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Informationen zum Dokument  BGer 12T_5/2007  Materielle Begründung
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BGer 12T_5/2007 vom 07.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
12T_5/2007
 
Entscheid vom 7. Dezember 2007
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aeschlimann, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer Lorenz,
 
Generalsekretär Tschümperlin.
 
Anzeiger
 
X.________,
 
Anzeiger, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
 
gegen
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, Postfach, 3000 Bern 14.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 im Revisionsverfahren D-6533/2007 und vom 22. Oktober 2007 im Revisionsverfahren D-6928/2007.
 
In Erwägung:
 
dass X.________ mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverweigerung gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend das Revisionsurteil vom 8. Oktober 2007 eingereicht hat und mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 Aufsichtsanzeige gegen das weitere Revisionsurteil in der gleichen Sache vom 22. Oktober 2007,
 
dass eine Rechtsverweigerung ausgeschlossen ist, soweit das Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2007 im Revisionsverfahren D-6533/2007 ein Urteil gefällt hat,
 
dass die Rechtsprechung von der Aufsicht durch das Bundesgericht ausgenommen ist (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts SR 173.110.132) und die beiden Anzeigen daher unbeachtlich sind, soweit mit ihnen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beanstandet werden,
 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Bestimmung von Art. 25 VGG zu Praxisänderung und Präjudiz ungenügend konkretisiert sein soll,
 
dass der Verzicht auf Durchführung eines Verfahrens der vereinigten Abteilungen in Bezug auf einen konkreten Einzelentscheid aufsichtsrechtlich nicht relevant sein kann,
 
dass die Frage einer Dreier- oder Fünferbesetzung im konkreten Einzelfall in Anbetracht der gesetzlichen Regelung von Art. 21 VGG aufsichtsrechtlich ebenfalls nicht relevant sein kann,
 
dass im Aufsichtsverfahren nach Art. 1 Abs. 2 BGG keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, weil das Aufsichtsverfahren die Vollstreckung des beanstandeten Urteils nicht hemmen kann, und das Gesuch um aufschiebende Wirkung daher unzulässig ist,
 
dass demzufolge auch das explizite Begehren, das Bundesamt für Migration einzuladen, den Vollzugskanton St. Gallen anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung bis zum Ende des aufsichtsrechtlichen Verfahrens abzusehen, unzulässig ist,
 
dass dem Anzeiger im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher gegenstandslos ist,
 
dass die Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden darf,
 
dass dem Rechtsvertreter des Anzeigers bereits im Entscheid 12T_4/2007 vom 22. Oktober 2007 bei erneuter mutwilliger Einreichung einer Aufsichtsanzeige die Auflage der Kosten für das bundesgerichtliche Aufsichtsverfahren und gegebenenfalls Ordnungsbusse angedroht worden ist,
 
dass der erwähnte Entscheid dem Rechtsvertreter des Anzeigers am 25. Oktober 2007 zugestellt worden ist, die Anzeige vom 11. Oktober 2007 jedoch vor diesem Datum eingereicht worden ist und nicht erstellt ist, ob die Anzeige vom 25. Oktober 2007 vor oder nach Erhalt des Entscheids 12T_4/2007 der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
 
dass dem Rechtsvertreter des Anzeigers unter diesen Umständen nochmals anzudrohen ist, dass er bei einer weiteren mutwilligen Anzeige damit rechnen muss, gemäss Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren die Kosten des Verfahrens und überdies in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VwVG eine Ordnungsbusse auferlegt zu erhalten,
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden kann,
 
dass der Rechtsvertreter des Anzeigers durch diesen Entscheid persönlich betroffen ist, weshalb ihm dieser zu eröffnen ist,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht und dem Rechtsvertreter des Anzeigers schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2007
 
Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Verwaltungskommission
 
Der Bundesgerichtspräsident: Der Generalsekretär:
 
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