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Informationen zum Dokument  BGer 8C_416/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_416/2007 vom 22.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_416/2007
 
Urteil vom 22. November 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
D.________, 1952, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 20. Juni 2007.
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 15. März 2005 wies die IV-Stelle Basel-Stadt ein Leistungsbegehren des 1952 geborenen D.________ ab, weil kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestehe. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006.
 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt abgewiesen (Entscheid vom 20. Juni 2007).
 
Mit Eingaben vom 2. und 20. August 2007 führt D.________ Beschwerde, indem er sein Begehren um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung dem Sinne nach erneuert. Der Eingabe vom 20. August 2007 ist ein Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 17. August 2007 beigefügt worden.
 
2.
 
Die Eingaben, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweisen sich als offensichtlich unbegründet und können im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Gesetz und Rechtsprechung sowie gestützt auf die Akten zutreffend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % besteht bei ansonsten voller Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten, dass bei ihm daher keine rentenbegründende Invalidität vorliegt und sich auch weitere ärztliche Untersuchungen nicht als notwendig erweisen. Dagegen bringt der Versicherte in seiner Beschwerde nichts vor, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte der Dres. med. S.________ und B.________ (sowie H.________), mit denen sich das kantonale Gericht bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, vermögen zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen. Ebenso wenig gibt das nachträgliche Zeugnis des Dr. B.________ vom 17. August 2007 zu einer andern Beurteilung Anlass, zumal es schon in zeitlicher Hinsicht nicht massgebend ist (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Es muss daher bei der Verneinung einer rentenbegründenden Invalidität sein Bewenden haben. Den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen wird, hat das Gericht nichts beizufügen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
3.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 22. November 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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