VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_379/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_379/2007 vom 30.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_379/2007
 
Urteil vom 30. November 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Lustenberger, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Parteien
 
T.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. Juni 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007,
 
in den Beschluss vom 11. September 2007, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen wurde,
 
in die Verfügung vom 16. Oktober 2007, mit welcher T.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Oktober 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass daran die Einwendungen im Schreiben vom 2. November 2007 nichts ändern, zumal es nach Ablauf der bis 26. Oktober 2007 angesetzten Nachfrist eingereicht worden ist,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. November 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Lustenberger Nussbaumer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).