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Informationen zum Dokument  BGer M 12/2006  Materielle Begründung
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BGer M 12/2006 vom 23.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
M 12/06
 
M 13/06
 
Urteil vom 23. November 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Parteien
 
M 12/06
 
S.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel,
 
gegen
 
SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen, Beschwerdegegnerin.
 
und
 
M 13/06
 
SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
S.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Militärversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene S.________ leistete seit 8. Januar 1979 Militärdienst bei der Kompanie X.________, als er am 13. Januar 1979 einen Skiunfall mit Distorsion des linken Knies erlitt. Der Gesundheitsschaden wurde am 19. Januar 1979 der Militärversicherung gemeldet, welche ihre Haftung anerkannte und mehrere Operationen übernahm. Am 3. September 1985 diagnostizierte Dr. med. A.________ erstmals eine diskrete Gonarthrose im linken Knie. Da sich die Kniebeschwerden in der Folge verschlimmerten, wurde dem Versicherten am 7. Oktober 1993 die Kniescheibe entfernt. Nach weiteren Operationen schätzte Dr. med. L.________ vom Chefärztlichen Dienst des Bundesamtes für Militärversicherung am 18. Juli 2003 den Integritätsschaden am linken Knie auf 7,5 %. Mit Vorbescheid vom 18. August 2003 stellte das Bundesamt für Militärversicherung dem Versicherten eine Integritätsschadenrente von 7,5 % ab 1. Juni 2002 in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 11. Februar 2004 und mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 festhielt.
 
B.
 
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA Militärversicherung - welche per 1. Juli 2005 die Aufgaben des Bundesamtes für Militärversicherung übernommen hatte - zurück, damit diese nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides eine Integritätsschadenrente von 7,5 % ab dem 1. August 1982 zuzusprechen und die Kosten des kantonalen Gerichts- und des Einspracheverfahrens seien neu zu verlegen.
 
Die SUVA Militärversicherung erhebt ihrerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Sache zur Prüfung eines allfälligen früheren Rentenbeginns an sie zurückgewiesen wurde, und der Beginn der Rente sei auf den 1. Juni 2002 festzusetzen.
 
S.________ und die SUVA Militärversicherung beantragen je die Abweisung der von der anderen Seite eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 31. Oktober 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Haftung der Militärversicherung im Allgemeinen (Art. 4 MVG) und die übergangsrechtlichen Bestimmungen (Art. 109 MVG) ebenso zutreffend dargelegt wie die Voraussetzungen für eine Integritätsschadenrente (Art. 48 ff. MVG; Art. 25 MVV) im Besonderen. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Vor dem Bundesgericht ist nicht länger streitig, dass der Versicherte sei 1. Juni 2002 Anspruch auf eine Integritätsschadenrente in der Höhe von 7,5 % der Militärversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob der Anspruch auf eine solche Rente bereits vor diesem Datum entstanden ist und inwieweit diese gegebenenfalls nachbezahlt werden muss. Während sich der Leistungsansprecher auf den Standpunkt stellt, ihm stehe ab 1. August 1982 eine Rente in der Höhe von 7,5 % zu, hält die Militärversicherung am Rentenbeginn ab 1. Juni 2002 fest. Das kantonale Gericht hat die Akten an die Militärversicherung zurückgewiesen zur Prüfung der Frage, ob "vor oder während der der Neuanmeldung vom 25. Juni 1997 vorangegangen Verwirkungsfrist" ein rentenbegründender Integritätsschaden entstanden war.
 
4.
 
4.1 Die Beurteilung des Integritätsschadens erfolgte am 18. Juli 2003 durch Dr. med. L.________ vom Bundesamt für Militärversicherung. Er begründet die Rentenhöhe von 7,5 % damit, dass eine Pangonarthrose im linken Knie vorliege. Zusätzlich rentenerhöhend wirke sich die Patellektomie aus.
 
4.2 Von einer Gonarthrose im linken Knie des Versicherten berichtete erstmals am 3. September 1985 Dr. med. A.________, Chefarzt am Spital Z.________. Zu jenem Zeitpunkt war diese indessen noch "diskret". Die Situation im linken Knie wurde vom Leistungsansprecher im Oktober 1985 als seit dem Unfall im Jahre 1979 instabil bezeichnet. Der Zustand des Knies verschlechterte sich in der Folge. Im Jahre 1988 suchte der Versicherte Dr. med. D.________ auf, der ihn in der Folge an den Spezialarzt Dr. med. K.________ überwies. Dieser führte am 15. Januar 1990 eine Arthoskopie durch. Nachdem die darauffolgenden Therapieversuche kein befriedigendes Ergebnis zeigten, führte Dr. med. I.________ am 7. Oktober 1993 eine erneute Arthroskopie und unmittelbar anschliessend eine Patellektomie durch. Nach weiteren therapeutischen Massnahmen konnte Dr. med. I.________ dem Bundesamt für Militärversicherung am 5. April 1995 melden, die Behandlung sei vorläufig abgeschlossen.
 
4.3 Aus diesem Krankheitsverlauf ergibt sich, dass die beiden von Dr. med. L.________ genannten medizinischen Indikationen für die Integritätsschadenrente (Pangonarthrose und Patellektomie) seit Oktober 1993 vorlagen und sich der Status bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss des Dr. med. I.________ im April 1995 stabilisiert hatte. Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsansprecher bereits zu diesem Zeitpunkt durch die Kniebeschwerden in erheblichem Ausmass in seinem Lebensgenuss eingeschränkt war. Mit Blick auf Art. 48 Abs. 2 MVG folgt daraus, dass der Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsschadenrente von 7,5 % am 1. Mai 1995 entstanden ist. Daran ändert weder der Umstand, dass in den Jahren 1998 und 1999 weitere Operationen stattfanden, noch das Unfallereignis vom 24. November 2001 und die darauffolgende Behandlung, welche die Beurteilung des Integritätsschadens zeitweise erschwert bzw. verunmöglicht hat, etwas.
 
5.
 
Entstand der Anspruch am 1. Mai 1995, ist zu prüfen, ob dieser seither ganz oder teilweise durch Zeitablauf untergegangen ist.
 
5.1 Art. 14 MVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung bestimmte, dass der Anspruch auf Nachzahlung von Geldleistungen fünf Jahre nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren, erlischt. Dieser Artikel wurde mit Erlass des ATSG auf den 1. Januar 2003 aufgehoben; seither regelt Art. 24 Abs. 1 ATSG den Untergang von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufs. Durch den Erlass von Art. 24 ATSG war für Geldleistungen der Militärversicherung keine Änderung der materiellen Rechtslage beabsichtigt (Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit zur Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht vom 26. März 1999, BBl 1999 S. 4523 ff., S. 4575).
 
5.2 Die Integritätsschadenrente ist gemäss Art. 49 Abs. 3 MVG in der Regel auszukaufen. Diese Bestimmung ändert nichts daran, dass es sich bei der Integritätsschadenrente nach Art. 48 ff. MVG - im Gegensatz zur Genugtuung im Sinne von Art. 59 MVG und zur Integritätsentschädigung nach UVG - um eine periodische Geldleistung handelt. Dies hat zur Folge, dass nur die einzelnen Rentenraten durch Zeitablauf untergehen können, das Rentenstammrecht aber unverjährbar und unverwirkbar bleibt (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 15 zu Art. 14; André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 51 ff. und S. 131).
 
5.3 Bezüglich eines allfälligen Unterganges der einzelnen Rentenraten ist hervorzuheben, dass die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung (Art. 29 ATSG) gewahrt wird (vgl. BGE K 70/06 vom 30. Juli 2007, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dies galt bereits unter der Herrschaft des aArt. 14 MVG; die Rechtsprechung ist stets davon ausgegangen, dass die Bestimmungen von aArt. 14 MVG, aArt. 46 Abs. 1 AHVG und aArt. 48 Abs. 1 IVG parallel auszulegen sind (so ausdrücklich BGE 116 V 274 E. 3c S. 278 f.; implizit auch BGE 121 V 195 E. 4 S. 198 ff.). Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen (BGE 121 V 195 E. S. 201 f.). An dieser Rechtsprechung ist trotz der Kritik eines Teils der Lehre (Ueli Kieser, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 335 Rz. 7; Ueli Kieser, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) festzuhalten, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten (André Pierre Holzer, a.a.O., S. 64 f. mit Hinweis auf BGE 100 V 114 E. 1c S. 118). Somit bleibt es dabei, dass aArt. 14 MVG bzw. Art. 24 Abs. 1 ATSG auch auf rechtzeitig angemeldete Ansprüche anwendbar sind; Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjährigen Frist (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 314/05 vom 7. September 2006, E. 6.2).
 
5.4 Gemäss Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risiko-eintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. (BGE 121 V 195 E. 2 S. 196 f.; 103 V 69 E. a S. 70 f.; 101 V 111 E. a S. 112; 100 V 114 E. 1b S. 117; 99 V 46 E. a). Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen: Meldet etwa ein Arbeitgeber der zuständigen Stelle Kurzarbeit wegen schlechten Wetters an, so bleiben, wenn die Voraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung nicht erfüllt sind, allfällige Ansprüche auf Schlechtwetterentschädigung gewahrt (BGE 111 V 261 E. 3b S. 264).
 
5.5 Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch die rechtzeitige Anmeldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, dürfen an eine Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden. So hat jedes unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten (André Pierre Holzer, a.a.O., S. 74 f. mit weiteren Hinweisen; gemäss BGE K 70/06 vom 30. Juli 2007, E. 4.3.1 genügt eine einfache schriftliche Erklärung; im Urteil U 314/05 vom 7. September 2006, E. 6.2 wurde eine telefonische Mitteilung als Neuanmeldung gewertet.).
 
6.
 
6.1 Im vorliegenden Fall hat sich der Versicherte in der Zeit zwischen dem Entstehen des Anspruches auf eine Integritätsschadenrente (1. Mai 1995) und dem Zeitpunkt der Verfügung der Militärversicherung über diesen Anspruch (11. Februar 2004) verschiedentlich um Leistungen der Versicherung bemüht. So ersuchte die Stiftung K.________am 1. Juni 1999 die Militärversicherung im Auftrag des Versicherten um Übernahme der Kosten für eine Operation. Auch wenn in diesem Gesuch nicht ausdrücklich eine Integritätsschadenrente verlangt wird, so zeigt es doch, dass der Versicherte weiterhin Leistungen der Militärversicherung wegen seines Knieunfalles beanspruchen wollte. Somit ist dieses Gesuch als sinngemässe Neuanmeldung zu werten, der Versicherte wahrte damit alle Ansprüche, die innerhalb von fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches entstanden waren.
 
6.2 Da der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung am 1. Mai 1995 und damit weniger als fünf Jahre vor Einreichen dieses Gesuches entstanden ist und die Militärversicherung innert fünf Jahren nach diesem Gesuch verfügungsweise über den Anspruch befand, ist die Frist von aArt. 14 MVG bzw. Art. 24 Abs. 1 ATSG eingehalten worden, ohne dass in den Akten nach weiteren möglichen Neuanmeldungen geforscht zu werden braucht. Festzuhalten ist, dass der Versicherte durch allfällig weitere Neuanmeldungen seine Position lediglich verbessern, nicht aber verschlechtern konnte. Es kann somit offen bleiben, ob der mündlichen Besprechung vom 18. Dezember 2001, anlässlich welcher der Schadensinspektor der Militärversicherung den Versicherten über die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsschadenrente informierte, fristwahrenden Charakter zukommt.
 
7.
 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Versicherten steht eine dementsprechend für beide Verfahren reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 123 V 159).
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verfahren M 12/06 und M 13/06 werden vereinigt.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 und der Einspracheentscheid des Bundesamtes für Militärversicherung vom 20. Oktober 2004 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 7,5 % ab 1. Mai 1995 hat. Im Übrigen werden die Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Die SUVA Militärversicherung hat S.________ für die beiden Verfahren vor dem Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 23. November 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
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