BGer 2C_630/2007 | |||
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BGer 2C_630/2007 vom 09.11.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_630/2007/ble
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Urteil vom 9. November 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern,
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Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Beschwerdegegner,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 1. November 2007.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ (geb. 1975) stammt aus Sierra Leone. Er wurde am 28. Juni 2005 im Zusammenhang mit einem Drogenschmuggel (Kokain) von Spanien in die Schweiz verhaftet und durch das Obergericht des Kantons Bern am 22. Februar 2007 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach und mengenmässig qualifiziert bzw. teilweise bandenmässig begangen) zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt. Auf seine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug hin nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern X.________ in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 4 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 26. Oktober/1. November 2007 prüfte und bis zum 26. Januar 2008 bestätigte. X.________ gelangte am 4. November 2007 mit zwei Schreiben an den Haftrichter, worin er sinngemäss verlangte, aus der Haft entlassen zu werden, damit er zu seiner Familie nach Spanien zurückkehren könne; er habe seine Strafe verbüsst und wolle nicht in der Schweiz bleiben. Die Briefe wurden am 6./8. November 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
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2.
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Die Eingaben, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sind (vgl. Art. 82 f. BGG), erweisen sich als offensichtlich unbegründet und können deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
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2.1 Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner deliktischen Aktivitäten illegal in der Schweiz aufgehalten und ist am 22. Februar 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt worden. Er verfügt hier über keine Anwesenheitsberechtigung und muss das Land verlassen. Er hat erklärt, nicht nach Sierra Leone zurückkehren zu wollen; mit seinem Drogenhandel hat der Beschwerdeführer zudem Personen an Leib und Leben erheblich gefährdet. Gestützt hierauf besteht bei ihm - wie der Haftrichter zu Recht festgestellt hat - Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20] bzw. Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
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2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er darauf hinweist, dass er seine Strafe verbüsst habe, verkennt er, dass es sich bei seiner Festhaltung nicht um eine (zusätzliche) Strafe, sondern um eine Administrativmassnahme zur Sicherung des ordnungsgemässen Vollzugs seiner Wegweisung handelt; dieser erscheint wegen seines Verhaltens und der konkreten Umstände als gefährdet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Spanien verheiratet zu sein und dort über Kinder und eine Anwesenheitsberechtigung zu verfügen, ist bereits während seines Strafvollzugs mit einem Rückübernahmebegehren erfolglos an die spanischen Behörden gelangt worden; diese haben es am 19. Oktober 2007 abgelehnt, ihn einreisen zu lassen, und festgestellt, dass er in Spanien über keine Aufenthaltsbefugnis verfüge ("La situación en España de esta persona es la de irregular"). Sollte er zusätzliche Papiere besitzen, welche dies widerlegen, kann er sich damit an den Migrationsdienst wenden. Der Beschwerdeführer hat das Land zu verlassen, wobei die schweizerischen Behörden nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten dürfen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2); sollten die spanischen Behörden deshalb weiterhin seine Rückübernahme ablehnen, müsste er nach Sierra Leone verbracht werden, da nur dieser Staat völkerrechtlich gehalten ist, ihn wieder aufzunehmen, nachdem seine Identität und seine Herkunft gestützt auf den im Februar 2007 abgelaufenen Pass erstellt sind. Den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden (Abgabe der erforderlichen Medikamente).
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3.
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3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Vollzug der Wegweisung) indessen, von der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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