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Informationen zum Dokument  BGer 5C.186/2006  Materielle Begründung
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BGer 5C.186/2006 vom 21.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.186/2006 /blb
 
Urteil vom 21. November 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Ruppen.
 
Parteien
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen,
 
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter M.________,
 
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel,
 
gegen
 
G.________,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul H. Langner.
 
Gegenstand
 
Verwandtenunterstützung,
 
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Juni 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Ehe von V.________ (fortan: Vater) und M.________ (fortan: Mutter), aus der die beiden Töchter A.________ (geboren 1991) und B.________ (geboren 1994) hervorgingen, wurde mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. September 2004 geschieden. Mittels einer - durch dieses Urteil homologierten - Konvention betreffend die Nebenfolgen der Scheidung verpflichtete sich der Vater, den Töchtern je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'500.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen sowie je einen jährlichen Beitrag für spezielle Auslagen in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
B.
 
In der Folge kam der Vater seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nach. Am 8. August 2004 wurde über ihn der Konkurs eröffnet, weshalb die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juni 2004 im gesetzlich möglichen Umfang durch die Alimentenhilfe des Jugendsekretariates des Bezirkes Hinwil bevorschusst werden mussten. Bis im September 2005 lebten die beiden Töchter mit ihrer Mutter als Mieterinnen in einem Einfamilienhaus in S.________, das ihrer Grossmutter und Mutter ihres Vaters, G.________, gehörte.
 
C.
 
Im Dezember 2004 reichten die Töchter (fortan: Klägerinnen), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, gegen ihre Grossmutter (fortan: Beklagte) beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Verwandtenunterstützung ein, mit welcher sie Unterstützungsbeiträge längstens bis zu ihrer Mündigkeit, resp. bis zu ihrem Abschluss der Erstausbildung, von monatlich je Fr. 750.--, rückwirkend ab dem 10. November 2003 verlangten. Das Bezirksgericht wies jedoch mit Urteil vom 19. Juli 2005 die Klage ab.
 
Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Juni 2006 ab.
 
D.
 
Die Klägerinnen haben diesen Beschluss mit Berufung vom 20. Juli 2006 beim Bundesgericht angefochten. Sie beantragen darin, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte leistungsfähig im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB sei. Des Weiteren solle die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerinnen an das Obergericht zurückgewiesen werden. Zudem stellen sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sie gemäss bundesgerichtlicher Aufforderung mit Eingabe vom 29. Mai 2007 (act. 13) präzisierten.
 
E.
 
Die Klägerinnen haben den obergerichtlichen Beschluss auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich angefochten, mit der sie die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragten. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist mit Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 29. März 2007 abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dieser ist vor Bundesgericht nicht mehr angefochten worden.
 
F.
 
Die Beklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; SR 173.110) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 129 III 415 E. 2.1 S. 415).
 
1.3 Im vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten Anspruch aus Verwandtenunterstützung, mithin um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 46 OG. Obwohl das Obergericht keinen genauen Streitwert angegeben hat, so liegt dieser doch unzweifelhaft über der gesetzlichen Streitwertgrenze von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG), zumal auch das Kassationsgericht diesen für eine allfällige BGG-Beschwerde gegen seinen Zirkulationsbeschluss im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG auf Fr. 130'125.-- beziffert hat.
 
1.4 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 OG). Grundsätzlich unzulässig sind dagegen Vorbringen zum Sachverhalt. Insoweit stehen die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, bzw. die staatsrechtliche Beschwerde offen, mit denen Willkür in der Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden können. Demnach ist das Bundesgericht als Berufungsinstanz an die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Liegen solche Ausnahmen vor, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (BGE 115 II 484 E. 2a S. 485; 110 II 494 E. 4 S. 497). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 111 II 471 E. 1c S. 473 mit Hinweisen). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind somit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Insoweit die Klägerinnen den Sachverhalt erweitern und kritisieren, ohne eine der obigen Ausnahmen dargetan zu haben, sind ihre Vorbringen unbeachtlich und es kann darauf nicht eingetreten werden, womit ihre Ausführungen betreffend die Neuvermietung des Hauses in S.________ nicht berücksichtigt werden. Auch die appellatorische Kritik, wonach das Einkommen der Beklagten weit über dem Schweizerischen Durchschnittseinkommen liege, genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht und geht somit an der Sache vorbei. In diesem Umfang kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Das Institut der Verwandtenunterstützung ist in den Art. 328/329 ZGB geregelt. Anspruch auf Unterstützung von Verwandten, die "in günstigen Verhältnissen" leben, hat, wer "ohne diesen Beistand in Not geraten" würde (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Der Anspruch, der zur nachehelichen, elterlichen und eingetragenen partnerschaftlichen Unterhaltspflicht subsidiär ist (Art. 328 Abs. 2 ZGB; BGE 132 III 97 E. 2.3 S. 101), geht auf "Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist" (Art. 329 Abs. 1 ZGB). Unterstützungsleistungen setzen somit "günstige Verhältnisse" auf Seiten des Pflichtigen und eine "Not" des Berechtigten voraus und sollen "erforderlich" und "angemessen" sein. Über all diese Fragen hat das Sachgericht - wie bei der Unterhaltsfestsetzung allgemein - nach Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB zu entscheiden. Es obliegt ihm, alle sachlich wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren zwar grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15). Die kantonalen Instanzen haben die "günstigen Verhältnisse" auf Seiten der Beklagten (d.h. deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) verneint, weshalb sie die zweite Anspruchsvoraussetzung, die Bedürftigkeit der Klägerinnen, nicht mehr geprüft haben. Strittig und daher zu prüfen ist demnach einzig, ob die Beklagte in "günstigen Verhältnissen" lebt oder nicht (vgl. unten E. 3), wohingegen die Frage nach einer allfälligen Notlage der Klägerinnen vorliegend offen gelassen werden kann, da dem Bundesgericht keine genügenden diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen vorliegen (Art. 64 Abs. 1 OG).
 
Das Verwandtschaftsverhältnis in gerader - auf- und absteigender - Linie als dritte Anspruchsvoraussetzung ist zwischen der Beklagten (Grossmutter) und den Klägerinnen (Enkelinnen) gegeben.
 
3.
 
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beklagte über ein steuerbares Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 116'241.-- verfügt, welches sich aus einer AHV-Altersrente, einer Witwenrente der 2. Säule sowie aus Mieteinnahmen zusammensetzt. Das monatliche Einkommen der Beklagten belief sich bis September 2005 auf Fr. 9'690.--, da zu diesem Zeitpunkt die Mutter mit den beiden Töchtern aus dem im Eigentum der Beklagten stehenden Einfamilienhaus in S.________, für welches sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'600.-- bezahlten, ausgezogen sind. Nach diesem Zeitpunkt reduzierte sich das monatliche Einkommen der Beklagten auf Fr. 8'090.--. Demgegenüber beläuft sich das erweiterte Existenzminimum der Beklagten - wie von der Erstinstanz festgestellt (act. 20 S. 15) und von der Vorinstanz bestätigt - auf Fr. 7'190.-- (angefochtener Entscheid E. III/2 S. 6).
 
Strittig ist, ob aufgrund der aus den monatlichen Einkünften von Fr. 9'690.-- (bis September 2005) und dem erweiterten Existenzminimum von Fr. 7'190.-- sich ergebenden Differenz von Fr. 2'500.-- eine (Verwandten-) Unterstützung zu Gunsten der Klägerinnen in Frage kommt oder nicht. Nicht kritisiert wird von den Klägerinnen das grundsätzliche Vorgehen der Vorinstanz, vom erweiterten Notbedarf der Beklagten auszugehen, um den verbleibenden Überschuss aus der Sicht einer gehobenen Lebenshaltung zu analysieren.
 
Für die Zeit ab September 2005 (Ausbleiben des Mietertrages betreffend das Haus in S.________) sind sich die Parteien vor Vorinstanz einig, dass kein Überschuss verbleibe, der es der Beklagten erlaube, Verwandtenunterstützungsbeiträge zu erbringen (angefochtener Entscheid E. III/3 S. 7). Das Vorbringen der Klägerinnen, die Beklagte vermiete das Haus nun zu einem weit höheren Mietzins, gilt somit als neu und ist demnach unbeachtlich (vgl. oben E. 1.4 in fine). In zeitlicher Hinsicht geht es ausschliesslich darum, ob die Beklagte vom 10. November 2003 (ab welchem Datum Unterstützungsbeiträge eingeklagt worden sind) bis zum September 2005 in sogenannt günstigen Verhältnissen gelebt hat oder nicht.
 
3.1 Die Klägerinnen bringen vor, zur Bestimmung, ob die Beklagte in günstigen Verhältnissen lebe oder nicht, sei deren bisher effektiv gelebte Lebensführung zu berücksichtigen, weshalb hypothetische Ausgabenposten, wie sie von den kantonalen Instanzen aufgeführt würden, keine Berücksichtigung finden dürften. Mangels einer allgemein gültigen Definition der "wohlhabenden Lebensführung" sei ansonsten eine nahezu unbegrenzte Anhäufung von Ausgabemöglichkeiten in beliebiger Höhe denkbar. Das Bundesgericht habe in BGE 132 III 97 Grundsätze zu den (konkreten) finanziellen Bedürfnissen des Berechtigten entwickelt, die auch auf der Seite des Pflichtigen gälten.
 
3.2 Die Leistungsfähigkeit des Unterstützungspflichtigen bestimmt den Umfang der geschuldeten Unterstützung (Art. 329 Abs. 1 ZGB: "den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen"), ist aber gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB ("Wer in günstigen Verhältnissen lebt ...") auch Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGE 132 III 97 E. 3.2 S. 105). Sowohl die Anspruchsvoraussetzung an sich als auch der Umfang der Unterstützung sind vorliegend umstritten. Das Erfordernis der günstigen Verhältnisse wurde mit der ZGB-Revision von 1998/2000 (mit der gleichsam auch die Geschwister als mögliche Unterstützungspflichtige wegfielen; in Kraft seit dem 1. Januar 2000) für die Verwandten in gerader Linie neu eingeführt. Im bisherigen Recht hing lediglich die Unterstützungspflicht der Geschwister - und nicht auch diejenige der Verwandten in gerader Linie - davon ab, dass sie sich in günstigen Verhältnissen befanden (aArt. 329 Abs. 2 ZGB 1907 und aArt. 328 Abs. 2 ZGB 1976). Zur Frage, ob das Erfordernis der "günstigen Verhältnisse" seit der Gesetzesrevision so zu verstehen ist, wie es unter altem Recht unter den Geschwistern galt, musste sich das Bundesgericht bisher nicht äussern. Wie diese Neuerung im Einzelnen zu verstehen ist, ist einerseits anhand der Gesetzesmaterialien und der Lehre sowie andererseits aufgrund der zum alten Recht von 1907 und 1976 ergangenen Rechtsprechung zu untersuchen.
 
3.2.1 Der Gesetzgeber hat die Unterstützungspflicht der Geschwister in Art. 328 ZGB abgeschafft und nur mehr diejenige der Verwandten in gerader - auf- und absteigender - Linie beibehalten. Damit sollte das Unterstützungsrecht mit dem Erbrecht harmonisiert werden, das seit 1988 keinen Pflichtteilsschutz für Geschwister mehr kennt (Botschaft, BBl 1996 I, Ziff. 245 S. 166 f.). Vereinzelt wurde das Institut der Verwandtenunterstützung im Vernehmlassungsverfahren allerdings auch als solches in Frage gestellt. In der nationalrätlichen Beratung äusserten auch Vertreter der Mehrheit gewisse Bedenken gegen die Verwandtenunterstützungspflicht (Berichterstatter Jutzet, AB NR 1997 N 2741). Ein grundsätzlicher Antrag der Minderheit auf Streichung der beiden Artikel betreffend die Verwandtenunterstützung (Votum von Felten, AB NR 1997 N 2740 f.) wurde letztendlich mit 79 Stimmen für den Antrag der Mehrheit gegen 33 Stimmen für den Antrag der Minderheit abgelehnt (AB NR 1997 N 2743). Der Ständerat war sich in der parlamentarischen Beratung nicht einig, wie der vom Nationalrat schlussendlich eingefügte Terminus "in günstigen Verhältnissen" (der Passus wurde auf Antrag der nationalrätlichen Kommission und ohne Diskussion im Nationalrat selber in den Gesetzestext aufgenommen, AB NR 1997 N 2743; vgl. den vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 328 Abs. 1 ZGB, in: Botschaft, a.a.O., S. 218) zu interpretieren sei. Berichterstatter Küchler war der Auffassung, dass nur verpflichtet werden könne, wer ohne wesentliche Beeinträchtigung der bisherigen Lebensführung in der Lage sei, die geforderte Unterstützung zu leisten, währenddem Bundesrat Koller der Meinung war, dass in Luxus Lebenden Unterstützungsbeiträge zuzumuten seien, auch wenn sie auf gewisse Extravaganzen in der Lebensführung verzichten müssten und Ständerat Wicki folgerte, die verbleibende Verwandtenunterstützungspflicht sei nicht gleich eng auszulegen wie dies bis dahin hinsichtlich der Geschwisterunterstützungspflicht der Fall war (AB SR 1998 S. 329; vgl. zu den verschiedenen Lehrmeinungen: Thomas Koller, Basler Kommentar, N. 15-15c zu Art. 328/329 ZGB, mit Hinweisen). Da sich der Ständerat bezüglich des Wortlauts der Bestimmung dem nationalrätlichen Vorschlag anschloss, verblieb eine Differenz nur noch in Bezug auf deren Auslegung, welche gemäss Bundesrat Koller durch die rechtsanwendenden Organe vorzunehmen sei (AB SR 1998 S. 330). Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerinnen, dass hier ein klarer Wille des Gesetzgebers vorliege, trifft demnach gerade nicht zu.
 
Auch im Schrifttum wird die Berechtigung aus der Verwandtenunterstützungspflicht aus verschiedenen Gründen hinterfragt und teilweise deren weitergehende Einschränkung oder gar Aufhebung gefordert. Die Haupteinwände betreffen die Veränderung der soziodemographischen Verhältnisse, insbesondere die höhere Lebenserwartung mit entsprechendem Pflegefallrisiko und den damit verbundenen (Pflege-) Kosten im Alter, sowie das veränderte familiäre Umfeld, namentlich die Auflösung der Grossfamilie und die Lockerung des familiären Zusammenhalts in der modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft, dann aber auch die offenbar rechtsungleiche Handhabung der Verwandtenunterstützung in den Kantonen (vgl. dazu: Thomas Koller, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 328/329 ZGB; ders., Das Institut der Verwandtenunterstützung im Lichte eines neueren Bundesgerichtsurteils, in: recht 2006, S. 68 ff.; Judith Widmer, Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, Diss. Zürich 2001, S. 33 f., je mit Hinweisen).
 
3.2.2 Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit in verschiedenen Entscheiden dazu geäussert, was unter den nach altem Recht bei den unterstützungspflichtigen Geschwistern vorausgesetzten "günstigen Verhältnissen" zu verstehen sei (so wegweisend in: BGE 42 II 540; 59 II 1; 73 II 142). In konsequenter Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung, führte es im letztzitierten Entscheid aus, dass es sich - den französischen und italienischen Gesetzestext ebenfalls beachtend - dabei um Wohlstand handeln müsse. Die Pflichtige müsse demnach in sogenannt hablichen Verhältnissen leben, wobei es keinen Unterschied mache, ob ihre tatsächliche Lebensführung derjenigen einer Wohlhabenden entspreche oder nicht. Leistungspflichtig würden nur diejenigen Geschwister, die ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebensführung - ob eine solche nun tatsächlich gelebt wird oder nicht - Unterstützungsbeiträge aufbringen können.
 
3.2.3 Mit dem Kriterium des Lebens in günstigen Verhältnissen wird die Leistungsfähigkeit eines Unterstützungspflichtigen umschrieben, wobei zu deren Beurteilung sowohl die Einkommens- wie auch die Vermögenssituation in Betracht zu ziehen ist. In günstigen Verhältnissen lebt, wem aufgrund seiner finanziellen (Gesamt-) Situation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist. Diese muss namentlich auch im Hinblick auf eine im Alter zu erwartende Pflegebedürftigkeit sichergestellt sein, weshalb die wirtschaftliche Sicherheit des Pflichtigen im Alter einer Beurteilung auf längere Sicht standhalten muss (BGE 132 III 97 E. 3.3 S. 106). Der Anspruch der Pflichtigen auf Bildung einer angemessenen Vorsorge - auch im Hinblick auf eine allfällige Pflegebedürftigkeit - geniesst somit Vorrang gegenüber den klägerischen Ansprüchen auf Verwandtenunterstützung (vgl. Thomas Koller, a.a.O., N. 16 zu Art. 328/329 ZGB; ders., Die Verwandtenunterstützungspflicht im schweizerischen Recht oder: Der "verlorene Sohn" im Spannungsfeld zwischen Fiskalinteresse und Privatinteresse, in: FamPra.ch 2007 S. 788, mit Hinweisen). So dürfen insbesondere die finanziellen Mittel für einen möglichen Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim, die - wie auch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. III/5 S. 11) ausgeführt hat - monatlich bis zu Fr. 20'000.-- ausmachen können, rechnerisch zur Beurteilung der günstigen Verhältnisse miteinbezogen werden. Auch lässt es der Grad der verwandtschaftlichen Beziehung (Grossmutter - Enkelinnen: Verwandtschaft in gerader Linie im zweiten Grad; Art. 20 ZGB) vorliegend zu, dass an die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht höhere Anforderungen zu stellen sind als an diejenigen zwischen Eltern und ihren Kindern. Als wohlhabend ist dabei anzusehen, wer über die finanziellen Mittel verfügt, die es ihm erlauben, über die notwendigen Auslagen (wie Mietzins/Hypothekarzins, Wohnnebenkosten, Krankenkassenprämien, Steuern, notwendige Berufsauslagen, Vorsorge- und [eventuelle] Pflegefallkosten) und die Bildung eines angemessenen Sparkapitals hinaus auch diejenigen Ausgaben tätigen zu können, die weder notwendig noch nützlich zu sein brauchen, zur Führung eines gehobenen Lebensstils jedoch anfallen (wie Ausgaben in den Bereichen Reisen, Ferien, Kosmetik, Pflege, Mobilität, Gastronomie, Kultur etc; in diesem Sinne schon BGE 82 II 197 E. 2 S. 199). Ob sich finanziell gutgestellte Personen auch tatsächlich einen aufwändigen Lebensstil gönnen oder ob sie sich mit einer bescheidenen Lebenshaltung begnügen, macht schliesslich für die Beurteilung der günstigen Verhältnisse keinen Unterschied (so auch Thomas Koller, a.a.O., N. 15c zu Art. 328/329 ZGB), was von der Beklagten in ihrer Berufungsantwort anerkannt wird. Die Klägerinnen verkennen hierbei, dass in BGE 132 III 97 E. 2.4 S. 102 lediglich von den konkreten Bedürfnissen des Unterstützungsberechtigten, die in Bezug auf Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe nach den gleichen Massstäben zu berechnen sind, die Rede war. Die bisherige (restriktive) Rechtsprechung zur Unterstützungspflicht der Geschwister (vgl. oben E. 3.2.2) kann nach dem Gesagten ohne Weiteres auf die Verwandten der geraden Linie zweiten Grades (Grosseltern - Enkel) übertragen werden.
 
Somit kann nicht gefolgert werden, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen (vgl. oben E. 2) überschritten und Bundesrecht verletzt habe, indem sie folgerte, dass die Beklagte mit ihrem Überschuss von Fr. 2'500.-- bei einer Verpflichtung zur Leistung von Unterstützungsbeiträgen von monatlich Fr. 1'500.-- nicht mehr in der Lage wäre, weiterhin in günstigen Verhältnissen leben zu können.
 
4.
 
Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass sich das Vermögen der Beklagten aus besagtem Einfamilienhaus sowie einem Barvermögen von rund Fr. 70'000.-- zusammensetzt. Letzteres weist diesen Wert auf, nachdem die Beklagte ihren beiden anderen Kindern im Februar 2005 jeweils eine erbrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 110'000.-- ausgerichtet hat.
 
4.1
 
4.1.1 Die Klägerinnen bringen hiezu vor, dieses Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich. Sie missbrauche das ihr zustehende Recht, ihre Kinder erbrechtlich gleich zu behandeln, um ihre Unterstützungsverpflichtung nach Art. 328 ZGB zu umgehen.
 
4.1.2 Offenbarem Rechtsmissbrauch wird gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB kein Rechtsschutz gewährt. Aus dieser Bestimmung haben Lehre und Rechtsprechung unter anderem das Gebot schonender Rechtsausübung abgeleitet, was bedeutet, dass rechtsmissbräuchlich handelt, wer von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung eines Rechts offen stehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige wählt, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 359 E. 5.3 S. 362; Hausheer/Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, 2003, N. 101 f. zu Art. 2 ZGB, mit Hinweisen auf die weiteren Kommentare). Rechtsmissbrauch kann auch vorliegen, wenn ein mit einem Rechtsinstitut verknüpftes subjektives Recht (wie hier das Recht, Erbvorbezüge auszurichten) in einer Weise ausgeübt wird, das über den Sinn dieses Rechtsinstituts hinausgeht oder dieses in Frage stellt (vgl. Honsell, Basler Kommentar, N. 51 zu Art. 2 ZGB).
 
Die Klägerinnen anerkennen, dass die Beklagte ihren Sohn (und deren Vater) seit Jahren finanziell unterstützt hat. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, die Beklagte handle rechtsmissbräuchlich, indem sie ihre beiden anderen Kinder zu Lebzeiten finanziell gleichzustellen versuchte (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Vielmehr war ihr dieses Vorgehen angesichts der finanziellen Probleme ihres Sohnes unbenommen, ja es war sogar geboten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass durch solche Erbvorbezüge die finanzielle Leistungsfähigkeit der Vorempfänger steigt, was wiederum deren Nachkommen zu Gute kommen kann, zumal die Unterhaltspflicht der Eltern der Verwandtenunterstützungspflicht vorgeht (Art. 328 Abs. 2 ZGB). Es kann daher nicht gesagt werden, die Beklagte habe die Erbvorbezüge nur ausgerichtet, um einer allfälligen Unterstützungspflicht zu entgehen. Die Vorinstanz hat demnach Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht verletzt. Im Übrigen setzen sich die Klägerinnen mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Überlegungen (angefochtener Entscheid E. III/5 S. 9 f.) nur sehr allgemein auseinander (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) und erwähnen die Ausgleichungsproblematik nicht.
 
4.2
 
4.2.1 Die Klägerinnen bringen weiter vor, aufgrund von Art. 328 ZGB müssten sämtliche Einkommens- und Vermögensbestandteile in Betracht gezogen werden und es dürften nicht einzelne Vermögenswerte ausgenommen werden. Zu Unrecht habe die Vorinstanz das Einfamilienhaus in S.________ ausser Acht gelassen, anstatt dieses dem Vermögen der Beklagten mit einem geschätzten Verkehrswert von Fr. 1'065'000.-- hinzuzurechnen.
 
4.2.2 Entgegen der klägerischen Darstellung wurde dieses Haus von der Vorinstanz in die Beurteilung der günstigen Verhältnisse der Beklagten miteinbezogen. So wurden die aus diesem Haus resultierenden Mieteinnahmen zu den relevanten Einkünften der Beklagten hinzugerechnet (Urteil des Bezirksgerichts, E. II/3.1 S. 7; angefochtener Entscheid E. III/2 S. 6). Demgegenüber hielt es die Vorinstanz für unzumutbar, dass die Beklagte ihre Liegenschaft - die sie als das künstlerische Vermächtnis sowie das Lebenswerk ihres verstorbenen Ehegatten L.________, der ein bekannter Zürcher Architekt war, sieht - verkaufen müsse. Diese Beurteilung trifft zu (vgl. auch den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts E. II/2 S. 5). Dass somit die Vorinstanz besagtem Einfamilienhaus einen für die Beklagte hohen Affektionswert beigemessen hat, ist für das Bundesgericht nachvollziehbar, weshalb das der Vorinstanz zukommende Ermessen (vgl. oben E. 2) nicht überschritten worden ist. Im Übrigen ist für das Bundesgericht entscheidend, dass bei einer allfälligen Veräusserung der Liegenschaft deren geschätzter Verkehrswert von Fr. 1'065'000.-- (act. 54) aufgrund der hypothekarischen Belastung und dem - in besagtem Gutachten aufgezeigten sowie von den Parteien anerkannten - erheblichen Renovationsbedarf wohl um einiges unterschritten würde. Die vom Gutachter aufgezeigten und von der Vorinstanz festgestellten Mängel beschlagen unter anderem die bei einem allfälligen Verkauf des Hauses wichtigen Aspekte der Wärmedämmung, der Wasserundurchlässigkeit, der Dachdämmung sowie des Innenausbaus (angefochtener Entscheid E. III/5 S. 10). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Kapital aus dem zu erwartenden Verkaufserlös (nach Abzug von anfallenden Steuern) des Hauses werfe so viel Ertrag ab, dass sich an der bundesgerichtlichen Schlussfolgerung, die Beklagte lebe nicht in günstigen Verhältnissen im Sinne des Gesetzes, etwas änderte. Somit sind die von der Vorinstanz für allfällige Renovationsarbeiten vorzusehenden Rückstellungen im Lichte des Bundesrechts nicht zu beanstanden.
 
Dass der vorliegende Fall anders liegt als der BGE 132 III 97 zugrunde liegende, wie dies die Klägerinnen behaupten, ist nicht dargetan. Denn hier wie dort stellt sich die Frage der Altersvorsorge der unterstützungspflichtigen Person, unabhängig davon, ob diese das Rentenalter schon erreicht hat oder nicht. Die Alters- und vor allem die Pflegefallvorsorge kann - sofern man in günstigen Verhältnissen weiterleben möchte - nicht im Vorrentenalter abgeschlossen werden, sondern muss im Rentenalter weitergeführt werden. Aufgrund des Alters der Beklagten von 79 Jahren und der damit verbundenen statistischen Lebenserwartung von 89 Jahren (vgl. dazu das Statistische Jahrbuch der Schweiz 2007, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, 114. Jg. 2007, Tabelle 1.2.2.2.7.1 "Lebenserwartung", S. 48) sind diesbezüglich Rückstellungen in der Grössenordnung von monatlich Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.--, wie sie die Vorinstanz zugelassen hat, von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
 
5.
 
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass günstige Verhältnisse im Sinne der Verwandtenunterstützung - umso mehr sie vorliegend zwischen Verwandten zweiten Grades in Frage stehen - nicht leichthin anzunehmen sind. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid bereits einen Anhaltspunkt dafür geliefert, was zahlenmässig unter günstigen Verhältnissen in etwa zu verstehen ist. So sah es das dem kantonalen Gericht zustehende Ermessen nicht als verletzt an, indem dieses die Einkommensgrenze eines unterstützungspflichtigen Sohnes auf Fr. 9'500.-- bis Fr. 9'800.-- festgesetzt hat (Urteil 5C.299/2006 vom 22. Juni 2007, E. 4). Um eine konkrete Leistungsfähigkeitsgrenze aufzeigen zu können, ist auch der Blick ins Recht des Kindesunterhalts, welcher ebenfalls von den finanziellen Verhältnissen der Pflichtigen (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB: "Der Unterhaltsbeitrag soll ... der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen ...") abhängt, angezeigt. So geht das Bundesgericht im Bereiche der Kinderunterhaltsbeiträge von überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen erst bei einem Monatseinkommen von deutlich über Fr. 10'000.-- aus (Urteil 5C.171/2003 vom 11. November 2003, E. 3.3, publ. in: FamPra.ch 2004 S. 377; vgl. dazu auch: Rolf Vetterli, Scheidungshandbuch, S. 53 ff. und S. 112 f.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 06.99; Breitschmid, Basler Kommentar, N. 18 zu Art. 285 ZGB, betreffend "normale" wirtschaftliche Verhältnisse). Aufgrund der Subsidiarität der Verwandtenunterstützung gegenüber den Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 328 Abs. 2 ZGB) sind die günstigen Verhältnisse bei jener - zumal es sich hierbei um Verwandte zweiten Grades handelt - mit den überdurchschnittlich guten Verhältnissen bei diesen zu vergleichen, womit der besagte Grenzwert von deutlich über Fr. 10'000.-- auch bei der Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328/329 ZGB gilt. Dieser Grenzwert wird vorliegend nicht überschritten, selbst wenn der Beklagten ein Ertrag aus der Vermietung des Einfamilienhauses von rund Fr. 3'000.-- anzurechnen wäre, wie das die Klägerinnen verlangen.
 
6.
 
Nach dem Gesagten ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Aufgrund des Unterliegens werden die Klägerinnen kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da von der Beklagten eine Berufungsantwort eingeholt worden ist, schulden sie dieser ebenfalls eine Parteientschädigung (Art. 159 OG).
 
7.
 
Die Klägerinnen stellen für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Angesichts der Tatsache, dass das Bundesgericht zur neugefassten gesetzlichen Regelung der Verwandtenunterstützung bisher noch keine gefestigte Praxis entwickeln konnte, ist die Eingabe der Klägerinnen nicht aussichtslos. Jedoch vermögen sie ihre Bedürftigkeit vor Bundesgericht nicht ausreichend zu belegen. Für die Bestimmung der Bedürftigkeit sind die Mittel der Gesuchstellerinnen sowie die Mittel von ihnen gegenüber unterstützungspflichtigen Personen (wie hier der Mutter) massgeblich. Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (BGE 85 I 1 E. 3 S. 4; 119 Ia 11 E. 3a S. 12 und 134 E. 4 S. 135; 127 I 202 E. 3b S. 205; zuletzt für den Prozesskostenvorschuss: Urteil 5P.441/2006, publ. in: Pra 2006 Nr. 143 S. 987, E. 1.1). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerinnen, resp. ihrer Mutter, wurden trotz der eingeräumten Gelegenheit zur Ergänzung des ursprünglichen Gesuches (act. 10) nicht klar dargelegt. Der ursprünglichen Eingabe gemäss verdiente die Mutter der Klägerinnen im Jahre 2006 monatlich netto Fr. 5'000.-- und profitierte weder von der Sozialhilfe noch von der Alimentenbevorschussung. Laut der Gesuchsergänzung vom Juli 2007 gab sie jedoch per Ende August 2006 - also während des hängigen Verfahrens - ihre berufliche Tätigkeit auf. Seither erzielt sie kein Einkommen mehr, sondern kümmert sich um den Haushalt und die beiden Kinder ihres neuen (verwitweten) Lebenspartners. Obwohl eine solche Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Mutter grundsätzlich freisteht, darf sie nicht zu Lasten der öffentlichen Hand gehen. Es wurde im Gesuch weder dargelegt, wieviel der neue Lebenspartner der Mutter für deren Familienarbeit zahlt, noch wer für die anfallenden Auslagen aufkommt. Im Übrigen wurde auch auf der Ausgabenseite (Existenzminimum) mit überrissenen Beträgen gerechnet. Das Existenzminimum dürfte höchstens Fr. 4'000.-- betragen. Das Gesuch der Klägerinnen ist daher mangels genügendem Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch der Klägerinnen, ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Klägerinnen auferlegt.
 
4.
 
Die Klägerinnen haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. November 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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