BGer 6B_351/2007 | |||
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BGer 6B_351/2007 vom 09.11.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_351/2007 /bri
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Urteil vom 9. November 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Favre, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Binz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Drohung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 18. Juni 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ rief am 2. September 2003, um 06.45 Uhr, A.________, ehemaliger Gemeinderat und Vorsteher des Sozialamtes, an. Empört über dessen Kandidatur für den Nationalrat beschimpfte er ihn und drohte ihn, den "Ohrring aus dem Grind zu reissen". Ebenfalls stellte er A.________ einen am gleichen Tag datierten Brief zu, worin er diesen darüber informierte, ihn im Flugblatt "Der zweitletzte Akt" zu erwähnen. Das Flugblatt veröffentlichte er am 23. September 2003 im Internet. Mittels Anzeige wies er im Zuger Amtsblatt auf die Publikation hin. A.________ orientierte den Sicherheitsdirektor über den Vorfall. Bei der Polizei stellte er Strafantrag wegen Drohung (Art. 180 StGB).
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B.
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Der Einzelrichter des Kantons Zug sprach X.________ am 15. September 2006 der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.-- sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten. Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, mit Urteil vom 18. Juni 2007 ab. In Anwendung des neuen Rechts bestrafte es X.________ mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 40.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 100.--.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet.
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3.
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Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue Recht das mildere, womit dieses anwendbar ist (siehe angefochtenes Urteil S. 14).
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4.
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Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingaben als "staatsrechtliche Beschwerde" und "Nichtigkeitsbeschwerde". In der als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneten Rechtsschrift bringt er vor, das Urteil des Strafgerichts sei wegen "willkürlicher Beweis- und Tatbestandswürdigung, Missachtung des Verbots der Willkür, Verletzung des Gleichheitsgebots, der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäusserung, Rechtsverweigerung, Missachten des Verbots der Androhung der Folter, Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf ein geheimes Gutachten usw. aufzuheben". In beiden Rechtsschriften stellt er seinen rechtlichen Vorbringen eine eigene Sachverhaltsdarstellung voran. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss sowohl die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) als auch offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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4.1 Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht, sofern bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_224/2007 vom 10. September 2007, E. 3.1; BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296, mit Hinweis).
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Hingegen prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Es gelten dieselben Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Danach muss eine Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen).
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Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, S. 245 f., mit Hinweis).
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4.2 Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb und inwiefern die aufgeführten verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind. Aus seiner Beschwerde ergibt sich ebenfalls nicht, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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5.
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Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB).
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5.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).
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Die Strafbarkeit nach Art. 180 StGB setzt einerseits voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, und andererseits, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen, wobei nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzustellen ist (BGE 99 IV 212 E. 1a S. 215).
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5.2 Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG, vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) hat der Beschwerdeführer A.________ im Rahmen eines Telefonates mit den Worten "Du willst dich nun als Nationalrat aufstellen, du korruptes Schwein, du korrupte Sau, du Dreckschwein und Drecksau, du Arschloch, du schwule Sau, Schafseckel, Dreckseckel" beschimpft und ihn mit den Worten "Du schwule Sau mit dem Ohrring. Ich werde dir eigenhändig den Ohrring aus dem Grind reissen. Du Arschloch, dich mach ich noch fertig!" bedroht. Zum Motiv für den Telefonanruf gab der Beschwerdeführer an, entsetzt über die Kandidatur von A.________ für den Nationalrat gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer stellte A.________ einen Brief zu, worin er ihn über das Flugblatt "Der zweitletzte Akt" informierte. Dieses veröffentlichte er am 23. September 2003 im Internet, wobei er im Zuger Amtsblatt auf die Publikation hinwies.
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5.3 Ausgehend von diesem Sachverhalt führt das Strafgericht aus, der Beschwerdeführer habe mit der Ankündigung, den Ohrring oder den Ohrstecker "aus dem Grind" zu reissen, einen körperlichen Angriff auf A.________ in Aussicht gestellt. Die Androhung einer strafbaren Handlung gegen die körperliche Integrität stelle regelmässig einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person dar. Deshalb sei die Angekündigung objektiv geeignet gewesen, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Anruf sei frühmorgens in das private Umfeld von A.________ erfolgt. Die Drohung sei mit Schimpfworten, Beleidigungen und mit der Ankündigung, er werde A.________ "fertig machen" unterstützt worden. Dies seien Umstände, welche die Wirkung der Drohung verstärkt hätten. Auch bestehe zwei Jahre nach dem Attentat von Leibacher vom 27. September 2001 bei früheren Behördenmitgliedern eine erhöhte Sensibilität gegenüber Drohungen. Das Flugblatt "Der zweitletzte Akt" lasse sich so interpretieren, dass sich der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Lage befinde wie der damalige Attentäter und sei deshalb geeignet, die durch das Telefon ausgelösten Ängste zu verstärken. A.________ sei vor seinem Rücktritt als Gemeinderat für Entscheide im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Kinder des Beschwerdeführers zuständig gewesen und habe schon vor dem Anruf Angst vor ihm gehabt. Offenbar habe der Beschwerdeführer A.________ mit seinem Anruf verängstigen und ihn von einer Kandidatur für den Nationalrat abhalten wollen. Ob er dabei tatsächlich die Absicht gehabt habe, A.________ körperlich anzugreifen oder nicht, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass er ihn in Angst und Schrecken versetzen wollte oder dies mindestens in Kauf nahm und mithin eventualvorsätzlich gehandelt habe (angefochtenes Urteil Ziff. 6 S. 10 f.).
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5.4 Wie bereits erwähnt, sind auf die Rügen des Beschwerdeführers, welche die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffen, nicht einzutreten (vgl. E. 4.2 hiervor). In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Auffassung des Strafgerichts, wonach der am frühen Morgen erfolgte Anruf in das private Umfeld von A.________ die Wirkung der Drohung verstärkt haben soll. Dass der Anruf an einem Dienstag Morgen erfolgt sei, wo die Mehrheit der Bevölkerung unterwegs sei, zeige jedoch, dass er verzichtet habe, an einem Samstag oder Sonntag anzurufen. Beim Ohrschmuck habe es sich nicht um einen Ohrring, sondern um einen anliegenden Ohrstecker gehandelt, der unmöglich wegzuziehen sei. Ein Ohrschmuck sei sowieso so konstruiert, dass das Entfernen keine Verletzungen verursachen würde. Das Strafgericht missbrauche das Attentat von Zug zu seinen Lasten, obschon die Problematik mit dem Besuchsrecht seiner Kinder schon vor dem Attentat bestanden habe. Zwischen dem Telefonanruf und dem Attentat bestehe kein Zusammenhang und im verbreiteten Flugblatt sei nicht die geringste Drohung enthalten. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Medien wie damals über das Attentat auch über sein Besuchsrecht nicht korrekt berichtet hätten. Gerade gegenüber exponierten Personen könne nicht jede Drohung nach Art. 180 StGB bewertet werden.
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5.5 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Androhung, A.________ den "Ohrring aus dem Grind zu reissen" und ihn "fertig zu machen" einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt hat. A.________ gab in seiner Einvernahme als Auskunftsperson an, bereits vor dem Anruf Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt zu haben (angefochtenes Urteil Ziff. 6 S. 11, mit Verweis auf kantonale Akten 1.10 S. 5). Zudem hat der Beschwerdeführer seine Drohungen mit Beschimpfungen untermauert und nach dem Anruf A.________ einen Brief zukommen lassen, worin er ihn darüber informierte, ihn im Flugblatt "Der zweitletzte Akt" zu erwähnen. Der Beschwerdeführer bringt vor, zwischen dem Flugblatt und dem Attentat von Leibacher bestehe kein Zusammenhang. Die rechtliche Würdigung des Strafgerichts, wonach sich das Flugblatt so interpretieren lasse, dass sich der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Lage befinde wie der Attentäter und deshalb geeignet gewesen sei, die durch das Telefon ausgelösten Ängste zu verstärken, ist vertretbar. Unter Beachtung des angespannten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ und den weiteren Handlungen des Beschwerdeführers war die Drohung geeignet, A.________ in Angst zu versetzen. An diesen Umständen ändert auch die Tatsache nichts, dass die Drohung an einem Wochentag erfolgte und dass unklar ist, ob A.________ am fraglichen Tag einen Ohrring oder einen Ohrstecker trug. Gedroht wurde ihm mit den Worten, den "Ohrring aus dem Grind zu reissen". Unbeachtlich von den konkreten Verletzungsfolgen würde die Begehung der angedrohten Handlung einen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen. Wie das Strafgericht verbindlich festgestellt hat, wurde A.________ durch den Anruf bzw. durch die dabei geäusserten Drohungen tatsächlich in Angst versetzt (angefochtenes Urteil Ziff. 6 S. 11, mit Verweis auf kantonale Akten 1.10 S. 3). Diese Aussagen belegen seine Reaktionen, unter anderem die Einreichung der Strafanzeige und des Strafantrages. Der Ausführung des Strafgerichts, wonach die Androhung eines Eingriffes in die körperliche Integrität eine schwere Drohung darstelle und geeignet sei, den Geschädigten in Angst zu versetzen, ist somit zu folgen. Gegen die Bejahung des (Eventual-)Vorsatzes bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Auch insoweit verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht.
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6.
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Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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