BGer 1B_79/2007 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_79/2007 vom 27.11.2007 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
1B_79/2007
| |
Urteil vom 27. November 2007
| |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Féraud, Präsident,
| |
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
| |
Gerichtsschreiber Steinmann.
| |
Parteien
| |
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,
| |
gegen
| |
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
| |
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
| |
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Werdstrasse 138, Postfach 9467, 8036 Zürich,
| |
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer,
| |
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
| |
Gegenstand
| |
Nichtaufhebung einer Beschlagnahme,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. April 2007 des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang wird dem Mitbeschuldigten Y.________ eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation und qualifizierte Geldwäscherei sowie ein Mitwirken am montenegrischen Zigarettenschmuggel vorgeworfen.
| |
Am 31. August 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft u.a. das bei der Credit Suisse geführte, auf X.________ lautende und mit einer Vollmacht zugunsten deren Sohnes Y.________ versehene Sparkonto Nr. ... .
| |
Mit Beschlagnahme- und Editionsverfügungen vom 5. Januar 2006 und 10. Januar 2007 ordnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt gegenüber der Credit Suisse weitere Beschlagnahmungen von Guthaben und Vermögenswerten an; davon war u.a. wiederum X.________ betroffen.
| |
B.
| |
X.________ ersuchte am 5. Februar 2007 um Freigabe der mit Beschlag belegten Vermögenswerte und der auf ihren Namen lautenden Kontoverbindung ... bei der Credit Suisse. Das Untersuchungsrichteramt wies das Gesuch am 26. Februar 2007 ab.
| |
X.________ gelangte darauf mit Beschwerde vom 27. Februar 2007 an das Bundesstrafgericht. Die I. Beschwerdekammer wies die Beschwerde am 18. April 2007 ab, soweit darauf einzutreten war. Sie hielt fest, dass die Beschlagnahmen vom 5. Januar 2006 und 10. Januar 2007 andere Vermögenswerte betrafen als diejenige vom 31. August 2004. Das Herausgabebegehren sei als Gesuch um Wiedererwägung der Beschlagnahme vom 31. August 2004 zu behandeln. Vor diesem Hintergrund sei lediglich zu prüfen, ob seither die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme nachträglich weggefallen seien. Dies sei zu verneinen, weil der ursprüngliche hinreichende Tatverdacht gegen Y.________ sich inzwischen verdichtet habe. Die Beschlagnahme sei im Übrigen geeignet und erforderlich und überdies verhältnismässig.
| |
C.
| |
Gegen diesen Entscheid des Bundesstrafgerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 10. Mai 2007 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, um Anordnung an die Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt, ihr Konto freizugeben, bzw. um Rückweisung der Sache an das Bundesstrafgericht zu neuer Beurteilung.
| |
Das Untersuchungsrichteramt beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Bundesanwaltschaft die Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Die Beschwerde in Strafsachen ist gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen zulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
| |
Das bundesgerichtliche Verfahren ist in der Sprache des angefochtenen Entscheides zu führen (Art. 54 Abs. 1 BGG). Es liegen keine Umstände vor, von dieser Regel abzuweichen.
| |
2.
| |
2.1 Das Bundesstrafgericht hält in E. 2.1 fest, dass die Beschlagnahmeverfügungen vom 5. Januar 2006 und 10. Januar 2007 andere Vermögenswerte betreffen als diejenige vom 31. August 2004. Die Beschwerdeführerin zieht dies nicht in Frage. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit die Beschlagnahme der Vermögenswerte, die am 31. August 2004 getroffen worden ist. Die Beschwerdeführerin ersuchte darum, die entsprechende Kontosperre aufzuheben und die Vermögenswerte, die sie für ihren Lebensunterhalt benötige, freizugeben.
| |
2.2 Das Bundesstrafgericht geht in E. 2 davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren die Wiedererwägung der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung vom 31. August 2004 verlangt. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich lediglich im Rahmen von Art. 29 Abs.1 BV (vgl. BGE 127 I 133) um Wiedererwägung der Beschlagnahmeverfügung ersuchen kann, wie das Bundesstrafgericht annimmt. Die Beschlagnahmeverfügung ist der Beschwerdeführerin damals nicht eröffnet worden. Diese hat nach ihren eigenen Angaben von der Beschlagnahmeverfügung im Herbst 2005 Kenntnis erhalten und in jenem Zeitpunkt darauf verzichtet, dagegen Beschwerde zu erheben. Mit ihrem Begehren vom 5. Februar 2007 hat sie um Freigabe des Kontos ersucht. Im Rahmen dieses Verfahrens kann sie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Kontosperre in Frage stellen.
| |
3.
| |
Die Beschwerdeführerin macht Verletzungen von Art. 7 BV (Menschenwürde), von Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) und Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) geltend (Beschwerdeschrift S. 19). Sie unterlässt es indes, diese Rügen in einer den Anforderungen von Art. 44 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise zu begründen. Demnach ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
| |
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung der Kontosperre mit Hinweisen auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen anficht, rügt sie eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und unrichtige Anwendung von Bundesstrafprozessrecht und des Strafgesetzbuches bzw. macht sie eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
| |
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet; insbesondere lege das Bundesstrafgericht nicht dar, inwieweit sich der Tatverdacht gegen Y.________ im Laufe der Strafuntersuchung verdichtet habe. Insoweit rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
| |
4.
| |
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Voraussetzung ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht. Welche Vermögenswerte eingezogen werden können, umschreibt das Strafgesetzbuch.
| |
Nach Art. 59 Ziff. 3 aStGB bzw. Art. 72 StGB verfügt der Richter bzw. das Gericht die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter StGB), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Darüber hinaus ist eine Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 2 StGB auch gegenüber einer Drittperson möglich; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Drittperson die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit sie für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihr gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. In diesem Rahmen kann gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 71 Abs. 1 StGB auch auf eine Ersatzforderung des Staates erkannt werden.
| |
Mit Art. 59 Ziff. 3 aStGB, in Kraft seit dem 1. August 1994, wurde ein neuartiger Einziehungstatbestand geschaffen. Die Bestimmung ist vor dem Hintergrund des Kampfes gegen das organisierte Verbrechen zu sehen. Sie soll die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Organisationen erleichtern (Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Revision des Einziehungsrechts], BBl 1993 III S. 316 f.). Nach Art. 59 Ziff. 3 aStGB sind alle der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegenden Vermögenswerte unabhängig von ihrer Herkunft und bisherigen Verwendung einzuziehen. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal erworbene Vermögenswerte handelt. Die Verbrecherorganisation soll auch in jenen Bereichen getroffen werden, in denen sie sich in die legale Wirtschaft eingeschleust hat (Niklaus Schmid, Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, Art. 59 StGB N. 129; Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I 2003, Art. 59 N. 58). Verfügungsmacht im Sinne von Art. 59 Ziff. 3 aStGB bedeutet, dass die kriminelle Organisation die faktische Verfügungsgewalt über die in Frage stehenden Vermögenswerte ausübt und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen kann (Schmid, a.a.O., N. 132). Notwendig und zu beweisen ist das Bestehen einer kriminellen Organisation und die Beziehung des Einziehungsbetroffenen zu dieser, jedoch nicht das Begehen einer konkreten Straftat durch den Einziehungsbetroffenen oder die Organisation bzw. die deliktische Herkunft der Vermögenswerte (Schmid, a.a.O., N. 191). Bereits im Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist es möglich, die voraussichtlich der Einziehung und damit auch der Beweislastumkehr von Art. 59 Ziff. 3 aStGB unterliegenden Vermögenskomplexe vorläufig zu beschlagnahmen. Beschlagnahmt werden kann das gesamte der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegende Vermögen (Schmid, a.a.O., N. 197; Baumann, a.a.O., N. 74). Die Beschlagnahme greift dem Entscheid über die Einziehung nicht vor. Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365 E. 1c S. 366 f. mit Hinweisen). Bejaht die zuständige Behörde die Voraussetzungen der Beweislastumkehr bezüglich gewisser Vermögenswerte, so hat der Betroffene zu beweisen, dass die Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen; d.h. der Betroffene hat zu beweisen, dass die Organisation weder Herrschaftswille noch Herrschaftsmöglichkeit über die Vermögenswerte besass (Schmid, a.a.O., N. 200). Die Einziehung hat zum Ziel, das gesamte Kapital der Organisation zu erfassen und diese damit gleichsam in ihrem Lebensnerv zu treffen bzw. ihren Kreislauf dadurch lahmzulegen, dass ihr sowohl die deliktischen wie auch die nicht deliktischen Finanzmittel entzogen werden. Der Nachweis der legalen Herkunft allein führt nicht zu einer Widerlegung der Beweisvermutung. Dies ist nur der Fall, wenn mit diesem Nachweis die fehlende Herrschaftsmacht der Organisation belegt werden kann (Schmid, a.a.O., N. 201; zum Ganzen Urteil 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005).
| |
5.
| |
5.1
| |
Das Bundesstrafgericht hat in E. 3.2 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme weggefallen seien. Im vorliegenden Verfahren rügt die Beschwerdeführerin, dass eine Einziehung der Vermögenswerte auf ihrem Konto von vornherein ausgeschlossen und die Beschlagnahme daher unzulässig sei und die Kontosperre demnach aufgehoben werden müsse. Sie setzt sich indes mit den anzuwendenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Einziehung nicht näher auseinander. Sie macht insbesondere nicht geltend, die Annahme der Möglichkeit einer Einziehung der auf ihrem Konto liegenden Vermögenswerte beruhe auf einer haltlosen Auslegung des Strafgesetzbuches. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass eine Einziehung im Grundsatz trotz des Umstandes in Betracht fällt, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Kontos nicht persönlich beschuldigt ist.
| |
5.2 Das Bundesstrafgericht hat weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin ziehe den hinreichenden Tatverdacht von Y.________ nicht in Frage und bringe einzig vor, dass dieser den Tatverdacht bestreite. Aus der Gesamtheit der Vorbringen der Beschwerdeführerin geht indes mit hinreichender Klarheit hervor, dass sie sowohl den (anfänglichen) Tatverdacht von Y.________ als Voraussetzung der Beschlagnahme wie auch die Verdichtung des Tatverdachts zur Begründung der Aufrechterhaltung der bereits lange andauernden Kontosperre bestreitet. Sie bringt insbesondere vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Tatverdacht gegenüber Y.________ seit Beginn der Strafuntersuchung bzw. seit der Beschlagnahme des Kontos verdichtet haben soll, und rügt, dass der angefochtene Entscheid die Verdichtung des Tatverdachts nicht begründe und belege.
| |
Der Tatverdacht gegenüber Y.________ für die ihm zur Last gelegten Delikte ist in der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung nicht weiter ausgeführt, ebenso wenig wie der Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Konto einerseits zur Person von Y.________ und den diesem vorgeworfenen Delikten andererseits. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist erforderlich, dass sich der Anfangstatverdacht im Laufe der weitern Ermittlungen weiter verdichtet. In Bezug auf die umstrittene Kontosperre führte das Bundesstrafgericht aus, dass sich der Tatverdacht "laut den überzeugenden und durch die Akten gestützten Ausführungen des Untersuchungsrichteramtes ... sowie der Bundesanwaltschaft ... weiter verdichtet". Es verweist hierfür auf die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 26. Februar 2007 und die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 19. März 2007.
| |
Diesen Unterlagen können indes entgegen der Ansicht des Bundesstrafgerichts keine Hinweise auf eine Verdichtung des Tatverdachts gegenüber Y.________ und eines Zusammenhangs mit dem Konto der Beschwerdeführerin entnommen werden. Das Untersuchungsamt und die Bundesanwaltschaft beschränken sich in den zitierten Dokumenten auf die blosse Aussage, dass sich der Tatverdacht verdichtet habe, ohne dies weiter zu begründen und zu belegen. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid den angeblich verdichteten Tatverdacht nicht darlegt.
| |
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge mangelnder Begründung des angefochtenen Entscheides als begründet. Schon aus diesem Grunde ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen.
| |
5.3 Die Beschwerdeführerin zieht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Verhältnismässigkeit der Kontosperre in Zweifel und macht geltend, der angefochtene Entscheid gehe darauf nicht ein. Sie verweist hierfür auf unterschiedliche Sachverhaltselemente. Die Beschwerdeführerin hatte den Widerruf der Y.________ eingeräumten Vollmacht über ihr Konto anerboten; in der Zwischenzeit ist diese Vollmacht tatsächlich widerrufen worden. Sie hatte auch darauf hingewiesen, dass Y.________ von seiner Vollmacht nie Gebrauch gemacht hatte. Weiter macht sie geltend, die Aufrechterhaltung der Kontosperre lasse sich mit der (am 5. April 2005 erfolgten) Freigabe des Kontos der im Jahre 2004 verstorbenen Z.________ und dem Umstand, dass Y.________ über eine Vollmacht verfügte und Erbe sei, nicht vereinbaren. Schliesslich hat sie auf ihr Alter hingewiesen und insoweit sinngemäss die Unverhältnismässigkeit der Beschlagnahme geltend gemacht.
| |
Das Bundesstrafgericht hat die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht näher geprüft. Die Beschwerdekammer ist auf die Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht nicht eingegangen. Sie hat die Freigabe des Kontos der verstorbenen Z.________ trotz des Umstandes, dass Y.________ in gewissem Umfang daran beteiligt war, nicht in ihre Erwägungen einbezogen. Ausser Betracht liess sie unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit insbesondere auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Freigabe eines einzigen Kontos (mit einem vergleichbar geringen Betrag) verlangte, hingegen die Sperre ihrer Konten von 2006 und 2007 (mit wesentlich höheren Vermögensbeträgen) nicht anfocht.
| |
Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Verhältnismässigkeit und Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung in hinreichendem Masse geprüft und dargelegt worden sind. Die Beschwerdekammer hat diesen Aspekten bei ihrem neuen Entscheid Rechnung zu tragen.
| |
6.
| |
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin ist für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. April 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
| |
2.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3.
| |
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt sowie dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 27. November 2007
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
Féraud Steinmann
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |