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Informationen zum Dokument  BGer B 160/2006  Materielle Begründung
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BGer B 160/2006 vom 07.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
B 160/06
 
Urteil vom 7. November 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Ersatzrichter Bühler,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
Parteien
 
H.________ 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergergasse 21, 3011 Bern,
 
gegen
 
BVG-Sammelstiftung der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Rechtliches Inkasso, 8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin 1
 
und
 
Sammelstiftung Mythen der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, 8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin 2.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1942 geborene H.________ ist als ehemalige Arbeitnehmerin der Firma X.________ mit Sitz in Y.________ einerseits gestützt auf den Anschlussvertrag Nr. 7984/000 bei der Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung BVG) und war anderseits gestützt auf den Anschlussvertrag Nr. 18'503/001 bei der Sammelstiftung Mythen der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung Mythen) berufsvorsorgeversichert. Seit 1. Juni 1992 bezog sie aus beiden Versicherungen eine Invalidenrente. Die von der Sammelstiftung BVG ab 1. Januar 2003 ausgerichtete Invalidenrente belief sich zuletzt auf Fr. 19'355.-- (inkl. Teuerungsanpassungen), wobei der obligatorische Leistungsanteil Fr. 9'972.-- ausmachte.
 
Im Januar 2004 erreichte H.________ das 64. Altersjahr, weshalb ihr die Sammelstiftung BVG ab 1. Februar 2004 noch eine Altersrente von Fr. 13'003.-- pro Jahr und die Sammelstiftung Mythen am 24. September 2004 das Alterskapital von Fr. 61'217.30 per 1. Februar 2004 zuzüglich Zins von 5% ausrichtete.
 
Mit Schreiben vom 28. Januar 2004 liess H.________ die beiden Sammelstiftungen ersuchen, ihr die bisherigen Invalidenleistungen weiterhin auszurichten, was diese ablehnten.
 
B.
 
Am 6. Dezember 2004 liess H.________ Klage einreichen mit den Rechtsbegehren, die beiden Sammelstiftungen seien zu verpflichten, ihr Renten im Betrage von Fr. 19'355.-- (Sammelstiftung BVG) und Fr. 12'149.-- (Sammelstiftung Mythen) zu bezahlen, je pro Jahr und nebst Zins von 5% seit 1. Februar 2004; ferner sei festzustellen, dass sie das Schlussalter erst am 1. Februar 2005 erreichen werde und die Sammelstiftung Mythen sei zu verpflichten, das Schlussalter auf 63 Jahre festzusetzen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und wies die Klage mit Entscheid vom 9. November 2006 ab.
 
C.
 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die beiden Sammelstiftungen seien zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Februar 2004 eine "durch gerichtliches Ermessen festzulegende, den momentan ausbezahlten Betrag übersteigende Altersrente" nebst Verzugszins von 5% seit 1. Februar 2004 zu bezahlen.
 
Die beiden Sammelstiftungen schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 in fine S. 395). Die Kognition des Bundesgerichts richtet sich noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943. Beim Prozess um Altersleistungen einer Berufsvorsorgeeinrichtung handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 253; 126 V 163 E. 1 S. 165).
 
2.
 
2.1 Streitig und zu prüfen ist nur noch die der Beschwerdeführerin aus dem Vorsorgevertrag mit der Beschwerdegegnerin 1 zustehende Altersleistung.
 
2.2 Es ist allseits unstreitig, dass dieser Vorsorgevertrag inhaltlich auf dem als Klagebeilage 1 verurkundeten Vorsorgereglement der Gemeinschaftsstiftung BVG der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 10. November 1988 beruht. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin 1 Rechtsnachfolgerin der Gemeinschaftsstiftung BVG der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft ist.
 
2.3 Ausser Streit gesetzt sind im letztinstanzlichen Verfahren nach Massgabe des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Rechtsbegehrens Altersleistungsansprüche aus dem Vorsorgevertrag mit der Beschwerdegegnerin 2. Jenem Vertrag lag das Vorsorgereglement der Sammelstiftung Mythen der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft in der Fassung vom 17. August 2001 und in Kraft seit 1. Januar 1997 zugrunde. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit der Ausrichtung einer Invalidenrente bis zum 1. Februar 2004 und der Auszahlung des bis zu diesem Zeitpunkt angehäuften Alterskapitals die reglementarischen Leistungen erbracht hat. Die damit erfolgte Vertragserfüllung und -beendigung wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die von ihr letztinstanzlich beantragte Altersrente kann sich daher nur noch auf das Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 1 beziehen. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 erhoben worden ist, fehlt es an deren Passivlegitimation. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit mangels - von Amtes wegen zu prüfender (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95) - Sachlegitimation der Beschwerdegegnerin 2 abzuweisen.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsnatur der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung als weitestgehend gesetzlich geregelte Versicherung und diejenige der überobligatorischen Berufsvorsorge als unter Vorbehalt der in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgeführten Regelungen privatautonom in einem Innominatkontrakt sui generis (eigener Art) geregeltes Vertragsverhältnis (Vorsorgevertrag), auf welches der allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar ist, zutreffend dargelegt. Richtig festgehalten hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zu Art. 26 Abs. 3 BVG, wonach es den Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich frei steht, einem invaliden Versicherten Invalidenrenten nur bis zum Erreichen des Pensionierungsalters zu erbringen und danach noch Altersleistungen auszurichten, die geringer sind als die vorher erbrachten Invalidenleistungen (BGE 130 V 369: Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259). Darauf kann verwiesen werden.
 
3.2 Beizufügen ist, dass der (überobligatorische) Vorsorgevertrag zwar funktional mit dem Lebensversicherungsvertrag im Sinne des VVG verwandt ist, formell aber keinen Versicherungsvertrag darstellt und ausdrücklich nicht dem VVG untersteht (Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 VVG). Das schliesst allerdings eine analoge Anwendung von Bestimmungen des VVG auf den überobligatorischen Vorsorgevertrag oder deren Heranziehung als Auslegungshilfe nicht aus (Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 4 Rz. 18).
 
Das Reglement (oder die Statuten) stellen den vorformulierten Inhalt des (überobligatorischen) Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen (AVB), denen sich der Versicherte konkludent durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel (zum Ganzen BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 f. mit Hinweisen).
 
3.3 Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf den Vorsorgevertrag mit der Beschwerdegegnerin 1 seit 1. Februar 2004 eine reglementskonform bemessene Altersrente von Fr. 13'003.-- pro Jahr ausgerichtet wird. Diese Altersrente ist höher als die von der Beschwerdegegnerin 1 bis zum 1. Februar 2004 aus der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung ausgerichtete Invalidenrente von Fr. 10'012.- (inkl. Anpassung an die Preisentwicklung gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG) pro Jahr. Ihren Anspruch auf eine höhere als die reglementarische Altersrente aus der überobligatorischen Vorsorgeversicherung stützt die Beschwerdeführerin alternativ auf die drei folgenden Rechtsgrundlagen:
 
- (1) culpa in contrahendo zufolge Verletzung der Informationspflicht durch die Beschwerdegegnerin 1;
 
- (2) Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel bezüglich der die Höhe ihrer Altersrente regelnden Bestimmungen des Vorsorgereglementes der Beschwerdegegnerin 1;
 
- (3) "Eingriff in die Vertragsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung" gestützt auf die "Unbilligkeitsregel".
 
Dazu ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
 
4.
 
4.1 Mit Bezug auf die Aufklärungs- und Informationspflichten ist zu unterscheiden zwischen den vorvertraglich und den nach Abschluss des Vorsorgevertrages für Vorsorgeeinrichtungen geltenden Verhaltenspflichten.
 
4.2
 
4.2.1 Weder das BVG noch die für die Personalvorsorge massgebenden Bestimmungen von Art. 331 ff. OR und Art 89bis ZGB enthielten in dem hier intertemporalrechtlich massgebenden Zeitpunkt (vgl. hiezu BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447 mit Hinweisen) des Abschlusses des Vorsorgevertrages der Beschwerdegegnerin 1 mit der Beschwerdeführerin Bestimmungen über die vorvertraglichen Aufklärungs- und/oder Informationspflichten von Vorsorgeeinrichtungen. Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 (SR 221.229.1) schrieb den Versicherern bis zu der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Novellierung von Art. 3 VVG (und Ergänzung durch die neue Bestimmung von Art. 3a VVG) lediglich vor, dass sie dem "Antragsschein" die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beizulegen oder darin aufzunehmen hatten. Eine über die Abgabe/Bekanntgabe der AVB hinausgehende vorvertragliche Informations- und/oder Aufklärungspflicht war hingegen bis zum 1. Januar 2007 auch im VVG nicht statuiert. Für den hier massgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann sich daher eine solche nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) oder aus der Haftung für culpa in contrahendo ergeben.
 
4.2.2 Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Vertragspartner über alle wesentlichen Umstände eines Vertragsschlusses aufzuklären (BGE 92 II 328 E. 3 S. 334; Merz, Berner Kommentar, N 270 zu Art. 2 ZGB). Grundsätzlich ist es Sache der beteiligten Vertragspartner, sich selbst über die entscheidrelevanten Gesichtspunkte zu informieren, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Indessen ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) die Pflicht der Vertragsparteien, sich gegenseitig bereits im Stadium der Vertragsverhandlungen über erhebliche Tatsachen aufzuklären, welche die Gegenpartei nicht kennt und nicht zu kennen verpflichtet ist, die aber ihren Entscheid über den Vertragsschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen können (BGE 125 III 86 E. 3c S. 89). Wie weit die Parteien einander im Rahmen des Vertragsschlusses aufzuklären haben, hängt von den Umständen des Einzelfalles, namentlich von der Natur und Bedeutung des Vertrages, der Art, wie sich die Verhandlungen abwickeln, den Kenntnissen der Beteiligten sowie dem fachlich und persönlich bedingten Informationsgefälle der Vertragspartner ab (BGE 105 II 75 E. 2a S. 80; Kramer, Berner Kommentar, N 29 zu Art. 22 OR). Auch aus culpa in contrahendo haftet nur, wer Verhandlungen anbahnt oder fortführt, aber nicht auf Umstände aufmerksam macht, von denen sich die Gegenpartei selber weder Kenntnis verschaffen kann noch verschaffen muss (BGE 105 II 75 E. 2a S. 8). Die vorvertragliche Informations- und/oder Aufklärungspflicht reicht aber stets nur so weit, als eine Partei die Wissenslücken und damit den Informationsbedarf der Gegenpartei sowie die Erheblichkeit der aufklärungsbedürftigen Tatsachen für die Gegenseite erkennen kann (vgl. BGE 117 II 218 E. 6b S. 230; Stephan Hartmann, Die vorvertraglichen Informationspflichten und ihre Verletzung, Freiburg 2001, S. 30 f., Rz. 64/65).
 
4.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass ihr vor oder beim Abschluss des Vorsorgevertrages mit der Beschwerdegegnerin 1 deren Vorsorgereglement nicht ausgehändigt worden sei. [Eine solche Behauptung hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nur für den Vorsorgevertrag mit der Beschwerdegegnerin 2 aufgestellt]. Ebenso wenig hat sie substantiiert, dass und mit Bezug auf welche Einzelheiten des Vorsorgereglementes ein konkreter und zusätzlicher Informationsbedarf auf ihrer Seite bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden gewesen sei. Es fehlt daher am tatsächlichen Fundament, das Voraussetzung für die Bejahung einer Verletzung von aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten, vorvertraglichen Aufklärungs- und/oder Informationspflichten der Beschwerdegegnerin 1 oder ihrer Haftung aus culpa in contrahendo wäre. Aus der Rechtsnatur des Vorsorgevertrages allein als inhaltlich weitestgehend durch unveränderte Übernahme des Vorsorgereglementes zustande kommender Vertrag ergibt sich keine generelle und unspezifische Aufklärungs- und/oder Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung mit Bezug auf irgendwelche Einzelheiten des Vorsorgereglementes. Vielmehr setzt eine solche vorvertragliche Verhaltenspflicht voraus, dass für die Vorsorgeeinrichtung konkrete Wissens- oder Verständnislücken des Versicherten erkennbar sind.
 
4.3
 
4.3.1 Die nach Vertragsabschluss während der Dauer des Vorsorgevertrages den Vorsorgeeinrichtungen obliegenden Informationspflichten sind im Rahmen der 1. BVG-Revision erst in den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 86b Abs. 1 BVG und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 23 ZGB ausdrücklich geregelt worden, und zwar durch zwingendes sowohl für die obligatorische als auch die überobligatorische Berufsvorsorge geltendes Recht. Für die hier intertemporalrechtlich massgebende Zeit (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447) bis zur Pensionierung der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2004 war gesetzlich in Art. 331 Abs. 4 OR lediglich eine Informationspflicht des Arbeitgebers über die dem Arbeitnehmer gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder einem Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte vorgesehen. Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen selber waren bis zur 1. BVG-Revision nur bezüglich der Verpfändung oder des Vorbezugs von Vorsorgekapital (Art. 30f lit. e BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 11 und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV] vom 3. Oktober 1994 [SR 831.311]) sowie bezüglich der reglementarischen Austrittsleistung und des Altersguthabens (Art. 24 Abs. 1 FZG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) gesetzlich statuiert. Da das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar ist (Art. 2 ATSG), unterstehen die Vorsorgeeinrichtungen seither - weder im obligatorischen noch im überobligatorischen Bereich - auch nicht der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG.
 
Rechtsgrundlage der Aufklärungs-, Beratungs- und Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen gegenüber ihren Versicherten während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bildete daher bis zum 1. Januar 2005 - von den erwähnten berufsvorsorgerechtlichen Spezialbestimmungen abgesehen - lediglich die aus dem Vertrauensgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 ZGB) abgeleitete Loyalitätspflicht, welche die Vertragspartner ganz allgemein zu loyalem Verhalten und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet (BGE 114 II 57 E. 6d/aa S. 65; Wiegand, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 97 OR; Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bd. II, Rz. 2538; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 2 Rz. 25). Soweit diese allgemeine vertragliche Loyalitätspflicht Mitteilungs-, Auskunfts- und Informationspflichten während laufendem Vertragsverhältnis umfasst, setzt sie über - analog der vorvertraglichen Aufklärungs- und/oder Informationspflicht (vorne Erw. 4.2.2) - stets voraus, dass der aufklärungspflichtige Vertragspartner den Informations- oder Aufklärungsbedarf der Gegenpartei erkennen kann und die erforderliche Aufklärung/Information ohne Weiteres geben kann (vgl. BGE 124 III 155 E. 3a S. 162 f.: Anlageberatung; BGE 119 II 333 E. 5a S. 335: Beratung und Aufklärung im Bankgeschäft; BGE 119 II 456 E. 2 S. 458 ff.: ärztliche Aufklärungspflicht bezüglich Krankenversicherungsdeckung; Weber, Berner Kommentar, N 69 zu Art. 97 OR; Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., Rz. 2555).
 
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 behauptet zwar, sie habe der Beschwerdeführerin regelmässig Vorsorgeausweise zugestellt. Zum Beweis hat sie aber lediglich zwei das Vorsorgeverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin 2 betreffende Vorsorgeausweise verurkundet. Es steht dahin, ob, in welcher Form, mit welchem Inhalt und in welchen zeitlichen Intervallen die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Pensionierung über ihre Leistungsansprüche, namentlich ihr Altersguthaben und ihre anwartschaftliche Altersrente, informiert hat.
 
Auf der anderen Seite hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert, dass sie sich jemals über den ihre Altersleistungen betreffenden Inhalt des Vorsorgereglementes erkundigt und die Beschwerdegegnerin 1 um entsprechende Angaben oder Erläuterungen betreffend die ihr nach Erreichen der Altersgrenze zustehenden Leistungen ersucht habe. Ebenso wenig hat sie hiezu Beweismittel offeriert. Mit Schreiben vom 16. Juli 2001 hat sie lediglich ihre damalige Arbeitgeberfirma um Zustellung des den Vorsorgevertrag mit der Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Reglementes ersucht.
 
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, der Aufklärungs-, Beratungs- oder Informationsbedarf der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Altersleistungsansprüche sei vor ihrer Pensionierung auf Seiten der Beschwerdegegnerin 1 hinreichend erkennbar gewesen und hätte ohne weiteres befriedigt werden können.
 
4.4 Zusammenfassend kann demgemäss im vorliegenden Fall weder für das Stadium des Vertragsabschlusses noch danach während der Dauer des Vorsorgevertrages bis zur Pensionierung der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2004 der Tatbestand der culpa in contrahendo oder der Verletzung von Informations- und/oder Aufklärungspflichten durch die Beschwerdegegnerin 1 bezüglich der reglementarisch versicherten Altersleistungen bejaht werden.
 
5.
 
5.1 Mit Bezug auf den Inhalt der Bestimmungen des Vorsorgereglementes der Beschwerdegegnerin 1, welche die Bemessung und Höhe der eine Invalidenrente ablösenden Altersrente regeln, macht die Beschwerdeführerin geltend, das kantonale Gericht habe deren Ungewöhnlichkeit zu Unrecht mit dem Argument verneint, die im Vorsorgereglement enthaltene Regelung sei weit verbreitet. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob eine solche Regelung einem Laien auch bekannt sei. Aus der Sicht eines Laien sei es absolut ungewöhnlich, dass einmal zuerkannte Leistungen mit der Pensionierung plötzlich massiv gekürzt werden. Zudem betreffe die Ungewöhnlichkeit nicht nur die reglementarische Regelung an sich, sondern auch das Ausmass der Leistungskürzung, welche im vorliegenden Fall ca. 60-70% betrage.
 
5.2
 
5.2.1 Es trifft zwar zu, dass sich in der Regel nur die schwache oder unerfahrene Vertragspartei auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen kann und die Ungewöhnlichkeit einer Vertragsklausel aus der Sicht des Zustimmenden zur Zeit des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist, weshalb auch branchenübliche Klauseln für einen branchenfremden Konsumenten ungewöhnlich sein können (BGE 119 II 443 E. 1a S. 446, 109 II 452 E. 5a und b S. 457 f.). Insofern ist das subjektive Fachwissen, die Branchenerfahrung und die Rechtsstellung des einem Vorsorgereglement global zustimmenden Versicherten für die Ungewöhnlichkeit von darin enthaltenen Bestimmungen durchaus von Belang. Neben dieser subjektiven Komponente setzt aber die Ungewöhnlichkeitsregel stets eine objektive Ungewöhnlichkeit der fraglichen AVB-Regelung voraus. Objektiv ungewöhnlich sind nur Klauseln, die einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen. Und als geschäftsfremd gelten Klauseln nur, wenn sie den Vertragscharakter wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen (BGE 119 II 443 E. 1a S. 446, 109 II 452 E. 5b S. 458).
 
5.2.2 Die in Ziff. 5.1 des Vorsorgereglementes der Beschwerdegegnerin 1 enthaltene Regelung, wonach sich die Altersrente nach den vom Versicherten angehäuften und verzinsten Altersguthaben richtet, während die bis zum Erreichen der Altersrente ausgerichtete Invalidenrente privilegiert und unabhängig von den Vorsorgelücken des Versicherten mit 30% des versicherten Jahreslohnes bemessen wird (Ziff. 5.1 Abs. 2 und 4 des Vorsorgereglementes), ist keineswegs geschäftsfremd. Eine solche Regelung ist regelmässig Bestandteil der Vorsorgepläne von Vorsorgeeinrichtungen (Walser, Ein Urteil mit Folgen für die Vorsorgepläne der beruflichen Vorsorge; Kommentar zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001, veröffentlicht in BGE 127 V 259 ff, SZS 2002 S. 162). Gleich verhält es sich mit dem damit korrelierenden Institut der Beitragsbefreiung gemäss Ziff. 5.9 des Vorsorgereglementes der Beschwerdegegnerin 1, wonach während der Dauer der Invalidität die Beiträge auf dem im Zeitpunkt des Invaliditätseintrittes in der Altersversicherung versicherten Lohn weiterhin - beitragsfrei - gutgeschrieben werden und so dem invaliden Versicherten - unter Ausschluss der im Gesundheitsfall erzielbaren Lohnerhöhungen - dieselbe Altersleistung gewährleistet wird, wie wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. hiezu BGE 130 V 369 E. 6.2 S. 375; Walser, a.a.O., S. 166).
 
Ist aber die von der Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Vorsorgereglement verwirklichte Altersversicherung von invaliden Versicherten branchenüblich und in der vorliegenden reglementarischen Form in den meisten Vorsorgeplänen der überobligatorischen Berufsvorsorge vorgesehen, kann von einem geschäftsfremden, objektiv ungewöhnlichen Inhalt der entsprechenden Reglementsbestimmungen nicht die Rede sein. Die diesbezüglichen subjektiven Kenntnisse der Beschwerdeführerin, ihre Erfahrung und Rechtsstellung im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorsorgevertrages allein vermögen die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel nicht zu rechtfertigen, sowenig wie der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend erwähnte Erfahrungssatz, dass der Laie kein Reglement liest und - wenn er es liest - es nicht versteht.
 
6.
 
6.1 Unter dem Titel der sog. "Unbilligkeitsregel" verlangt die Beschwerdeführerin schliesslich eine Korrektur der in ihrem Fall "krasse(n) Diskrepanz" zwischen der Höhe der Invaliden- und Altersleistungen. Es liege eine grosse Härte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor, weshalb sich ein Eingriff in die Vertragsfreiheit bzw. ein "punktuelle(r) Eingriff(e)" in das System der beruflichen Vorsorge aus Billigkeitsgründen aufdränge.
 
6.2 Dem Rechtssinne nach verlangt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht mit Bezug auf die durch ihren Vorsorgevertrag mit der Beschwerdegegnerin 1 versicherten Altersleistungen materielle Vertragsgerechtigkeit mittels Vertragsinhaltskontrolle, teilweiser Ungültigerklärung des Vorsorgevertrages und richterlicher Vertragsgestaltung herstellt (vgl. hiezu BGE 123 III 292 E. 2e S. 297 f.). Eine solche offene Inhaltskontrolle von Verträgen kennt das schweizerische Recht - abgesehen von der in Art. 8 UWG vorgesehenen, aber lediglich die Verwendung von missbräuchlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffenden und hier zweifellos nicht gegebenen Ausnahme - nicht. Das Bundesgericht hat bisher den von der herrschenden Lehre geforderten, dogmatisch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie Art. 19 Abs. 2 OR, Art. 2 Abs. 2 oder Art. 27 ZGB abgestützten Eingriff in die Vertragsfreiheit, mit welchem die auf vorformulierten AGB beruhenden Verträge einer richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen werden sollen, abgelehnt (vgl. hiezu Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 1148 - 1150; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, Rz. 45.13; Kramer, Berner Kommentar, N 208 zu Art. 1 OR; Bucher, Basler Kommentar, N 64 zu Art. 1 OR; A. Koller, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 2006, Rz. 74; Guhl/Koller, a.a.O., § 14 Rz. 53 und 54).
 
Für den vorliegenden Fall von in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung (BGE 130 V 369) vorformulierten Reglementsbestimmungen über die Höhe der eine Invalidenrente ablösenden Altersrente kann nichts anderes gelten. Abgesehen davon würde die richterliche Inhaltskontrolle hier den Kernbereich der Privatautonomie, nämlich das Äquivalenz- und Angemessenheitsverhältnis zwischen den Hauptleistungen - Beiträge der Beschwerdeführerin einerseits und die diesen gegenüberstehenden Altersleistungen anderseits - eines Vorsorgevertrages betreffen, welcher der richterlichen Inhaltskontrolle selbst im europäischen Recht nach Massgabe von Art. 4 EG-AGB-RL entzogen ist (vgl. Fuhrer, Basler Kommentar, N 199/200 zu Art. 33 VVG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 7. November 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Scartazzini
 
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