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Informationen zum Dokument  BGer 1C_371/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_371/2007 vom 19.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_371/2007 /fun
 
Urteil vom 19. November 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
 
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Oktober 2007 des Bundesstrafgerichtes, II. Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die deutsche Strafjustiz führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Betruges etc. Die deutschen Behörden haben die Schweiz um Rechtshilfe ersucht. Sie beantragen u.a. die Beschlagnahmung von Vermögenswerten bzw. Konten bei einer Bank zur Sicherung von Ansprüchen Geschädigter und möglicher staatlicher Verfallsansprüche. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat entsprechende Rechtshilfemassnahmen angeordnet, aber noch keine förmliche Schlussverfügung erlassen.
 
B.
 
Parallel dazu hat die Firma Y.________ in Deutschland zivilrechtliche Verfahren gegen X.________ angestrengt. Dabei hat sie Entschädigungen in der Höhe von mehreren hunderttausend Euro zugesprochen erhalten, deren betreibungsrechtliche Vollstreckung sie in der Schweiz anstrebt. Am 24. Mai 2006 erwirkte die Fa. Y.________ beim Betreibungsamt Zürich 1 die Pfändung der bereits rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte bei der oben erwähnten Bank. Am 5. September 2006 beantragte die Fa. Y.________ die Zwangsverwertung. Nach Anhörung der betroffenen Parteien und ausdrücklicher Zustimmung der deutschen Behörden hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 18. Juli 2007 gegenüber dem Betreibungsamt ihren Verzicht auf den Vorrang der rechtshilferechtlichen Beschlagnahme mitgeteilt und diesen Verzicht am 24. August 2007 nochmals bestätigt. Die Staatsanwaltschaft präzisierte, dass es sich dabei um ein rein betreibungsrechtliches Zurücktreten handle und nicht um eine Rechtshilfeverfügung.
 
C.
 
Auf eine gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2007 erhobene Beschwerde von X.________ trat das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 11. Oktober 2007 nicht ein.
 
D.
 
Am 25. Oktober 2007 hat X.________ gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2007 wies das Bundesgericht ein Gesuch der Fa. Y.________ vom 1. November 2007 um Zulassung als Partei im Beschwerdeverfahren (im Sinne von Art. 102 Abs. 1 BGG) ab.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.). Ein Gesuch um Ergänzung der Beschwerdebegründung (Art. 43 lit. a BGG) wurde hier nicht gestellt.
 
1.2 Es kann offen bleiben, ob hier ein anfechtbarer Entscheid über eine Beschlagnahme vorliegt (oder über ein anderes Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist). Eher dagegen spräche der Umstand, dass gemäss den vorliegenden Akten noch gar keine förmliche Schlussverfügung in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80d IRSG) ergangen ist.
 
1.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedenfalls nicht um einen besonders bedeutenden Fall.
 
Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdekammer Bundesrecht verletzt hat, indem sie auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Im angefochtenen Entscheid wurde das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG verneint. Verfahrensziel des Beschwerdeführers ist es, die rechtshilfeweise Beschlagnahme möglichst bestehen bzw. deren Weiterbestand feststellen zu lassen, damit die Fa. Y.________ keine "freie Bahn" für die zivilrechtliche Zwangsverwertung erhält. Die Beschwerdekammer erwägt, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung der Sicherstellung von strafrechtlichen Einziehungs- und Rückerstattungsansprüchen dient. Hingegen soll das Rechtshilfeverfahren nicht den Angeschuldigten vor betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckungsschritten bzw. vor der Vollstreckung rechtskräftiger Zivilurteile bewahren.
 
Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf Art. 80h lit. b IRSG und steht im Einklang mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Auch sonstwie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze (im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG) verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.
 
1.4 Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
 
2.
 
Mit diesem Entscheid werden die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers betreffend aufschiebende Wirkung hinfällig.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Forster
 
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