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Informationen zum Dokument  BGer 4A_299/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_299/2007 vom 30.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_299/2007 /len
 
Urteil vom 30. Oktober 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi.
 
Gegenstand
 
Negative Feststellungsklage,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2007.
 
Der Präsident hat in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Oktober 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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