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Informationen zum Dokument  BGer 1B_259/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_259/2007 vom 06.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_259/2007
 
Verfügung vom 6. Dezember 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Werner Lugauer,
 
gegen
 
Dominik Weiss, Gerichtspräsident am Kreisgericht Alttoggenburg-Wil, Weierstrasse 9, 9500 Wil, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident.
 
In Erwägung:
 
dass X.________ mit Eingabe vom 13. November 2007 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Oktober 2007 erhoben hat;
 
dass X.________ mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 seine Beschwerde vom 13. November 2007 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass keine Kosten zu erheben sind;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1B_259/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Dezember 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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