BGer 6B_434/2007 | |||
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BGer 6B_434/2007 vom 12.11.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_434/2007/bri
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Urteil vom 12. November 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 13. Juni 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 7. Juli 2006 sprach das Einzelrichteramt des Kantons Zug X.________ insbesondere der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.--.
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B.
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Die vom Verurteilten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, am 13. Juni 2007 ab.
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C.
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X.________ führt subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 13. Juni 2007 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
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Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, zu dem auch das Verfassungsrecht gehört. Die Eingabe ist deshalb als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.
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Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
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2.
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Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer fuhr am 13. November 2003 gegen 10.30 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A4a Richtung Zürich und beabsichtigte, die Autobahn bei der Ausfahrt Baar zu verlassen. Auf dem Verzögerungsstreifen prallte er in den von A.________ gelenkten Personenwagen, der hinter einem Fahrzeug des Strassenunterhaltsdiensts bis zum Stillstand abgebremst hatte.
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3.
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3.1 Das Bundesgericht ist an die Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich gebunden (Art. 105 BGG). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts handelt es sich genau genommen ebenfalls um eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, nämlich um eine Verletzung des Willkürverbots. Hieraus folgt die Obliegenheit des Beschwerdeführers, diese substantiiert und detailliert zu rügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der Beweiswürdigung der kantonalen Behörden lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte (vgl. insb. Beschwerde S. 10 f.). Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor, weil sie den Schuldspruch im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen des Geschädigten A.________ und des Zeugen B.________, welcher an der Unfallstelle Strassenunterhaltsarbeiten ausführte und die Kollision beobachtete, abgestützt habe. Der Zeuge A.________ sei als Unfallbeteiligter per se nicht glaubwürdig und der Augenzeuge B.________ sei zu weit vom Unfallgeschehen entfernt gewesen, um verlässliche Angaben machen zu können. Zudem habe die Vorinstanz das Unmittelbarkeitsprinzip missachtet, weil sie es trotz der dürftigen Beweislage unterlassen habe, den rapportierenden Polizisten als Zeugen einzuvernehmen (Beschwerde S. 12).
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3.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen).
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Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
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3.4 Da vorliegend ein Übertretungstatbestand in Frage steht, welcher mit einer Busse von weniger als Fr. 500.-- geahndet wurde, konnte die Vorinstanz gestützt auf § 80 Ziff. 10 StPO/ZG das erstinstanzliche Urteil nur auf die Verletzung klaren materiellen Rechts, auf offensichtlich unrichtige Akten- und Beweiswürdigung und auf die Verletzung bestimmter Prozessvorschriften überprüfen.
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Die Vorinstanz hat knapp, aber nicht unhaltbar kurz begründet, weshalb sie die Ausführungen der ersten Instanz, wonach die Aussagen der Zeugen A.________ und B.________ plausibel seien, im Kerngehalt übereinstimmten und das Spurenbild bestätigten, als nicht offensichtlich unrichtig bewertet hat. Die Vorinstanz ist mithin weder in eine willkürliche Beweiswürdigung verfallen noch hat sie den Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet.
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Des Weiteren verletzt der Verzicht auf die Einvernahme des rapportierenden Polizeibeamten das Unmittelbarkeitsprinzip nicht, statuiert doch § 82 Abs. 4 StPO/ZG ausdrücklich, dass die Justizkommission des Obergerichts im Beschwerdeverfahren ohne weitere Verhandlung entscheidet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erlaubte es schliesslich der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz, den Polizeirapport als Beweismittel einzubeziehen.
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4.
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Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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