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Informationen zum Dokument  BGer 1C_389/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_389/2007 vom 13.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_389/2007
 
Verfügung 13. November 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Dr. Renato Cettuzzi,
 
gegen
 
Eidg. Technische Hochschule Zürich, Hugo Bretscher, Delegierter der Schulleitung, ETH Zentrum HG F 54, 8092 Zürich,
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14.
 
Gegenstand
 
Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung)/ unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
 
vom 2. Oktober 2007.
 
In Erwägung:
 
dass X.________ mit Eingabe vom 1. November 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2007 erhoben hat;
 
dass X.________ mit Schreiben vom 12. November 2007 seine Beschwerde vom 1. November 2007 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass keine Kosten zu erheben sind;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_389/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidg. Technischen Hochschule Zürich und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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