BGer 6F_11/2007 | |||
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BGer 6F_11/2007 vom 13.11.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6F_11/2007 /hum
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Urteil vom 13. November 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Zünd,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 4. September 2007 (6B_410/2007).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 4. September 2007 eine Beschwerde in Strafsachen von X.________ ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6B_410/2007). X.________ stellt das Gesuch, das bundesgerichtliche Urteil sei in Revision zu ziehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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2.
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Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand mehrerer Richter und Gerichtsschreiber, ohne dass er diesen Antrag erläutert (Gesuch S. 3 unten). Darauf ist mangels Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen ist darauf auch nicht einzutreten, soweit der Gesuchsteller allenfalls geltend machen will, die erwähnten Personen seien bereits an Entscheiden beteiligt gewesen, die zu seinen Ungunsten ausfielen. Dieses Vorbringen stellt keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG).
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3.
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Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Das Bundesgericht hat indessen nicht übersehen, dass es sein Urteil wenige Tage, bevor die Beschwerdefrist vollständig abgelaufen war, gefällt hat. Dies war im Gegensatz zur Auffassung des Gesuchstellers ohne Weiteres zulässig, weil er damals die Beschwerde mit einer Begründung versah und nicht darauf aufmerksam machte, er wolle diese Begründung noch vervollständigen. Das Bundesgericht durfte deshalb ohne Weiteres davon ausgehen, der Gesuchsteller habe seine Argumente vorgebracht. Das Revisionsgesuch ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
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Es mag angemerkt werden, dass auch die im Revisionsgesuch nachgelieferte ergänzende Begründung der Beschwerde offensichtlich verfehlt ist. Im Kanton Aargau ist auf Anzeigen, deren Grundlosigkeit offensichtlich ist, nicht einzutreten (§ 119 Abs. 3 der Strafprozessordnung). Gemäss § 119 Abs. 4 StPO/AG ist unter anderem die Staatsanwaltschaft zuständig für den Erlass von Nichteintretensverfügungen. Im vom Gesuchsteller angeführten § 136 StPO/AG geht es demgegenüber um die Einstellung eines nicht offensichtlich grundlosen Strafverfahrens. Davon, dass die Staatsanwaltschaft keine Kompetenz hätte, in offensichtlichen Fällen direkt eine Nichteintretensverfügung zu erlassen, kann nicht die Rede sein.
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4.
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Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als aussichtslos erschien.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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