BGer 4A_355/2007 | |||
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BGer 4A_355/2007 vom 26.11.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_355/2007
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Urteil vom 26. November 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiberin Sommer.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bieler,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler.
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Gegenstand
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Anfechtung der Kündigung eines Mietverhältnisses,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 31. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die X.________ AG (Vermieterin; Beschwerdeführerin) und A.________ (Mieterin; Beschwerdegegnerin) schlossen am 6. November 2001 einen Mietvertrag über das Restaurant C.________ in der gleichnamigen Tennis- und Squashhalle in D.________. Mit Formularbrief vom 13. April 2006 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie das Mietverhältnis auf Ende März 2007 kündige.
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B.
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Die Beschwerdegegnerin gelangte an die Schlichtungsstelle Gaster-See mit dem Begehren, die Kündigung für ungültig zu erklären, eventuell das Mietverhältnis längstmöglich zu erstrecken. Die Sache blieb unvermittelt, worauf die Schlichtungsstelle mit Entscheid vom 13. Juni 2006 die Kündigung für nichtig erklärte und auf das Erstreckungsbegehren demgemäss nicht eintrat.
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Die Beschwerdeführerin beantragte am 2. August 2006 dem Präsidenten des Kreisgerichts Gaster-See, es sei festzustellen, dass die Kündigung gültig sei. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 stellte der Präsident des Kreisgerichts die Gültigkeit der Kündigung fest; zugleich erstreckte er das Mietverhältnis bis Ende März 2009.
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Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin kantonale Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen und beantragte, die Kündigung für nichtig, eventuell für ungültig zu erklären. Subeventuell sei das Mietverhältnis um fünf Jahre zu erstrecken. Die Beschwerdeführerin beantragte Nichteintreten, eventuell Abweisung der Berufung. Am 31. Juli 2007 erkannte der Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, die Kündigung sei ungültig.
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C.
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Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. Juli 2007 vollumfänglich aufzuheben.
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Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1).
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1.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss OG muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).
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1.2 Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin lediglich, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. Juli 2007 sei aufzuheben. Einen materiellen Antrag stellt sie nicht, ebenso wenig einen (begründeten) Rückweisungsantrag. Demnach ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt hat und demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
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2.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. November 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Corboz Sommer
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