BGer 9C_798/2007 | |||
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BGer 9C_798/2007 vom 06.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_798/2007
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Urteil vom 6. Dezember 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Parteien
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J.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der im April 1942 geborene J.________ bezog von der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) ab 1. Juli 1991 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Im April 2007 ersuchte er um Anpassung der ab 1. Mai 2007 zur Ausrichtung gelangenden Altersrente an die Preisentwicklung, was die BVK ablehnte.
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B.
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Am 13. April 2007 reichte J.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich «Beschwerde» ein und beantragte, es sei «bei der IV-Rente, die in die Altersrente wechselt, der volle Teuerungsausgleich seit dem Jahre 2000 zu gewähren, und zwar vom Betrag CHF 2066.80 plus die 2,2 % ab dem 1.1.2007 gemäss BSV, sowie die vorgeschriebene Teuerungsausgleichung nach Vorschrift des Bundesrates».
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Nach Vernehmlassung der BVK wies das kantonale Gericht das Begehren um Anpassung der Invalidenrente an die Teuerung auf den 1. Januar 2007 im Klageverfahren mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 ab.
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C.
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J.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid vom 29. Oktober 2007 sei aufzuheben und die Rente sei durch die BVK neu zu berechnen, was das kantonale Gericht nochmals zu überprüfen habe.
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Erwägungen:
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1.
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Die Zuständigkeit der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2007 ist gegeben (Art. 73 BVG und Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR], in Kraft seit 1. Januar 2007). Da die Beschwerde auch den übrigen formellen Gültigkeitserfordernissen genügt, ist darauf einzutreten.
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2.
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Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Berechnung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sei nicht richtig oder zumindest nicht nachvollziehbar, kann darauf nicht eingetreten werden. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die bis April 2007 ausgerichtete Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2007 der Preisentwicklung anzupassen ist. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer offenbar schon mehrmals die Korrektheit der Rentenberechnung hat überprüfen lassen (vgl. Schreiben der BVK vom 13. April 2005).
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3.
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3.1 Am 1. Januar 2005 laufende Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst (Art. 36 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie lit. a Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]). Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem Stand im September des Jahres vor der letzten Anpassung und dem Stand im September des Jahres vor der neuen Anpassung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen gibt die Anpassungssätze bekannt (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 16. September 1987 über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung). Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitraum 1985 bis 2001 zum ersten Mal ausgerichtet und letztmals am 1. Januar 2005 angepasst wurden, sind auf den 1. Januar 2007 erneut anzupassen. Der Anpassungssatz beträgt 2,2 % (BBl 2006 8762).
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) hat im Urteil B 17/99 vom 2. August 2001 (BGE 127 V 264) entschieden, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht verpflichtet sind, ihre Invalidenleistungen an die Preisentwicklung anzupassen, solange diese nachweislich mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen (Rentenberechnung nach Art. 24 BVG) zuzüglich Teuerungszulage.
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3.2 Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdeführer seit 1. Juli 2000 eine monatliche Invalidenrente einschliesslich einer Teuerungszulage von insgesamt Fr. 2'066.80 (Fr. 1'813.30 + Fr. 253.50) ausgerichtet wurde. Das entspricht mehr als dem Doppelten der nach Art. 24 BVG berechneten minimalen Rente (Fr. 806.95) samt aufkumulierter Teuerung (Fr. 159.-). Mit der Vorinstanz ist daher von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die BVK eine Erhöhung der Rente um 2,2 % ab 1. Januar 2007 abgelehnt hat.
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4.
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Der Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid ist die klare, vom kantonalen Gericht richtig angewendete gesetzliche Regelung entgegenzuhalten.
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4.1 Das Gesetz schreibt in Art. 24 BVG vor, wie die Invalidenrente zu berechnen ist. Dabei handelt es sich gemäss Art. 6 BVG um eine Mindestvorschrift. Die so ermittelte Rente stellt eine Mindestleistung dar. Darauf ist die Regelung über die Anpassung der Leistungen, insbesondere der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG anwendbar (vgl. die Überschrift zu den Art. 7 ff. BVG).
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4.2 Das einschlägige Vorsorgereglement kann eine für die Destinatäre günstigere Rentenberechnung vorsehen. In einem solchen Fall erbringt sie über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehende Leistungen. Diese Leistungen gehören zur sogenannten überobligatorischen oder weitergehenden Vorsorge. Darauf sind die in Art. 49 Abs. 2 BVG abschliessend aufgezählten Vorschriften des Gesetzes anwendbar. Dazu gehören laut Ziff. 5 u.a. die Art. 36 Abs. 2-4 BVG. Der hier interessierende Art. 36 Abs. 1 BVG ist nicht genannt und muss somit von den Vorsorgeeinrichtungen auch nicht zwingend berücksichtigt werden. Es gibt mit anderen Worten keinen gesetzlichen Anspruch auf Teuerungsausgleich auf sogenannt überobligatorischen Leistungen.
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4.3 Solange die Vorsorgeeinrichtung eine Rente bezahlt, die höher ist als die gesetzliche Mindestleistung samt Teuerungsausgleich (was hier der Fall ist, vgl. E. 3.2), hat sie die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, und es besteht kein weitergehender Anspruch auf Teuerungsausgleich (BGE 127 V 264 E. 4 S. 266 f.).
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In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Vorsorgereglement vorsehen kann, dass über das gesetzliche Minimum hinausgehende Invalidenleistungen nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden (Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz BVG). Es besteht somit namentlich in Bezug auf Invalidenrenten, welche über das Minimum nach Art. 24 BVG hinausgehen, keine Besitzstandswahrung in dem Sinne, dass die sie ablösende Altersrente mindestens gleich hoch sein muss (BGE 130 V 369). Vorliegend sehen allerdings die bei Leistungsbeginn am 1. Juli 1991 gültig gewesenen Statuten der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung vor, dass die Invalidenrente lebenslänglich in gleicher Höhe zuzüglich allfälliger Zulagen zur Ausrichtung gelangt (vgl. das Schreiben der BVK vom 16. Januar 2007).
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5.
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Hinzuweisen bleibt, dass nach Art. 36 Abs. 2 BVG die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst werden (Satz 1). Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Satz 2). Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5 BVG auch für die weitergehende Vorsorge.
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Die Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BVG und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5 BVG Anspruch auf Anpassung der ab 1. Mai 2007 zur Ausrichtung gelangenden Altersrente an die Preisentwicklung hat und gegebenenfalls auf welchen frühesten Zeitpunkt. Diese Frage kann daher auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.
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Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.
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6.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Dezember 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Fessler
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