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Informationen zum Dokument  BGer 8C_247/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_247/2007 vom 04.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_247/2007
 
Urteil vom 4. Dezember 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Parteien
 
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Leander Zemp, Flüelastrasse 51,
 
8047 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1960 geborene I.________ arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2005 bis Ende März 2006 als Maschinist bei der Firma K.________. Am 23. März 2006 meldete er sich aufgrund seines Rückenleidens zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 29. September 2006 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2007 ab.
 
C.
 
I.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine volle IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter wird die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung beantragt.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
In der Folge lässt I.________ unaufgefordert mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 einen Arztbericht des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 24. September 2007 nachreichen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen zutreffend dargestellt. Dies gilt insbesondere für den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG. Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Methode des Einkommensvergleichs für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze der Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
 
3.1 Die Vorinstanz hat unter einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf die Berichte des Dr. med. W.________ vom 5. Mai 2006 und der Klinik H.________ vom 23. Oktober 2006 festgestellt, der Beschwerdeführer sei für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung gilt, könnte nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und bringt vor, die Arztberichte äusserten sich nicht oder nur ungenügend über seine Arbeitsfähigkeit. Die Berichte des Dr. med W.________ und der Klinik H.________ führen im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen auf. Was die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit betrifft, äussert sich der Bericht der Klinik H.________ zwar, wie der Beschwerdeführer anführt, nicht selbst zur Arbeitsfähigkeit, verweist aber für diesen Punkt auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________. Dass sich die IV-Stelle für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit nur auf den Bericht des Dr. med. W.________ stützt, ist von der Vorinstanz zu recht nicht beanstandet worden. Aufgrund der übereinstimmenden Diagnosen und fehlenden Hinweisen auf eine Arbeitsunfähigkeit in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit im Bericht der Klinik H.________ drängt sich kein abweichendes Vorgehen auf.
 
Auch der Einwand des Versicherten, die Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Dr. med. W.________ seien ungenügend, weil er keinen genauen Zeitpunkt dafür angibt, ab wann der Beschwerdeführer wieder zu 100% arbeitsfähig sein wird, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen seiner Annahme, ist hier davon auszugehen, dass Dr. med. W.________ seine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt der Berichterstattung bezog. Somit kann seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden.
 
Im angefochtenen Entscheid ist demnach der relevante Sachverhalt, namentlich die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Versicherten, weder offensichtlich unrichtig noch rechtsverletzend festgestellt worden, sodass er für das Bundesgericht verbindlich ist. Im vorinstanzlichen Verzicht auf zusätzliche Beweisvorkehren liegt ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung, weshalb die Vorbringen in der Beschwerde nichts ändern.
 
3.3 Die beiden vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Arztberichte des Dr. med. W.________ vom 26. März 2007 und 2. Mai 2007 sind nicht zu berücksichtigen, da sie lediglich den weiteren Verlauf der Krankheit dokumentieren und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im hier massgebenden Zeitraum bis zum 29. September 2006 nicht relevant sind. Die genannten Berichte können allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung eingereicht werden (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV). Revisionsrechtlich unerheblich und daher prozessual unzulässig ist ferner der nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Bericht des Dr. med. W.________ vom 24. September 2007, weshalb er unbeachtlich ist (BGE 127 V 353).
 
4.
 
Mit Blick auf die erwerblichen Folgen der gesundheitlich bedingten Einschränkung des Leistungsvermögens ist einzig die Höhe des von der IV-Stelle gewährten Abzuges auf dem hypothetischen Invalideneinkommen streitig. Der Beschwerdeführer rügt, mit der Gewährung eines Abzuges von 10% sei den tatsächlichen Gegebenheiten nicht genügend Rechnung getragen worden und beantragt, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zu gewähren.
 
4.1 Die Höhe des leidensbedingten Abzuges ist eine Ermessensfrage, die im Gegensatz zum früheren Recht (vgl. Art. 104 lit. c OG) nicht geprüft werden kann (Art. 95 und 97 BGG). Überprüft werden kann der Abzug nur wegen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung, d.h. Ermessensüberschreitung oder -missbrauch (BGE 132 V 393 E. 3.3).
 
Bei der Festsetzung des Abzuges zu berücksichtigen sind die Merkmale der leidensbedingten Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist dabei gesamthaft einzuschätzen und der Abzug darf nicht mehr als 25% betragen (BGE 126 V 75 E. 5a und b).
 
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist weiterhin von einem Beschäftigungsgrad von 100% auszugehen. Dafür, dass der Beschwerdeführer als niedergelassener Ausländer eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Gewährung eines Abzugs von 10% aufgrund der leidensbedingten Einschränkung erscheint als angemessen. Ermessensüberschreitung oder -missbrauch liegen nicht vor.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Dezember 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Polla
 
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