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Informationen zum Dokument  BGer 6B_401/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_401/2007 vom 08.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_401/2007, 6B_426/2007,
 
6B_473/2007/bri
 
Sitzung vom 8. November 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
6B_401/2007
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
 
Beschwerdeführerin 1,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,
 
6B_426/2007
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
 
Beschwerdeführerin 1,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,
 
6B_473/2007
 
X.________,
 
Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin 2.
 
Gegenstand
 
6B_401/2007,
 
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung
 
6B_426/2007
 
Haftentlassung
 
6B_473/2007
 
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung,
 
Beschwerden in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2007 und Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 1. Juli 2002 kollidierten im Luftraum in der Nähe von Ueberlingen/Deutschland zwei Flugzeuge. Dabei kamen alle 71 Insassen der beiden Flugzeuge ums Leben, unter ihnen die Ehefrau und die beiden Kinder von X.________.
 
Am 24. Februar 2004 suchte X.________ den zum Unfallzeitpunkt Dienst habenden Flugverkehrsleiter (Fluglotsen) A.________ - den er für den Tod seiner Familie mitverantwortlich machte - an dessen Wohnort in Kloten auf, wo er ihn auf dem Terrassensitzplatz von dessen Wohnung durch mehrere Stiche mit einem Taschenmesser tötete.
 
B.
 
B.a Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 26. Oktober 2005 der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) schuldig und bestrafte ihn - unter Zubilligung einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem bis schwerem Grade - mit 8 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 610 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug.
 
B.b Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob am 30. Oktober 2006 das Urteil des Obergerichts in teilweiser Gutheissung der von X.________ eingereichten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt sowie im Kostenpunkt auf und wies die Sache insoweit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
 
B.c Infolge dieses Rückweisungsentscheids wurden die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und von X.________ gegen das Urteil des Obergerichts vom 26. Oktober 2005 beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden mit Verfügungen des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung vom 8. Januar 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
C.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 18. Juni 2007 - unter Berücksichtigung der Erwägungen im Entscheid des Kassationsgerichts und unter Zubilligung einer Verminderung der Schuldfähigkeit in hohem Grade - wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren, unter Anrechnung von 1'210 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug.
 
D.
 
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 18. Juni 2007 erhebt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 27. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Strafsache kassatorisch zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder reformatorisch mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren in der Sache selbst zu entscheiden.
 
E.
 
E.a Der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Verfügung vom 15. August 2007 das Gesuch von X.________ vom 19. Juli 2007 um Entlassung aus der Haft beziehungsweise aus dem vorzeitigen Strafvollzug gut und ordnete dessen Entlassung aus der Haft per 24. August 2007 an.
 
E.b Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt mit Eingabe vom 17. August 2007 gegen die Präsidialverfügung Beschwerde in Strafsachen. Sie stellt die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei im Sinne von Art. 103 BGG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, angesichts der bereits per 24. August 2007 verfügten Haftentlassung allenfalls im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung.
 
Mit einer weiteren Eingabe vom gleichen Tag ersucht die Oberstaatsanwaltschaft um die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 104 BGG, wobei sie beantragt, die Präsidialverfügung betreffend Haftentlassung sei aufzuheben beziehungsweise es sei die Sicherheitshaft oder der vorzeitige Strafantritt anzuordnen, dies angesichts der bereits per 24. August 2007 verfügten Haftentlassung allenfalls im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung.
 
E.c Mit Eingabe vom 19. August 2007 stellt X.________ in Unkenntnis der vorstehend genannten Eingaben der Oberstaatsanwaltschaft vorab und vorsorglich unter anderem die Begehren, allfällige Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen in den Verfahren der Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassungsverfügung vom 15. August 2007 und gegen das Obergerichtsurteil vom 18. Juni 2007 abzuweisen. Zudem ersuchte X.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
F.
 
Mit Verfügung vom 21. August 2007 erteilte der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den beiden Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Obergerichts und gegen die Präsidialverfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts, welche in einem Verfahren vereinigt wurden, in Anwendung von Art. 103 Abs. 3 BGG die aufschiebende Wirkung.
 
G.
 
Mit Beschluss der Strafrechtlichen Abteilung vom 21. August 2007 wurde X.________ in den Verfahren der beiden Beschwerden der Staatsanwaltschaft dessen Gesuch entsprechend die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
 
H.
 
H.a Mit Eingabe vom 3. September 2007 erhebt X.________ gegen das Urteil des Obergerichts vom 18. Juni 2007 seinerseits Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Abänderung des Urteils vom 18. Juni 2007 mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch in diesem Verfahren.
 
In derselben Eingabe vom 3. September 2007 nimmt X.________ auch zu den beiden Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft gegen die Haftentlassungsverfügung und gegen das Obergerichtsurteil Stellung, deren Abweisung er beantragt.
 
Ausserdem stellt X.________ in seiner Eingabe vom 3. September 2007 das Begehren, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2007 (betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung) Art. 5 Ziff. 1 und 4 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze.
 
H.b Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt unter Hinweis auf ihre eigenen Beschwerden die Abweisung der Beschwerde von X.________.
 
I.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahmen zu den Beschwerden verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich und die Verfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sind nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht bestimmt sich daher nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
1.2 Die drei Beschwerden hängen eng zusammen und betreffen weitgehend die gleichen Fragen, weshalb es sich rechtfertigt, sie gemeinsam zu behandeln und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
 
2.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich (im Folgenden als Vorinstanz bezeichnet) hat X.________ (nachfolgend als Beschwerdeführer 2 bezeichnet) wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren verurteilt, unter Anrechnung von 1'210 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Umstritten ist insoweit einzig das Strafmass, insbesondere die Frage, welche Bedeutung einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters im Allgemeinen und im konkreten Fall bei der Strafzumessung zukommt. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (im Folgenden als Beschwerdeführerin 1 bezeichnet) beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 12 Jahre. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers 2 in viel zu starkem Ausmass strafreduzierend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer 2 beantragt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 4 Jahre. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei von einer zu hohen Einsatzstrafe ausgegangen und habe die Täterkomponenten zu Unrecht im Ergebnis straferhöhend berücksichtigt.
 
3.
 
3.1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer 2 hat die Tat vor dem 1. Januar 2007 verübt. Das angefochtene Urteil ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall das alte oder das neue Recht Anwendung findet.
 
Der Täter wird nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat gegolten hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Gesetz das mildere, so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB alte und neue Fassung). Nach der Auffassung der Vorinstanz ist das neue Recht milder und daher vorliegend anwendbar. Dieser Ansicht sind auch die beiden Beschwerdeführer. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist eine Rechtsfrage und daher gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG von Amtes wegen zu prüfen.
 
3.2 Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid entspricht die neue Grundsatzbestimmung betreffend die Strafzumessung (Art. 47 StGB) in den Grundzügen der Praxis zur bisherigen, kürzer gefassten allgemeinen Strafzumessungsregel (Art. 63 aStGB). Die neue Bestimmung nehme indessen zusätzliche Elemente auf, welche der Praxis zum bisherigen Recht entsprächen. Insbesondere verlange das neue Recht ausdrücklich, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Damit sei im Einzelfall eine Strafe möglich, die niedriger als die Strafe sei, welche das Verschulden des Täters gebieten würde. Gemäss den weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil ist nach dem neuen Recht bei Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters eine Milderung der Strafe zwingend vorgeschrieben (Art. 19 Abs. 2 StGB), während sie nach dem alten Recht fakultativ sei (Art. 11 aStGB), wobei allerdings nach der Praxis zum bisherigen Recht eine Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens obligatorisch sei. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass theoretisch sogar eine (bedingte) Geldstrafe möglich sei. Das neue Recht sei daher insgesamt milder als das alte und daher anwendbar (angefochtenes Urteil S. 9 f.).
 
3.3 Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt mithin darauf an, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse miteinander zu vergleichen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Aufl. 2006, S. 42/43).
 
Die Vorinstanz beruft sich zwar auf diese Grundsätze, doch wendet sie diese nicht an. Sie zeigt nicht auf, dass und inwiefern sie im konkreten Fall bei der Strafzumessung nach dem alten Recht einerseits und nach dem neuen Recht andererseits zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangte. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, inwiefern das im neuen Recht (Art. 47 StGB) ausdrücklich genannte Strafzumessungselement der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters im konkreten Fall weitergehend als nach dem alten Recht zum Tragen käme. Der Hinweis der Vorinstanz, dass damit eine niedrigere Strafe möglich sei, als sie das Verschulden des Täters gebieten würde, ist insoweit unbehelflich. Auch nach der Praxis zum alten Recht konnte eine vom Tatverschulden unabhängige strafmindernde Komponente zu einer Strafe führen, die unter der dem Verschulden angemessenen Strafe lag. Die Vorinstanz hält denn auch zutreffend fest, dass die im neuen Recht ausdrücklich genannten zusätzlichen Strafzumessungselemente der Praxis zum alten Recht entsprechen (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2007 vom 17. April 2007, E. 5). Dies gilt auch in Bezug auf die Auswirkungen der Verminderung der Schuldfähigkeit auf das Strafmass. Die Verminderung der Schuldfähigkeit führte schon nach der Praxis zum alten Recht zwingend zu einer Reduktion der Strafe. Mit dem Hinweis auf die nach dem neuen Recht bestehende Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe macht die Vorinstanz lediglich einen abstrakten Vergleich. Zudem kann eine blosse Geldstrafe als Sanktion für eine vorsätzliche Tötung auch im Falle einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Aus dem angefochtenen Urteil ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei Anwendung des zur Zeit der Tat geltenden alten Rechts eine höhere Strafe ausgefällt hätte. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass in Anbetracht der im vorliegenden Fall massgebenden und im Wesentlichen unveränderten Strafzumessungsgrundsätze die Strafe bei Anwendung des alten Rechts gleich ausgefallen wäre. Das neue Recht ist somit im konkreten Fall nicht das mildere. Demnach ist das alte Recht anwendbar.
 
4.
 
4.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Der ordentliche Strafrahmen reicht somit von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 35 aStGB, siehe auch Art. 40 StGB). Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 aStGB). War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 11 aStGB). Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen vorsieht, ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, die für Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden. Der Richter ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 66 aStGB).
 
4.2 Bei der Bemessung der Strafe hat der Richter einerseits die Tatkomponenten und andererseits die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Zu den Tatkomponenten gehören etwa das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise von dessen Herbeiführung sowie die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten gehören unter anderem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, etwa Schadenersatzzahlung, Geständnis, Einsicht und Reue (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen).
 
Der Richter hat im Urteil die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob die rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Er muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil in den Grundzügen darstellen. Der Richter ist aber - unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen - von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, in der Urteilsbegründung in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, in welchem Masse er die einzelnen strafzumessungsrelevanten Tatsachen gewichtet hat (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Gewichtung der im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe, unter anderen die Verminderung der Schuldfähigkeit. Der Richter ist mithin nicht verpflichtet, in der Urteilsbegründung anzugeben, welche Strafe er im Falle der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Täters ausgefällt hätte und um wie viel Prozent er die Strafe infolge der Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert hat.
 
Bei der Strafzumessung steht dem Sachrichter ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn der Sachrichter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er rechtlich nicht massgebende Kriterien mitberücksichtigt oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen).
 
4.3 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wiegt das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers 2 sehr schwer und rückt das Tötungsdelikt in die Nähe des Mordtatbestandes. So zeuge die eigentliche Tatausführung von besonderer Grausamkeit und extremer Brutalität, in welcher sich auch ein intensiver Tötungswille manifestiere. Mit seiner Tat habe der Beschwerdeführer 2 unsägliches Leid über die Familie des Fluglotsen gebracht, wobei erschwerend ins Gewicht falle, dass er genau gewusst habe, dass der Fluglotse zweifacher Familienvater gewesen sei. Objektiv gesehen müsse auch der Anlass der Tat als nichtig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer 2 habe völlig realitätsfremde Erwartungen bezüglich des Verhaltens des Fluglotsen ihm gegenüber am fraglichen Abend gehabt. Als der Fluglotse sich nicht entschuldigt, sondern ihn abgewiesen habe, wobei das Couvert, welches - was der Fluglotse allerdings nicht habe wissen können - die Fotos seiner beim Flugzeugabsturz umgekommenen Angehörigen enthalten habe, zu Boden gefallen sei, habe er das Messer hervorgeholt und den Fluglotsen brutal niedergemetzelt. In Anbetracht des sehr schweren objektiven Tatverschuldens und der weiteren Umstände, die den Beschwerdeführer 2 auch subjektiv belasteten, geht die Vorinstanz im angefochtenen Urteil, wie schon in ihrem ersten Entscheid, in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin 1 von einer Einsatzstrafe von 18 Jahren aus. Diese aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe von 18 Jahren reduziert die Vorinstanz sodann infolge der dem Beschwerdeführer 2 zugebilligten Verminderung der Schuldfähigkeit in schwerem Grade um "ca. 75 %", was eine Strafe von ca. 4 ½ Jahren (ca. 25 % von 18 Jahren) ergibt. Im Anschluss daran bewertet die Vorinstanz in ihren Urteilserwägungen die Täterkomponenten. Straferhöhend in nicht unerheblichem Masse falle ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer 2 während des gesamten Verfahrens ausgesprochen uneinsichtig verhalten und gegenüber dem Opfer und dessen Familie kein echtes Mitgefühl gezeigt habe. Strafmindernd seien die Vorstrafenlosigkeit, der ungetrübte Leumund und das Geständnis des Beschwerdeführers 2 zu berücksichtigen, wobei bezüglich des Geständnisses freilich stark einschränkend zu beachten sei, dass dem Beschwerdeführer 2 angesichts der erdrückenden Beweislage auch kaum etwas anderes übrig geblieben wäre. Leicht strafmindernd falle schliesslich in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer 2 mit den Hinterbliebenen des Fluglotsen bezüglich deren Zivilforderungen geeinigt habe. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren als angemessen.
 
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen das vorinstanzliche Urteil
 
5.
 
5.1 Gemäss dem Gutachten Dr. B.________ (Psychiatrische Universitätsklinik Zürich) vom 20. September 2004 leidet der Beschwerdeführer 2 infolge der Ereignisse an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Die Schwere der Störung ist gemäss dem Gutachten als sehr erheblich zu bezeichnen. Die veränderten Erlebens- und Verhaltensbereitschaften, die als Ausdruck der andauernden Persönlichkeitsänderung zu gelten hätten, begünstigen nach den Ausführungen des Gutachters auch noch die Bereitschaft zu schiefen Auffassungen, zu misstrauisch-feindseligen Interpretationen und zur Erwartung doch nur immer wieder neuer Ablehnung und kühler Zurückweisung. Der Verlust einer früher vorhandenen Vertrauensfähigkeit sei Ausdruck einer schwersten Störung des Persönlichkeitsfundaments, und der Beschwerdeführer 2 habe hier eine ganz grundlegende psychische Leistungsfähigkeit verloren. Die schwer ausgeprägte psychische Störung der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung lässt sich gemäss dem Gutachen einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit zuordnen.
 
Bei der Beurteilung der Einsichts- und Willensfähigkeit des Beschwerdeführers 2 prüft der Gutachter zwei verschiedene (für ihn notwendig hypothetische) Sachverhaltsvarianten.
 
In der ersten Variante geht der Gutachter von einer vorbestehenden grundsätzlichen Tatbereitschaft des Beschwerdeführers 2 aus, wobei er offen lässt, inwieweit ein fester und dann in die Tat umgesetzter Handlungsvorsatz bestand oder inwieweit die Tathandlung noch von einem befriedigenden oder eben nicht befriedigenden Verhalten des Fluglotsen abhängig gemacht worden sein mochte. Bei dieser ersten Variante waren gemäss dem Gutachten angesichts der Schwere der auch tatzeitaktuell bestehenden psychischen Störung sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 in mittlerem Grade vermindert.
 
In der zweiten Variante geht der Gutachter davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe den Fluglotsen ohne Tötungsbereitschaft allein mit der Vorstellung aufgesucht, dass dieser sich entschuldige. Im subjektiven Erleben des Beschwerdeführers 2 habe sich der Fluglotse nicht wie erwartet verhalten, sondern ihn und insbesondere auch die Fotos der Angehörigen, die sich im vorgezeigten Couvert befanden, zurückgewiesen. Das Erleben dieser "Schändung" des Wertvollsten, was dem Beschwerdeführer 2 geblieben ist, war gemäss dem Gutachten der Moment, in dem es nach ohnehin hoher affektiver Anspannung zu einer Erlebnissituation kam, die als akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) erfasst und der Beeinträchtigung des Bewusstseins zugeordnet werden kann. Der Beschwerdeführer 2 habe die Situation als eine vom Fluglotsen beabsichtigte Verletzung beziehungsweise Herabwürdigung seiner toten Angehörigen, als massive Kränkung und als Ausdruck der Verachtung und Zurückweisung erlebt. Es sei zu einem plötzlichen Durchbruch destruktiven Handelns ohne vorgängige Ankündigung der Tat gekommen. Bei dieser zweiten Variante bestand gemäss dem Gutachten nicht nur eine Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit aufgrund einer schwergradigen Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, sondern auch eine Beeinträchtigung des Bewusstseins erheblicher Schwere, und war die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 in mittlerem Grade, die Steuerungsfähigkeit angesichts des überschwemmenden Charakters der Handlungsantriebe aber in hohem Masse herabgesetzt.
 
Gemäss dem Gutachten ist eine psychiatrisch-psychologische Behandlung, nämlich ein Versuch, dem Beschwerdeführer 2 zu helfen, doch noch eine Trauerarbeit zu leisten, die er nicht als drohenden Verrat an seinen Angehörigen erlebte, zweifellos angezeigt. Doch sei keine Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches anzuordnen, zumal die Legalprognose ohnehin sehr günstig sei und daher durch eine Behandlungsmassnahme eine irgend wesentliche Verbesserung der Legalprognose nicht zu erreichen sei.
 
5.2 Die Vorinstanz kam in ihrem ersten Urteil (vom 26. Oktober 2005) in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dem Beschwerdeführer 2 könne nicht vorgeworfen werden, dass er den Fluglotsen mit dem festen Vorsatz aufgesucht habe, ihn zu töten. Die Vorinstanz erachtete es in ihrem ersten Urteil aber als erwiesen, dass der Beschwerdeführer 2 den Fluglotsen immerhin mit der latenten, unterschwelligen Bereitschaft aufsuchte, ihn zu töten, falls er sich nicht entschuldigen sollte. Die Vorinstanz ging in ihrem ersten Urteil von einem Sachverhalt aus, der gleichsam in der Mitte zwischen den beiden vom Gutachter überprüften (hypothetischen) Sachverhaltsvarianten lag. Sie billigte dem Beschwerdeführer 2 daher eine mittel- bis hochgradig verminderte Schuldfähigkeit zu, welcher sie durch eine Reduktion der aus den Tatkomponenten resultierenden Einsatzstrafe, die sie auf 18 Jahre bezifferte, um ca. 66 % Rechnung trug.
 
Die Feststellung im ersten vorinstanzlichen Urteil, der Beschwerdeführer 2 habe den Fluglotsen mit der latenten, unterschwelligen Bereitschaft aufgesucht, ihn zu töten, falls er sich nicht entschuldigen sollte, wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich im Rückweisungsentscheid vom 30. Oktober 2006 als willkürlich und unzulässig qualifiziert. Ebenfalls als willkürlich und unzulässig erachtete das Kassationsgericht die die fragliche Annahme stützenden Feststellungen im ersten vorinstanzlichen Urteil, dass der Beschwerdeführer 2 von Rache beseelt gewesen sei und in der Untersuchung die Möglichkeit einer Eskalation eingeräumt habe.
 
Die Vorinstanz geht daher in der gebotenen Berücksichtigung der Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich im vorliegend angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 den Tat- bzw. Tötungsentschluss erst anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Fluglotsen fasste und diesen nicht mit einer latenten, unterschwelligen Tötungsbereitschaft aufsuchte. Die Vorinstanz billigt deshalb im angefochtenen Urteil dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf das psychiatrische Gutachten im Sinne der darin untersuchten zweiten Variante eine Verminderung der Schuldfähigkeit in schwerem Grade zu. Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit trägt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dadurch Rechnung, dass sie die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe, die sie wiederum, wie schon im ersten Urteil, auf 18 Jahre beziffert, um "ca. 75 %" reduziert.
 
5.3 Die Vorinstanz weist zur Begründung der Reduktion der Strafe um ca. 75 % darauf hin, dass der (vollständig) schuldunfähige Täter überhaupt nicht bestraft werden kann, unabhängig davon, wie schwer die objektiven und subjektiven Tatumstände wiegen und wie sehr die Opfer gelitten haben. In einem solchen Fall vermöge das Strafrecht die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Ausgleichsfunktion offensichtlich gar nicht zu erfüllen. Der Gesetzgeber messe der Frage der Schuldfähigkeit des Täters somit bewusst eine erhebliche Bedeutung zu. Wenn ein Täter aufgrund seiner Krankheit in hohem Grade unfähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten, so könne ihm sein Rechtsbruch ungeachtet der weiteren Umstände auch nicht über die Massen vorgeworfen werden. Somit sei grundsätzlich eine lineare Abstufung zwischen voller und fehlender Schuldfähigkeit vorzunehmen, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprächen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Schlüssige Gründe dafür, der in schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers 2 nicht in ihrem vollen Ausmass, mithin zu ca. 75 %, Rechnung zu tragen, seien vorliegend nicht ersichtlich.
 
5.4 Die Beschwerdeführerin 1 macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe den Strafzumessungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit in Überschreitung ihres Ermessens klar falsch gewichtet, was zu einer überaus milden Strafe geführt habe. Indem die Vorinstanz der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit mit einer Reduktion der Einsatzstrafe um ca. 75 % Rechnung getragen habe, habe sie eindeutig den Stellenwert der Verminderung der Schuldfähigkeit im Rahmen der Beurteilung des gesamten Unrechts- und Schuldgehalts der konkreten Straftat und damit letztlich auch im Rahmen des Verschuldens verkannt. Die Verminderung der Schuldfähigkeit sei nur ein Strafzumessungsgrund unter vielen anderen. Daneben seien noch zahlreiche weitere subjektive und objektive Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Wenn die Vorinstanz ausgehend von einer Einsatzstrafe von 18 Jahren schliesslich in Anbetracht der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von lediglich 5 ¼ Jahren ausfälle, messe sie der Verminderung der Schuldfähigkeit einen beinahe absoluten Stellenwert zu, was einer ausgewogenen Berücksichtigung des gesamten Unrechts- und Schuldgehalts der Straftat widerspreche. Die im Ergebnis lineare Strafreduktion sei auch deshalb unzulässig, weil es sich bei der in der forensisch-psychiatrischen Praxis üblichen Dreiteilung der Verminderung in "leicht", "mittelgradig" oder "schwer" sprachlich um höchst unbestimmte, mit wenig klaren Konturen versehene Begriffe handle. Mit Recht würden denn auch die in der Praxis vorgenommenen mathematischen Reduktionen der Strafen wegen Verminderung der Schuldfähigkeit von einem Teil der Lehre als offensichtlich verfehlt bezeichnet. In Anbetracht der biologischen Gründe, mit welchen der psychiatrische Gutachter seine Empfehlung einer schwergradigen Verminderung erläutere und welche nicht ansatzweise mit einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einem aufgehobenen Bewusstsein in Zusammenhang stünden, lasse sich die von der Vorinstanz vorgenommene lineare Strafreduktion in keiner Weise rechtfertigen.
 
5.5 Der Beschwerdeführer 2 beruft sich in seiner Beschwerdeantwort auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach einer Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen sei. Zwar ziehe eine leichte, mittlere oder schwere Verminderung nicht zwingend eine Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % oder 75 % nach sich, doch müsse ein bestimmtes Verhältnis zwischen der Verminderung der Schuldfähigkeit und deren Folgen bei der Strafzumessung bestehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange grundsätzlich eine besondere Begründung, wenn der Verminderung der Schuldfähigkeit nicht linear Rechnung getragen werde. Aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass sich die Schuldfähigkeit bis auf Null reduzieren könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb den Stufen zwischen voller und fehlender Schuldfähigkeit nicht linear Rechnung getragen werden solle, sofern nicht besondere Argumente im konkreten Einzelfall dagegen sprächen. Nur auf diese Weise könne dem Erfordernis von einigermassen rationalen Kriterien bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden. Für die von der Beschwerdeführerin 1 geforderte unterschiedliche Gewichtung der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit je nach deren Ursachen biete das Gesetz keine Grundlage.
 
6.
 
6.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Schuldfähigkeit sind Ausfluss des das ganze Strafrecht beherrschenden Schuldprinzips. Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar. Gegenüber dem Schuldunfähigen kann nach der klaren gesetzlichen Regelung unstreitig keine Strafe ausgesprochen werden, auch wenn die Tatkomponenten noch so schwer wiegen. Dies macht deutlich, dass der Verminderung der Schuldfähigkeit nicht die objektive Schwere der Tat entgegengehalten werden darf. Vielmehr ergibt sich aus der Straflosigkeit des Schuldunfähigen, dass gegen einen in sehr starkem Masse vermindert schuldfähigen Täter nur eine im Vergleich mit der Strafe für den uneingeschränkt schuldfähigen Täter sehr geringe Strafe ausgesprochen werden darf. Entsprechend ist die Strafe bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Grade verglichen mit der Strafe, die für die gleiche Tat eines uneingeschränkt Schuldfähigen ausgefällt würde, in mittlerem Ausmass zu reduzieren. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung ungeachtet der Schwere der Tat im ganzen Ausmass der Verminderung zu berücksichtigen (BGE 118 IV 1 E. 2; 123 IV 1 E. 2; 129 IV 22 E. 6.2, je mit Hinweisen).
 
Diese Rechtsprechung findet in der Lehre, soweit sie dazu überhaupt ausdrücklich Stellung nimmt, jedenfalls im Grundsatz wohl überwiegend Zustimmung (siehe etwa Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 48a StGB N 6 f.; Christian Schwarzenegger/ Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 97 f.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 11 aStGB N 6). Sie stösst aber auch auf Ablehnung. Es wird eingewendet, dass damit der Verminderung der Schuldfähigkeit ein viel zu grosses Gewicht beigelegt werde und die zahlreichen weiteren strafzumessungsrelevanten Tat- und Täterkomponenten zu stark in den Hintergrund gedrängt würden, was im Ergebnis zu Strafen führe, die unverhältnismässig mild seien und den verschiedenen Strafzwecken nicht gerecht würden (siehe Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 173 ff.).
 
Die verminderte Schuldfähigkeit ist, wie die Schuldunfähigkeit, ein Zustand des Täters. Die Verminderung der Schuldfähigkeit bezieht sich, wie die Schuldunfähigkeit, auf die Tat. Diese setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen. Die objektiven und subjektiven Umstände der Tat, mithin die Tatkomponenten, können einem vermindert schuldfähigen Täter bei der Strafzumessung nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden. Auch beispielsweise die objektive Schwere der Tat und die Art der Tatausführung sind daher bei einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit für die Strafzumessung relevant.
 
Anders verhält es sich hingegen mit den Täterkomponenten, d.h. mit den strafzumessungsrelevanten Umständen, welche nicht zu den objektiven und subjektiven Tatumständen gehören. Die strafzumessungsrechtliche Relevanz dieser Täterkomponenten bleibt von der Verminderung der Schuldfähigkeit, die sich auf die Tat bezieht, unberührt. Daher hat der Richter nicht die aus den Tat- und Täterkomponenten insgesamt sich ergebende (hypothetische) Strafe, sondern allein die aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters zu reduzieren. Allerdings kann natürlich eine Tatsache, aus welcher eine Verminderung der Schuldfähigkeit resultiert, sich auch auf die Täterkomponenten auswirken und etwa ein Grund dafür sein, dass dem Täter das Fehlen von Einsicht und Reue - falls überhaupt - nicht in demselben Masse zum Vorwurf gemacht werden kann wie einem normalen Täter.
 
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Richter allerdings nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen. Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2; 123 IV 49 E. 2c; nicht publizierte Urteile 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005 E. 3.2; 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000 E. 2). Dies lässt sich unter anderem damit erklären, dass zum einen der psychiatrische Experte die Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters selbstredend nicht exakt in einem bestimmten Prozentsatz beziffern kann und zum andern der Richter nicht gehalten ist, in den Urteilserwägungen in absoluten Zahlen oder Prozenten anzugeben, in welchem Masse er der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung Rechnung getragen hat. Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, dass aus diesem oder jenem Grunde die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des Täters in leichtem, mittlerem beziehungsweise schwerem Grade - allenfalls leicht bis mittel respektive mittel bis schwer - herabgesetzt war, lässt dem Richter innerhalb des damit umschriebenen Rahmens einen Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Ausmasses der Reduktion der Strafe. Der Richter muss aber bei der Strafzumessung - sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen - der Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass der Verminderung Rechnung tragen. Er darf dies nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Tatkomponenten besonders schwer wiegen. Den Tatkomponenten ist nach Massgabe ihrer Schwere bei der Bemessung der Einsatzstrafe Rechnung zu tragen, und sie dürfen daher nicht ein zweites Mal zu Lasten des Täters berücksichtigt werden, indem die aus ihnen resultierende Einsatzstrafe nicht im vollen Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert wird.
 
6.3 Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden kantonale Urteile aufgehoben, weil darin der Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters bei der Strafzumessung nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. So war es unter den konkreten Umständen der Einzelfälle und unter Berücksichtigung der Begründungen der angefochtenen Entscheide bundesrechtswidrig, die Strafe bei einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich um 14,5 % (Urteil 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 2.3) beziehungsweise bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Grade lediglich um 40 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2) respektive nur um 1/6 (BGE 118 IV 1 E. 2) und bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit in sehr schwerem Grade bloss um 50 % zu reduzieren (Urteil 6S.336/2000 vom 23. August 2000 E. 2). Das Bundesgericht hat im Urteil 6S.547/2006 vom 1. Februar 2007 angenommen, dass die von der kantonalen Instanz dem Täter zugebilligte Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grade zu einer Reduktion der Strafe um 25 % geführt habe, und es hat unter anderem in dieser Annahme erkannt, dass die gegen den Beschwerdeführer in jenem Verfahren ausgefällte Freiheitsstrafe im Ergebnis nicht zu hoch sei. Im Urteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006 konnte das Bundesgericht mangels einer genügenden Begründung im angefochtenen Entscheid nicht prüfen, ob eine Reduktion der Strafe um lediglich 75 % bei einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit am Rande der Schuldunfähigkeit mit Bundesrecht vereinbar war.
 
6.4 Die Rechtsprechung behält allerdings besondere Umstände vor, bei deren Vorliegen die Strafe nicht im vollen Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren ist.
 
Die Beschwerdeführerin 1 sieht einen solchen besonderen Umstand darin, dass der Beschwerdeführer 2 weder geisteskrank noch schwachsinnig ist und sein Bewusstsein nicht ansatzweise aufgehoben war, sondern er an einer krankhaften andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leidet und zudem anlässlich der Tat in seinem Bewusstsein erheblich beeinträchtigt war.
 
Dieser Umstand ist indessen nicht relevant. Massgebend ist allein, dass die Verminderung der Einsichts- und/oder der Steuerungsfähigkeit auf einer Ursache beruht, welche als Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit oder des Bewusstseins oder als mangelhafte geistige Entwicklung im Sinne von Art. 11 aStGB zu qualifizieren ist. Wenn eine dieser gesetzlichen Voraussetzungen - wie im vorliegenden Fall unstreitig - erfüllt ist, muss der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung getragen werden. Das Gesetz enthält keine Grundlage dafür, dass bei gewissen rechtlich relevanten Ursachen, etwa bei einer Beeinträchtigung des Bewusstseins, die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung nicht im vollen Ausmass der Verminderung zu berücksichtigen ist. Die Ursache kann allein in Bezug auf die Anordnung von Massnahmen von Bedeutung sein. Die Verminderung der Schuldfähigkeit muss indessen bei der Strafzumessung auch im vollen Ausmass der Verminderung berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer (freiheitsentziehenden) Massnahme - wie im vorliegenden Fall unstreitig - nicht erfüllt sind. Die Strafe bestimmt sich nach dem Verschulden und somit nach anderen Kriterien als die Massnahme.
 
6.5 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 1 ist die Strafe von 5 ¼ Jahren auch mit Rücksicht auf die Interessen der Opfer, die Ausgleichsfunktion des Strafrechts und das Strafbedürfnis der Öffentlichkeit unhaltbar milde. Dazu ist festzuhalten, dass ein Schuldausgleich nur im Rahmen und in der Höhe des dem Täter anzurechnenden Verschuldens (Art. 47 StGB beziehungsweise Art. 63 aStGB) erfolgen kann (BGE 118 IV 342 E. 2g S. 350 mit Hinweisen; Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 StGB N 52; ferner Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. 2007, § 5 N 28).
 
6.6 Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes. Bei der Verminderung der Schuldfähigkeit ist die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung von bestimmten Täterkomponenten von Bedeutung sein. Die Reduktion der nach Einschätzung des Richters aus den Tatkomponenten resultierenden Einsatzstrafe um 75 % bei einer vom Richter gestützt auf ein als überzeugend erachtetes psychiatrisches Gutachten dem Täter zugebilligten schweren Verminderung der Schuldfähigkeit verstösst nicht gegen Bundesrecht. Eine Reduktion exakt in diesem Umfang ist aber bundesrechtlich nicht zwingend. Der Richter kann in Ausübung seines Ermessens die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe auch um etwas weniger herabsetzen, soweit diese Reduktion noch im gewissen Rahmen dessen liegt, was geboten ist, um einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Eine diesen gewissen Rahmen unterschreitende Reduktion der aus den Tatkomponenten resultierenden Einsatzstrafe ist nur zulässig, wenn besondere Umstände dafür sprechen, die in der Urteilsbegründung darzulegen sind. Kein besonderer Umstand liegt in der Schwere von einzelnen Tatkomponenten, da die Tatkomponenten bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe nach Massgabe ihrer Schwere zu berücksichtigen sind. Ein besonderer Umstand liegt auch nicht darin, dass die Ursache der verminderten Schuldfähigkeit keinen Anlass zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme gibt.
 
7.
 
7.1 Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist allerdings unbeachtlich beziehungsweise bei der Strafzumessung nur in einem eingeschränkten Ausmass zu berücksichtigen, wenn eine "actio libera in causa" vorliegt (siehe bereits BGE 118 IV 1 E. 2). Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin 1 nicht auf eine solche, doch ist die Frage als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen, nachdem das Ausmass der Strafminderung infolge der Verminderung der Schuldfähigkeit streitig ist.
 
7.2 Gemäss Art. 12 aStGB sind Art. 10 und Art. 11 aStGB nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustand die strafbare Handlung zu verüben. Nach der Rechtsprechung zu Art. 12 aStGB kann auch die darin nicht ausdrücklich geregelte fahrlässige "actio libera in causa" Einfluss auf die Relevanz der Schuldunfähigkeit beziehungsweise der verminderten Schuldfähigkeit haben (siehe im Einzelnen BGE 117 IV 292 E. 2; 120 IV 169 E. 2a). Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei einer Vorsatztat im Fall einer fahrlässigen "actio libera in causa" zwar relevant, doch muss ihr nicht vollumfänglich strafmindernd Rechnung getragen werden, da immerhin eine fahrlässige "actio libera in causa" vorliegt (BGE 117 IV 292 E. 2b; zustimmend Felix Bommer, Basler Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 19 StGB N 108).
 
7.3 Der Beschwerdeführer 2 befand sich unabhängig von der Tatsituation bereits aufgrund seiner andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung in einem Zustand, in welchem gemäss dem psychiatrischen Gutachten sowohl seine Einsichtsfähigkeit als auch seine Steuerungsfähigkeit in mittlerem Grade herabgesetzt waren. Dem Beschwerdeführer 2 könnte somit höchstens vorgeworfen werden, dass er sich aus diesem Zustand schuldhaft in einen Zustand der Verminderung der Steuerungsfähigkeit in hohem Grade manövriert habe, indem er den Fluglotsen - ohne unterschwellige, latente Tötungsbereitschaft - mit dem unrealistischen Anliegen beziehungsweise Ansinnen aufsuchte, dass dieser sich entschuldige. Eine fahrlässige "actio libera in causa" könnte nur allenfalls angenommen werden, wenn zudem der Beschwerdeführer 2 bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können, dass er im Zustand der schwer verminderten Steuerungsfähigkeit die vorsätzliche Tötung verüben würde. Dies ist indessen in Anbetracht der andauernden Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers 2 und der daraus resultierenden Konsequenzen zweifelhaft. Zudem ist die Tat letztlich dadurch ausgelöst worden, dass die Fotos, welche die verstorbenen Angehörigen des Beschwerdeführers 2 in den offenen Särgen zeigten, zu Boden fielen. Diesen besonderen Geschehensablauf konnte der Beschwerdeführer 2 auch bei pflichtgemässer Vorsicht nicht voraussehen.
 
7.4 Selbst wenn man im vorliegenden Fall eine fahrlässige "actio libera in causa" zu einer Vorsatztat in verminderter Schuldfähigkeit annehmen wollte, könnte diese in Anbetracht der vorstehend genannten Umstände, die höchstens eine leichte Fahrlässigkeit zu begründen vermöchten, bei der Strafzumessung nur geringfügig zu Ungunsten des Beschwerdeführers 2 ins Gewicht fallen und hätte dies aus nachfolgenden Gründen im Ergebnis keinen Einfluss auf das Strafmass. Die Vorinstanz hat nämlich bei der Bemessung der Einsatzstrafe auf 18 Jahre straferhöhend berücksichtigt, dass objektiv gesehen auch der Anlass der Tat als nichtig bezeichnet werden müsse. Der Beschwerdeführer 2 habe gewisse - unter Berücksichtigung der äusseren Umstände absolut realitätsfremde - Erwartungen gehabt, wie sich der Fluglotse an jenem Abend ihm gegenüber hätte verhalten sollen. Als der Fluglotse sich nicht entschuldigt, sondern den Beschwerdeführer 2 abgewiesen habe, wobei in diesem Zusammenhang das Couvert zu Boden gefallen sei, welches - was der Fluglotse allerdings nicht habe wissen können - die Fotos der verstorbenen Angehörigen enthalten habe, habe der Beschwerdeführer 2 das Messer hervorgeholt und den Fluglotsen brutal niedergemetzelt. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz verschiedene Umstände bereits straferhöhend berücksichtigt, aus welchen sich allenfalls auf eine fahrlässige "actio libera in causa" schliessen liesse.
 
8.
 
Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren, die im Übrigen noch innerhalb des gesetzlichen ordentlichen Strafrahmens für vorsätzliche Tötung liegt, verstösst aus diesen Gründen nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen das Urteil der Vorinstanz ist somit abzuweisen.
 
Beschwerde des Beschwerdeführers 2
 
9.
 
9.1 Der Beschwerdeführer 2 macht im Wesentlichen geltend, die Einsatzstrafe von 18 Jahren sei zu hoch; bundesrechtlich zulässig sei höchstens eine Einsatzstrafe von 16 Jahren. Die strafmindernden und straferhöhenden Täterkomponenten seien von der Vorinstanz zu Unrecht im Ergebnis straferhöhend berücksichtigt worden; zulässig sei höchstens eine im Ergebnis neutrale Gewichtung. Somit sei bei der zutreffenden und bundesrechtskonformen Reduktion der Einsatzstrafe infolge der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit um 75 % eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszufällen.
 
9.2 Die Einsatzstrafe von 18 Jahren hält sich in Anbetracht der Brutalität der Tatausführung innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
 
9.3
 
9.3.1 Die Vorinstanz hat das dem Beschwerdeführer 2 angelastete Fehlen von Einsicht und echtem Mitgefühl "in nicht unerheblichem Masse" straferhöhend berücksichtigt. Sie hat diese einzigen straferhöhenden Täterkomponenten um mehr als ¾ Jahre straferhöhend gewichtet.
 
9.3.2 Die Rechtsprechung hat sich schon mehrfach mit der Frage der strafzumessungsrechtlichen Bedeutung von Einsicht und Reue sowie deren Fehlen befasst. Gemäss BGE 113 IV 56 E. 4c lässt es sich mit Art. 63 aStGB vereinbaren, das Fehlen von Einsicht und Reue straferhöhend zu werten. Im Urteil 6S.686/1994 vom 11. Mai 1995 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf Meinungsäusserungen im Schrifttum eingeräumt, dass eine auf Uneinsichtigkeit gestützte Straferhöhung nicht unbedenklich sei. Im Urteil 6S.199/2004 vom 27. April 2005 hat es erwogen, dass sich Einsicht und Reue strafmindernd auswirken. Der Umkehrschluss sei nicht zwingend, so dass jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung vorliege, wenn fehlende Einsicht oder Reue nicht straferhöhend berücksichtigt werden.
 
9.3.3 Das angefochtene Urteil verstösst auch in diesem Punkt nicht gegen Bundesrecht. Es ist gerade auch im Falle eines an sich unbestrittenen Tötungsdelikts mit Rücksicht auf die Opferinteressen nicht zu beanstanden, das Verhalten eines Täters, der sich während des gesamten Verfahrens ausgesprochen uneinsichtig verhielt und gegenüber dem Opfer und dessen Familie kein echtes Mitgefühl zeigte, straferhöhend zu berücksichtigen.
 
10.
 
Die ausgefällte Strafe von 5 ¼ Jahren ist in Anbetracht der gesamten massgebenden Umstände nicht zu hoch. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
 
11.
 
11.1 Der Beschwerdeführer 2 übt ferner Kritik am bundesgerichtlichen Verfahren. Er macht geltend, die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der Vorinstanz hätte vom Bundesgericht möglichst rasch vorweg beurteilt werden müssen. Zu Unrecht sei das diesbezügliche Verfahren mit dem Verfahren der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen das vorinstanzliche Urteil vereinigt worden. Ebenfalls zu Unrecht habe der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung durch Verfügung vom 21. August 2007 den beiden Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 die aufschiebende Wirkung erteilt. Dadurch sei das Risiko geschaffen worden, dass er, der Beschwerdeführer 2, trotz der Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der Vorinstanz ohne eigentliche Haftprüfung für lange Zeit in Haft bleiben würde, zumal die vereinigten Verfahren vor dem Bundesgericht sistiert geblieben wären, bis das Kassationsgericht des Kantons Zürich über die von ihm angemeldete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz entschieden hätte, welche er daher zum Zwecke der Beschleunigung der Angelegenheit zurückgezogen habe. Für das Vorgehen des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, ihn, den Beschwerdeführer 2, durch Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Verfügung vom 21. August 2007 bis zum Entscheid in der Hauptsache in Haft zu belassen, biete weder Art. 103 BGG (betreffend aufschiebende Wirkung) noch Art. 104 BGG (betreffend andere vorsorgliche Massnahmen) eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Zudem habe er vor dem Erlass der Verfügung vom 21. August 2007 betreffend die aufschiebende Wirkung keine Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Somit sei durch die Verfügung des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung vom 21. August 2007 in mehrfacher Hinsicht die EMRK verletzt worden. Der Beschwerdeführer 2 macht daher einerseits geltend, in Anbetracht dieser Mängel sei die Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren erheblich zu reduzieren, und er beantragt andererseits, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2007 Art. 5 Ziff. 1 und 4 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze.
 
11.2 Die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Mängel können offensichtlich nicht zur Folge haben, dass die Freiheitsstrafe reduziert wird. Wohl kann etwa im Falle einer EMRK-widrigen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Strafe herabgesetzt werden. Durch die nach Ansicht des Beschwerdeführers 2 in mehrfacher Hinsicht EMRK-widrige Verfügung des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung vom 21. August 2007 wurde indessen das Strafverfahren in keiner Weise verzögert. Dass nach der Meinung des Beschwerdeführers 2 über die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die Haftentlassungsverfügung nicht rasch genug entschieden wurde und der Beschwerdeführer 2 über den 24. August 2007 hinaus länger als unbedingt notwendig in Haft blieb, ist in Bezug auf das Strafmass ohne Bedeutung und kann nicht zu dessen Reduktion führen.
 
11.3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters betreffend aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG) sind - wie auch die Verfügungen des Instruktionsrichters betreffend andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 104 BGG) - nicht anfechtbar (Art. 32 Abs. 3 BGG). Somit besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Bundesgericht auf ein entsprechendes Begehren eines Betroffenen solche Verfügungen des Instruktionsrichters auf ihre Rechtmässigkeit prüft und eine allfällige Verletzung der EMRK feststellt.
 
12.
 
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
 
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der Vorinstanz
 
13.
 
13.1 Der Präsident der Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 15. August 2007 in Gutheissung eines Gesuchs des Beschwerdeführers 2 dessen Haftentlassung per 24. August 2007 an. Der Beschwerdeführer 2 befand sich in jenem Zeitpunkt im vorzeitigen Strafvollzug.
 
Gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen. Nach § 58 Abs. 3 StPO/ZH ist die Untersuchungshaft aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
 
Diese Bestimmung ist auch anwendbar auf die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, der insoweit, wie die Untersuchungshaft, eine prozessuale Haft ist.
 
Die Haftentlassung wird in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass die im vorinstanzlichen Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren ungeachtet der von der Beschwerdeführerin 1 dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht als die zu erwartende Strafe anzusehen sei und der Beschwerdeführer 2 aller Voraussicht nach per 24. August 2007 gemäss den einschlägigen Bestimmungen von der zuständigen Behörde bedingt entlassen würde, wenn er sich bereits im ordentlichen Strafvollzug befände, da er am 24. August 2007 2/3 der Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren durch angerechnete Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug verbüsst habe und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien.
 
13.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren sei viel zu milde und könne aus diesem Grunde nicht als die zu erwartende Strafe angesehen werden. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen dieselben Argumente wie in ihrer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vor.
 
14.
 
14.1 Die Verfügung des Präsidenten der Vorinstanz betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers 2 aus der Haft, d.h. aus dem vorzeitigen Strafvollzug, ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dazu gehört auch das Willkürverbot. Dessen Verletzung kann im Rahmen einer Beschwerde in Strafsachen auch von der Staatsanwaltschaft gerügt werden.
 
14.2 Ob die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Einwänden gegen das Strafmass hinreichend substantiiert geltend macht, dass und inwiefern die angefochtene Verfügung willkürlich sei, und ob somit auf ihre Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann offen bleiben. Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde gegen die Haftentlassungsverfügung überhaupt noch zu behandeln ist, nachdem die Beschwerden gegen das Urteil der Vorinstanz abgewiesen worden sind. Die Beschwerde gegen die Haftentlassungsverfügung ist jedenfalls unbegründet. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren ist aus den vorstehend dargestellten Gründen entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin 1 nicht unhaltbar mild, und die Auffassung des Präsidenten der Vorinstanz, dass diese Freiheitsstrafe der zu erwartenden Strafe entspreche, ist deshalb nicht willkürlich
 
15.
 
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der Vorinstanz ist somit als unbegründet abzuweisen.
 
Kosten und Entschädigungen
 
16.
 
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 sind abzuweisen. Daher sind in diesen Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und hat der Kanton Zürich dem Vertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Dr. Markus Hug, eine Entschädigung zu zahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist abzuweisen. Damit wird er grundsätzlich kostenpflichtig. Er hat indessen in seiner Eingabe vom 3. September 2007 auch für dieses Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Dieses ist gutzuheissen, da die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht von vornherein aussichtslos war und dessen finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Somit sind keine Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Dr. Markus Hug, eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2007 (6B_401/2007) wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2007 (6B_473/2007) wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2007 (6B_426/2007) wird abgewiesen.
 
4.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
5.
 
Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Dr. Markus Hug, für die Verfahren 6B_401/2007 und 6B_426/2007 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
6.
 
Für das Verfahren 6B_473/2007 wird der Vertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Dr. Markus Hug, mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
7.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. November 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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