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Informationen zum Dokument  BGer 2C_599/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_599/2007 vom 05.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_599/2007, 2C_600/2007, 2C_601/2007,
 
2C_602/2001, 2C_603/2007 /zga
 
Urteil vom 5. Dezember 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
A.________ AG in Liq.,
 
B.________ GmbH in Liq.,
 
C.________ AG in Liq.,
 
D.________ AG in Liq.,
 
E.________ AG,
 
Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Wieser & Partner AG,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.
 
Gegenstand
 
Mehrwertsteuer 2001 - 2003; Akteneinsicht.
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
 
vom 25. September 2007.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung akzeptierte bei mehreren Unternehmungen die im Rahmen von deren Mehrwertsteuerabrechnungen getätigten Vorsteuerabzüge nicht und erstellte Ergänzungsabrechnungen. Bei der A.________ AG in Liquidation betraf dies das dritte Quartal 2001 (Einspracheentscheid vom 28. April 2006), bei der B.________ GmbH in Liquidation das vierte Quartal 2002 und das erste Quartal 2003 (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006), bei der C.________ AG in Liquidation das erste Quartal 2003 (Einspracheentscheid vom 28. April 2006) und bei der E.________ AG das erste Quartal 2002 (Einspracheentscheid vom 28. April 2006). Eine Steuernachforderung wurde zudem gegenüber der D.________ AG in Liquidation für das vierte Quartal 2002 geltend gemacht; diese stand im Zusammenhang mit der Umstellung der Abrechnungsart (Einspracheentscheid vom 28. April 2006). Gegen sämtliche diesbezüglichen Einspracheentscheide wurden bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission Beschwerden eingereicht. Die Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen.
 
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Steuerpflichtigen die Akten zur Einsichtnahme zu. Alle fünf Unternehmungen rügten in der Folge, dass die bei den Akten liegenden Kontrollberichte der Eidgenössischen Steuerverwaltung (der die D.________ AG in Liquidation betreffende Kontrollbericht datiert vom 12./19. Februar 2004, die übrigen vier Berichte vom 15./19. Februar 2004) mit dem Vermerk "betrifft interne Notiz" teilweise abgedeckt waren, und verlangten vom Bundesverwaltungsgericht, es sei ihnen vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Mit fünf separaten Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters vom 25. September 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Einsicht in die fraglichen internen Notizen ab.
 
1.3 Mit gemeinsamer Rechtsschrift vom 26. Oktober 2007 haben die A.________ AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation, die C.________ AG in Liquidation, die D.________ AG in Liquidation und die E.________ AG gegen die fünf Zwischenverfügungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, es sei ihnen vollständige, uneingeschränkte Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu gewähren; insbesondere sei den jeweiligen Betroffenen die vollständige, uneingeschränkte Einsicht in die je sie betreffenden, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erstellten Aktenstücke "Kontrollbericht für punktuelle Kontrolle" zu gewähren.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen in prozessualer Hinsicht das Begehren, die sie betreffenden Verfahren seien bezüglich der Akteneinsicht zusammenzulegen. Dem Begehren ist ohne weiteres zu entsprechen; die fünf angefochtenen Zwischenverfügungen sind von den Beschwerdeführerinnen gemeinsam angefochten worden und haben eine vollständig identische Rechtsfrage zum Gegenstand (vgl. Art. 24 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
 
2.2 Angefochten sind Zwischenverfügungen; diese sind beim Bundesgericht nur beschränkt anfechtbar. Da sie nach ihrem Gegenstand nicht unter Art. 92 BGG fallen, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
 
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verhält. Erforderlich ist ein Nachteil rechtlicher Natur, also ein Nachteil, der auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen späteren Endentscheid des Bundesgerichts in der Sache selbst nicht mehr behoben werden könnte. Ein rein tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (vgl. BGE 131 I 57 E. 1. S. 59 zu Art. 87 Abs. 2 OG). Nun haben sich die Beschwerdeführerinnen zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mit keinem Wort geäussert; auf die Beschwerde könnte somit bloss dann eingetreten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ohne weiteres erkennbar wäre (vgl. [zur Publikation bestimmtes] Urteil 4A_144/2007 vom 29. August 2007 E. 2.3.1; s. auch BGE 116 II 80 E. 2c am Ende S. 84 zu Art. 87 OG). Davon kann keine Rede sein: Die Beschränkung der Akteneinsicht kann grundsätzlich, wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs, auch noch bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden. Anders verhielte es sich im umgekehrten Fall, wenn Beschwerde gegen die nach Auffassung einer Partei zu weitgehende Gewährung der Akteneinsicht erhoben würde; die (möglicherweise zu Unrecht) bereits gewährte Akteneinsicht könnte nämlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. Urteil 2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 1.1).
 
2.3 Mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils erweist sich die Beschwerde als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Die Verfahren 2C_599/2007, 2C_600/2007, 2C_601/2007, 2C_602/2007 und 2C_603/2007 werden vereinigt.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zu einem Fünftel unter Solidarhaft auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Dezember 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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