BGer 5A_415/2007 | |||
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BGer 5A_415/2007 vom 07.11.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_415/2007/bnm
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Urteil vom 7. November 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________ (Ehemann) (Serbien Srbija),
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________ (Ehefrau),
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Eheschutz.
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Mai 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Mai 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer mit (sein Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege abweisender) Verfügung vom 31. August 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 25. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 17. September 2007 auf dem Rechtshilfeweg erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss und ungeachtet des weiteren Schreibens des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2007 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Armenrechtsverfügung vom 25. Juli 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
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dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz verzeigt hat, weshalb androhungsgemäss die Zustellung des für ihn bestimmten Urteilsexemplars unterbleibt (Art. 39 Abs. 3 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu dessen Handen im Dossier.
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Lausanne, 7. November 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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