz aus welchen Gründen erfüllt. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Irreführung der Rechtspflege verurteilt hat, ohne zu begründen, weshalb und inwiefern das hiefür wesentliche Tatbestandsmerkmal der "strafbaren Handlung" erfüllt sei, verletzt sie Bundesrecht.
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5.3 Der Täter muss wissen, dass sich der von ihm angezeigte Sachverhalt nicht zugetragen hat, seine Anzeige also falsch ist. Insoweit ist direkter Vorsatz erforderlich und reicht Eventualvorsatz nicht aus (statt vieler Stefan Trechsel, a.a.O., Art. 304 N 5 in Verbindung mit Art. 303 N 8).
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Der Beschwerdeführer hat den von ihm den Behörden mitgeteilten Sachverhalt frei erfunden. Er wusste, dass seine Mitteilung falsch war. Er hat insoweit wider besseres Wissen gehandelt.
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5.4
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5.4.1 Der Täter muss hingegen nicht wissen, dass der von ihm wider besseres Wissen angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist. Es genügt, dass er dies in Kauf nimmt (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, a.a.O., S. 377, 378; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 2002, art. 304 CP n. 9). Insoweit ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht direkter Vorsatz erforderlich, sondern reicht nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz Eventualvorsatz aus.
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5.4.2 Die Vorinstanz legt mit ihren Ausführungen lediglich dar, dass der Beschwerdeführer in Kauf genommen hat, seine Mitteilung gegenüber den Bundesbehörden stelle eine Anzeige dar, dass mit anderen Worten das Tatbestandsmerkmal des "Anzeigens" im weiten Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vom Eventualvorsatz des Beschwerdeführers erfasst wird.
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Die Vorinstanz legt hingegen nicht dar, weshalb und inwiefern auch das objektive Tatbestandsmerkmal der "strafbaren Handlung" im Sinne von Art. 304 StGB vom Eventualvorsatz des Beschwerdeführers erfasst wird. Die Mitteilung eines Sachverhalts kann von einer Behörde auch schon als Anzeige einer strafbaren Handlung "entgegengenommen" beziehungsweise "verstanden" werden, wenn die Behörde es für möglich oder wahrscheinlich hält, dass der mitgeteilte Sachverhalt - falls er sich überhaupt zugetragen hat - irgendeine strafbare Handlung sein könnte. Der objektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist indessen nicht schon erfüllt, wenn der angezeigte Sachverhalt möglicherweise oder wahrscheinlich einen Straftatbestand erfüllt, sondern nur, wenn er eine strafbare Handlung ist (siehe E. 5.2 hievor). Darauf muss sich somit auch der Eventualvorsatz beziehen. Dieser ist mithin nicht schon gegeben, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass der von ihm mitgeteilte Sachverhalt von den Behörden als Anzeige einer strafbaren Handlung "entgegengenommen" beziehungsweise "verstanden" wird, sondern nur, wenn er in Kauf nimmt, dass der von ihm mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist.
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5.4.3 Zur rechtlich relevanten Frage, ob das objektive Tatbestandsmerkmal der "strafbaren Handlung" vom Eventualvorsatz des Beschwerdeführers erfasst wird, enthält der angefochtene Entscheid keine tatsächlichen Feststellungen. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar, wenn sie die Überprüfung der Rechtsanwendung verunmöglicht (siehe das zur Publikation bestimmte Urteil 6B_146/2007 vom 24. August 2007, E. 3.4.2).
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6.
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6.1 Der in seinen rechtlichen Erwägungen knapp und unklar begründete angefochtene Entscheid verstösst somit gegen Bundesrecht. Soweit die Vorinstanz allenfalls davon ausgeht, der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei schon erfüllt, wenn der einer Behörde mitgeteilte Sachverhalt möglicherweise oder wahrscheinlich eine strafbare Handlung ist, die Behörde daher die Mitteilung als Anzeige einer strafbaren Handlung entgegennimmt und der Täter damit rechnet, verletzt sie Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn der einer Behörde mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist und der Täter dies in Kauf nimmt. Soweit die Vorinstanz allenfalls von dieser zutreffenden Rechtsauffassung ausgeht, verstösst der angefochtene Entscheid deshalb gegen Bundesrecht, weil darin zum einen nicht begründet wird, welchen Straftatbestand der angezeigte Sachverhalt nach der Auffassung der Vorinstanz aus welchen Gründen erfüllt, und zum anderen die tatsächlichen Feststellungen für die Beurteilung des insoweit erforderlichen Eventualvorsatzes des Beschwerdeführers mangelhaft sind. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen.
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6.2 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall ist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies bedeutet aber nicht, dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen anstelle des Bundesstrafgerichts zu prüfen und darzulegen hat, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der vom Beschwerdeführer den Behörden mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist. Allerdings kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen (siehe Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge des Beschwerdeführers hin (siehe Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen anstelle des Bundesstrafgerichts zu klären hat, ob der Beschwerdeführer in Kauf genommen hat, dass der von ihm mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung sei. Wie Art. 105 Abs. 1 BGG klarstellt, legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 1 Abs. 1 BGG) hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf die richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Für ergänzende Tatsachenfeststellungen und allenfalls erforderliche Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig. Art. 105 Abs. 2 BGG verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Sind die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lückenhaft, so dass die Gesetzesanwendung nicht nachprüft werden kann, so ist der angefochtene Entscheid im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen - wie nach dem alten Recht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 277 BStP - aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verletzt materielles Bundesrecht, wenn sie nicht alle Tatsachen ermittelt, die zu seiner Anwendung nötig sind (siehe die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4338). Eine Verurteilung ohne die tatbestandsnotwendigen tatsächlichen Grundlagen ist bundesrechtswidrig (siehe zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil 6B_146/2007 vom 24. August 2007, E. 3.4.2).
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6.3 Die Vorinstanz wird mithin im neuen Verfahren prüfen und darlegen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der vom Beschwerdeführer den Behörden mitgeteilte Sachverhalt einen bestimmten Straftatbestand erfüllt, und sie wird gegebenenfalls klären, ob der Beschwerdeführer in Kauf genommen hat, dass der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist.
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6.4 Die Beschwerde in Strafsachen ist somit teilweise gutzuheissen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 1. März 2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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7.
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7.1 Der Beschwerdeführer unterliegt teilweise. Daher hat er die Hälfte der auf Fr. 4'000.-- bestimmten bundesgerichtlichen Kosten, mithin einen Betrag von Fr. 2'000.--, an die Bundesgerichtskasse zu zahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise. Deshalb hat ihm der Bund (Bundesanwaltschaft) als teilweise unterliegende Partei eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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7.2 Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, die gesamten Verfahrenskosten (Ermittlung, Anklage, Untersuchungsrichteramt, Bundesanwaltschaft und Bundesstrafgericht) seien dem Bund aufzuerlegen und es sei ihm zu Lasten des Bundes für das Verfahren bis und mit Bundesstrafgericht eine Entschädigung von Fr. 22'059.80 zuzusprechen.
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Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen (Art. 67 BGG). Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Diese Bestimmungen sind vorliegend nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid aufgehoben wird, womit auch die darin enthaltene Regelung der Kostenfolgen dahinfällt, und weil die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, welche im neuen Verfahren nach Massgabe von dessen Ausgang auch über die Kosten-
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und Entschädigungsfolgen entscheiden wird. Im vorliegenden Verfahren ist darüber nicht zu befinden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in Strafsachen wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 1. März 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.
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3.
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Der Bund (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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