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Informationen zum Dokument  BGer 4A_384/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_384/2007 vom 02.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_384/2007 /zga
 
Urteil vom 2. November 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Schilliger.
 
Gegenstand
 
Anfechtung der Kündigung / Mietausweisung,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 21. August 2007.
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis mit den Beschwerdeführern am 21. Februar 2007 per 31. März 2007 wegen Zahlungsrückstands (Art. 257d OR) kündigte;
 
dass die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zug mit Entscheid vom 14. März 2007 feststellte, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung gültig sei und dass das Mietverhältnis nicht erstreckt werde;
 
dass das Kantonsgerichtspräsidium Zug mit Verfügung vom 8. Mai 2007 die Kündigung vom 21. Februar 2007 für gültig erklärte und die Beschwerdeführer gerichtlich anwies, die Mietobjekte bis spätestens 21. Mai 2007 zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben;
 
dass die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonspräsidiums Zug vom 8. Mai 2007 mit Urteil vom 21. August 2007 abwies und den Beschwerdeführern die Räumung und Übergabe der Mietobjekte bis spätestens 31. August 2007 befahl;
 
dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 19. September 2007 bzw. 29. September 2007 beim Bundesgericht erklärt haben, das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. August 2007 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass der Beschwerde mit Verfügung vom 20. September 2007 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt wurde;
 
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme auf Nichteintreten, eventualiter auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schliesst;
 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 29. September 2007 darlegen, einen Mietvertrag für eine andere, kleinere und günstigere Wohnung abgeschlossen zu haben, weshalb sie der Beschwerdegegnerin die Wohnung zum 31. Oktober 2007 geräumt übergeben werden, und beantragen zu prüfen, "in welcher Form das gegenständliche Verfahren zum 31. Oktober 2007 kostengünstig beendet werden kann";
 
dass zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist, wer unter anderem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass den Beschwerdeführern gemäss ihren eigenen Ausführungen im heutigen Zeitpunkt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Urteils der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. August 2007 offensichtlich fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass die Bescherdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
erkannt:
 
1.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
4.
 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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