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Informationen zum Dokument  BGer 8C_329/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_329/2007 vom 08.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_329/2007
 
Urteil vom 8. November 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Flückiger.
 
Parteien
 
V.________, 1950, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3007 Bern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 8. Mai 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1950 geborene V.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 25. Mai 1998 auf einer Baustelle aus ca. einem Meter Höhe mit einem Lichtschacht und einem Gerüst in eine Baugrube stürzte. Dabei zog er sich gemäss Arztzeugnis UVG des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Juni 1998 multiple Schürfungen und Prellungen, eine Jochbeinfraktur rechts sowie eine Zahnverletzung zu. Ab 29. Juni 1998 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig. Die SUVA erliess am 16. Dezember 1998 eine Verfügung über den Umfang ihrer Leistungen für die Zahnbehandlung.
 
Am 27. August 1999 meldete die Arbeitgeberin, der Versicherte habe sich am 9. August 1999 beim Heben von Deckenstützen eine Verletzung der Bandscheibe zugezogen. Der Chiropraktor Dr. W.________ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 17. September 1999 eine Lumboischialgie bei posttraumatischer Diskushernie L5/S1 links. Wegen der Diskushernie wurde am 1. September 1999 ein operativer Eingriff vorgenommen. Die SUVA lehnte es mit Verfügung vom 12. November 1999 ab, diesbezüglich Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wurde erklärt, der Vorfall vom 9. August 1999 stelle keinen Unfall im Rechtssinne dar und es liege auch kein Rückfall zum Unfall vom 25. Mai 1998 vor. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
 
Am 19. September 2001 liess der Versicherte den Antrag stellen, die SUVA möge zusammen mit der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Kosten einer Untersuchung und Therapie in einer Spezialklinik aufkommen. Die SUVA lehnte dies sowie weitere Anträge mit Schreiben vom 18. Oktober und 10. Dezember 2001 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 8. April 2002 nicht ein. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorwurf der Rechtsverweigerung entscheide (Urteil vom 29. August 2002, U 166/02). Mit Entscheid vom 24. Februar 2003 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Rechtsverweigerungsbeschwerde gut und verpflichtete die SUVA, innert vier Monaten eine anfechtbare Verfügung betreffend Kostengutsprache für die stationäre Untersuchung im Paraplegikerzentrum X.________ zu erlassen.
 
Mit Verfügung vom 24. April 2003 lehnte es die SUVA ab, die geforderten Leistungen zu erbringen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2003 fest. In den Erwägungen wurde ausgeführt, die Fragen nach der Unfallqualität des Ereignisses vom 9. August 1999 sowie dem Vorliegen eines Rückfalls zum Unfall vom 25. Mai 1998 seien durch die Verfügung vom 12. November 1999 rechtskräftig entschieden worden.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2003 erhobene Beschwerde ab. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos wurde (Entscheid vom 8. Mai 2007).
 
C.
 
V.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die somatischen Leiden des Beschwerdeführers fachärztlich abklären lasse; eventuell seien dem Beschwerdeführer durch das Bundesgericht direkt Leistungen zuzusprechen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Einspracheverfahren, das kantonale Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor Bundesgericht ersucht.
 
Die SUVA schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. S.________, Assistenzärztin, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Juni 2007 nachreichen.
 
D.
 
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 In formeller Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei "wegen der Teilnahme von Frau Verwaltungsrichterin T.________ am Verfahren von Amtes wegen zu kassieren und aufzuheben". Zur Begründung wird ausgeführt, Frau T.________ habe als Einzelrichterin den Entscheid vom 8. April 2002 gefällt, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht am 29. August 2002 teilweise - soweit auf das Eventualbegehren nicht eingetreten worden war - aufhob, und sei deshalb befangen. Ihre Mitwirkung am Entscheid vom 8. Mai 2007 verstosse gegen Art. 9 Abs. 1 lit. b und f des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
 
1.1.1 Im Sinne einer unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht geltenden und damit auch für das kantonale Versicherungsgericht nach Art. 57 ATSG massgeblichen Minimalgarantie haben die Prozessparteien einen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters oder in funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten liegen (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25; SVR 2006 UV Nr. 19 S. 67 E. 3.2, U 305/05).
 
1.1.2 Der Umstand allein, dass ein Richter an einem Urteil mitgewirkt hat, das im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, schliesst diesen nach der Rechtsprechung noch nicht von der Neubeurteilung der zurückgewiesenen Sache aus. Ist ein Verfahrensfehler begangen oder materielles Recht verletzt und daher ein Entscheid erfolgreich angefochten worden, darf und muss von den daran beteiligten Richtern grundsätzlich erwartet werden, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln. Befangenheit ist nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Umstände, anzunehmen (BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 120). Solche werden vorliegend weder namhaft gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten. Im Gegenteil hat Verwaltungsrichterin T.________ zwischenzeitlich am kantonalen Entscheid vom 24. Februar 2003, welcher zu Gunsten des Versicherten ausfiel, mitgewirkt. Abgesehen davon betrifft der kantonale Entscheid vom 8. Mai 2007 ein anderes Prozessthema als dasjenige einer Rechtsverweigerung durch die SUVA, welches Anlass für das Rückweisungsurteil vom 29. August 2002 bot. Nach Massgabe des Bundesrechts ist somit kein Ausstandsgrund gegeben.
 
1.1.3 Aus dem bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG), dessen Anwendung das Bundesgericht nur daraufhin zu überprüfen hat, ob sie zu einer Verletzung von Bundesrecht führt (vgl. Art. 95 BGG), ergibt sich nichts anderes. Verwaltungsrichterin T.________ hat weder am Vorentscheid (dem Einspracheentscheid der SUVA vom 14. November 2003) mitgewirkt (Art. 9 Abs. 1 lit. b VRPG) noch erscheint sie, wie bereits dargelegt, aus anderen Gründen als befangen (Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG).
 
1.2 Dem Beschwerdeführer kann auch insofern nicht gefolgt werden, als er erneut vorbringt, die SUVA habe den Einspracheentscheid nicht hinreichend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es kann hierzu auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Dessen Entscheid wird dem Gehörsanspruch ebenfalls gerecht, hat die Vorinstanz doch dargelegt, warum sie auf die beantragten Beweismassnahmen verzichtete.
 
2.
 
2.1 Zum materiellen Anspruch hat das kantonale Gericht erwogen, über die Leistungspflicht der SUVA für die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden sei durch die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 12. November 1999 bereits in negativem Sinn entschieden worden. Der Beschwerdeführer lässt dagegen einerseits geltend machen, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in seinem Urteil vom 29. August 2002 festgestellt, die Verfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Andererseits wird vorgebracht, Verwaltungsverfügungen seien ohnehin nur der formellen, nicht aber der materiellen Rechtskraft zugänglich. Auf die Verfügung vom 12. November 1999 könne jederzeit zurückgekommen werden. Die SUVA sei deshalb gehalten, umfassende medizinische Abklärungen durchzuführen, um die Ansprüche des Versicherten auf Leistungen für die beiden Ereignisse vom 25. Mai 1998 und 9. August 1999 beurteilen zu können.
 
2.2
 
2.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. August 2002 keineswegs erkannt, die Verfügung der SUVA vom 12. November 1999 sei nicht rechtskräftig geworden. Vollkommen unzutreffend ist auch die Behauptung, das Gericht habe damals die Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens zu den Folgen des Unfalls vom 25. Mai 1998 und des Verhebetraumas vom 9. August 1999 angeordnet. Die damalige Rückweisung erfolgte einzig deshalb, weil die Vorinstanz auf die bei ihr - als Eventualbegehren - erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte eintreten müssen.
 
2.2.2 Die Ausgestaltung der materiellen Rechtskraft hat im Sozialversicherungsrecht unter anderem mit Blick auf die hier besonders häufig notwendige Regelung von Dauersachverhalten eine spezifische Umschreibung erfahren (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, S. 531, Art. 53 N 2). Dies bedeutet aber nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, dass jederzeit auf den Inhalt und das Dispositiv einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung zurückgekommen werden könnte. Deren Abänderung ist vielmehr an die Voraussetzungen eines Rückkommenstitels (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) oder - bei Dauersachverhalten - das nachträgliche Eintreten einer erheblichen Veränderung geknüpft. Letzterem Umstand wird im Unfallversicherungsrecht durch die Möglichkeit Rechnung getragen, nach rechtskräftigem Fallabschluss bei Vorliegen eines Rückfalls (Art. 11 UVV) erneut Leistungen zu beanspruchen. Nachdem die SUVA mit der bereits mehrfach erwähnten Verfügung vom 12. November 1999 verbindlich festgestellt hat, die festgestellte Diskushernie stehe in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 25. Mai 1998 und stelle somit keinen Rückfall dar, während das Verhebetrauma vom 9. August 1999 nicht als Unfall zu qualifizieren sei, ist ein Zurückkommen auf diese Beurteilung ausgeschlossen (die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG liegen nicht vor). Der Beschwerdeführer kann für die Folgen dieser Diskushernie keine Leistungen beanspruchen.
 
2.2.3 Die geltend gemachten Ansprüche stützen sich weiterhin auf die im Anschluss an das Verhebetrauma vom 9. August 1999 festgestellten Beschwerden, insbesondere die mediolaterale Diskushernie L5/S1 links. Diese bildete auch den Anlass für die durchgeführten Behandlungen im Paraplegikerzentrum X.________. Nach dem Gesagten ist die SUVA für diese Gesundheitsschädigung und ihre Folgen nicht leistungspflichtig. Zusätzliche Abklärungen sind daher, wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat, nicht erforderlich. Die letztinstanzlich aufgelegten Arztberichte vom 13. und 25. Juni 2007 sind nicht geeignet, diese Beurteilung zu ändern.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) für das Verfahren vor Bundesgericht wurde bereits mit dem Beschluss vom 9. Oktober 2007 abgewiesen. Die überdies beantragte unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren kann ebenfalls nicht gewährt werden, weil auch diesbezüglich Aussichtslosigkeit vorliegt. Mit Bezug auf das Einspracheverfahren ist der erst vor letzter Instanz gestellte Antrag zudem verspätet.
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 8. November 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Flückiger
 
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