BGer 6B_528/2007 | |||
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BGer 6B_528/2007 vom 07.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_528/2007 /rom
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Urteil vom 7. Dezember 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Thommen.
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Parteien
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J.A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dominik Eichenberger,
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gegen
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J.B.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Henrik Uherkovich,
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Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Versuchte und vollendete Vergewaltigung; Tätlichkeiten; Drohungen,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 4. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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J.A.________ wird vorgeworfen, seine damalige Ehefrau J.B.________ ca. im September 2004 zum Geschlechtsverkehr genötigt sowie Ende Juni anfangs Juli 2005 einen Vergewaltigungsversuch unternommen zu haben. Im Zeitraum zwischen 1. April 2004 und 27. Juli 2005 soll er ihr mehrfach Faustschläge versetzt und sie mit dem Tod bedroht haben für den Fall, dass sie ihn verlasse. Am 11. Juni 2005 habe er sie mit einem Messer bedroht. Zudem soll er in angetrunkenem Zustand einen Personenwagen geführt und zwei Verkehrssignale nicht beachtet haben.
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B.
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Am 9. November 2006 befand das Kreisgericht X Thun J.A.________ der mehrfachen, teilweise versuchten, Vergewaltigung, der mehrfachen Tätlichkeit sowie der mehrfachen Drohung zu Lasten von J.B.________ für schuldig. Zudem verurteilte es ihn wegen verschiedener Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes. Es bestrafte ihn mit 16 Monaten Zuchthaus unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und mit einer Busse von Fr. 1'200.--. Er wurde verpflichtet, J.B.________ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen und ihr die "Interventionskosten" zu erstatten.
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C.
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J.A.________ appellierte gegen die Schuldsprüche betreffend die tätlichen und sexuellen Übergriffe sowie die Bedrohung. Mit Urteil vom 4. Juli 2007 wurde das kreisgerichtliche Urteil vom Obergericht des Kantons Bern im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt vollumfänglich bestätigt.
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D.
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Dagegen wendet sich J.A.________ mit Beschwerde in Strafsachen. Er verlangt Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der Tätlichkeit und der Drohung, die "Abweisung der Zivilklage" sowie die Umverteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1).
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1.1 Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel (Art. 32 Abs. 1 BV) geltend macht, genügt seine übermässig weitschweifige Beschwerdeschrift den genannten Begründungsanforderungen nur vereinzelt. Über weite Strecken erweist sie sich als rein appellatorisch (S. 24 - 40). Behaupteten Fehlern in der Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit (S. 37 ff.) und derjenigen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 31 f.) wird lediglich die eigene Interpretation des Übergriffsgeschehens gegenüber gestellt. Die angeblich falsche Würdigung von Aussagen (z.B. zum Vergewaltigungsversuch, S.28 f.) sowie von weiteren Beweismitteln (SMS und MMS-Auswertung, S. 29 ff.) wird zwar geltend gemacht, jedoch nicht substantiiert. So lässt sich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht begründen. Die Vorbringen zu den angeblich nicht erkannten Lügensignalen (S. 26 ff., 33 f.) und zur "Vorwegverteidigung" (S. 32 ff.) wurden bereits von der Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten entkräftet. Ebenso appellatorisch sind die Ausführungen zu den Auswirkungen des Strafverfahrens auf den Aufenthaltsstatus (S. 35 f.), zu den Umständen der Trennung (S. 37), zu den bestrittenen Gewalttätigkeiten während der Ehe (S. 42 f.) sowie zu den Todesdrohungen (S. 45). Darauf ist nicht einzutreten.
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1.2 In der Sache kann der Beschwerdeführer entgegen seinen Andeutungen (S. 28 und 40) nichts zu seinen Gusten aus der ausgebliebenen Gegenwehr der Beschwerdegegnerin ableiten. Aus der fehlenden Abwehr geht insbesondere nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit dem sexuellen Übergriff einverstanden war. Die Ablehnung des Geschlechtsverkehrs braucht sich nicht in physischer Gegenwehr zu manifestieren. In Bezug auf die Feststellung des erzwungenen Beischlafs kann daher von Willkür keine Rede sein. Damit gehen aber auch seine rechtlichen Einwendungen gegen den Vergewaltigungsvorwurf ins Leere (Beschwerde S. 46 f.), welche auf der Annahme einverständlichen Geschlechtsverkehrs basieren. Dass er eventualiter über das fehlende Einverständnis geirrt haben soll (Beschwerde S. 47 und 49), ist eine neue Behauptung, die in den Verfahrensakten keine Stütze findet und im Übrigen seinem willkürfrei festgestellten Vergewaltigungsvorsatz widerspricht (vgl. angefochtenes Urteil S. 45 f.).
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1.3 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung gehen fehl (S. 48). Mit dem Versuch, die Beschwerdegegnerin zu küssen, sie zu entkleiden, ihr das T-Shirt hinaufzuschieben und ihr zwischen die Beine zu greifen, wird die Schwelle zur Strafbarkeit im Sinne von Art. 22 StGB klar überschritten (vgl. BGE 119 IV 224 E. 2; Philipp Maier, Basler Kommentar StGB II, Art. 190 N 11; vgl. auch die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil S. 47 f.).
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1.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass für den Vorwurf der Tätlichkeit von der für ihn günstigsten Sachverhaltsdarstellung ("Klaps auf die Wange") ausgegangen werden müsse (Beschwerde S. 44), verkennt er die Dimensionen der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" schreibt dem Gericht bloss vor, im Zweifelsfall zugunsten des Täters zu entscheiden. Vorliegend war die Vorinstanz jedoch von der Verwirklichung einer schwerwiegenderen Tätlichkeit überzeugt (vgl. angefochtenes Urteil S. 41, 49). Damit erübrigt sich aber auch die Überprüfung, ob allenfalls weniger weit gehende Übergriffe ("Mupf"; "Schubs"; vgl. Beschwerde S. 50) den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllen.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK).
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2.1
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2.1.1 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 mit Hinweisen). Der Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen dient sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum anderen vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c).
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2.1.2 Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache konkretisiert durch die formellen Anforderungen, welche das kantonale Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Nach Art. 257 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV/BE; BSG 321.1) hat der Überweisungsbeschluss nebst den Parteien (Ziff. 1 und 2) und den anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Ziff. 4), die der angeschuldigten Person zur Last gelegte Tat unter möglichst genauer Angabe der Geschädigten sowie von Ort, Zeit und soweit nötig Art der Ausführung zu bezeichnen. Der Überweisungsbeschluss bestimmt, was in der Hauptverhandlung Verfahrens- und Urteilsthema sein wird. Es ist daher ein möglichst präzis umschriebener Lebenssachverhalt zu überweisen (Thomas Maurer, das Bernische Strafverfahren, 2. Aufl., S. 406).
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2.1.3 Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet der Anklagegrundsatz in Art. 32 Abs. 2 BV. Danach hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Ferner räumt auch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK einen Anspruch darauf ein, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 3g).
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2.1.4 Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Überweisungsbeschlüssen hat vor dem Hintergrund der mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Zielen zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen letztlich ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103).
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2.1.5 Wird der Betroffene wegen mehrfacher Tatbegehung angeklagt, so muss sich aus der Anklageschrift ergeben, in wie vielen Fällen die Tat begangen worden sein soll. Bei wiederholter Begehung handelt es sich um selbständige Taten, die auch einzeln in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen (BGE 120 IV 348 E. 3 f). Bei gewerbsmässiger Begehung verhält es sich nach der Rechtsprechung insoweit anders, als mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen bereits durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen werden. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Wirft die Anklage Gewerbsmässigkeit vor, kommt es weniger auf die Erwähnung jeder einzelnen Tathandlung in der Anklageschrift als vielmehr auf die Erkennbarkeit einer Verbrechenseinheit an (Bundesgerichtsurteil 6B_254/2007 vom 10. August 2007, E. 3.2). Bei solchen "Kollektivdelikten" könne daher in gewissem Umfang auf eine abschliessende Aufzählung der Fälle verzichtet werden (Maurer, a.a.O., S. 407). In Bezug auf häusliche Gewalt wird die Auffassung vertreten, dass vom Opfer nicht verlangt werden könne, über jeden Vorfall Buch zu führen. Werde einem Angeklagten eine gehäufte und in regelmässiger Weise verübte Begehung gleichartiger Tathandlungen vorgeworfen, so genüge es unter dem Aspekt des Anklageprinzips, wenn die Anklage den relevanten Zeitraum hinreichend eingrenze, ohne hinsichtlich jeder einzelnen Tathandlung einen präziseren Zeitpunkt zu nennen. Andernfalls würde der Angeklagte, dem Delikte in grosser Zahl vorgeworfen werden, gegenüber dem nur vereinzelt Straffälligen begünstigt (vgl. Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom 1. Dezember 2003, AC030073, in: Rechenschaftsbericht 2003 Nr. 114; Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 50 N 7b). Ob sich die Einschränkungen des Anklageprinzips bei Kollektivdelikten sinngemäss auch auf die ebenfalls oft in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende und gegen das gleiche Rechtsgut gerichtete Beziehungsgewalt übertragen lässt, braucht vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden. Auch wenn zutreffen mag, dass bei häuslicher Gewalt eine exakte zeitliche Bestimmung der einzelnen Übergriffe oft nicht möglich ist, entbindet dies die Anklagebehörde nicht von ihrer Pflicht, die konkreten Vorwürfe möglichst detailliert zu schildern und zur Häufigkeit der vorgeworfenen Übergriffe zahlenmässige Angaben zu machen. Aus Gründen der Verfahrensfairness und um sich wirksam verteidigen zu können, muss der Angeklagte genau wissen, was ihm vorgeworfen wird. Die genaue Spezifizierung der angeklagten Taten ist jedoch nicht nur Grundvoraussetzung für eine wirksame Verteidigung, sie ist auch im Hinblick auf die drohende Strafe von Bedeutung, zumal die Tatumstände und insbesondere auch die Anzahl begangener Taten wesentliche Strafzumessungsfaktoren sind.
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-:-
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2.2
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Der vorliegend zu beurteilende Überweisungsbeschluss erweist sich im Ergebnis als verfassungskonform.
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2.2.1 In Bezug auf die beiden Hauptvorwürfe der vollendeten und der versuchten Vergewaltigung ist der Überweisungsbeschluss entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenügend. Zwar weist er mit Recht darauf hin, dass die zeitliche Eingrenzung der Tathandlungen vage ist, doch wurden die sexuellen Übergriffe detailliert und damit hinreichend konkretisiert. Die Umschreibung des Tatablaufs, wonach sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der Schläge zunächst in ein anderes Zimmer begeben, dieses aufgrund seines lauten Polterns gegen die Zimmertür aber wieder verlassen habe, um den Geschlechtsverkehr wider Willen über sich ergehen zu lassen, erlaubt es dem Beschwerdeführer, sich ein für seine wirksame Verteidigung genügendes Bild des eingeklagten Lebenssachverhalts zu machen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P.27/2003 vom 3. August 2003, E. 2.4). Aus der Umschreibung, wonach "sie ihn erfolglos wegzudrücken versuchte", geht der Vorwurf gewaltsamer Nötigung eindeutig hervor. Auch der vorgeworfene Vergewaltigungsversuch ist hinreichend umschrieben. Gemäss dem Überweisungsbeschluss soll er die Beschwerdegegnerin auf das Bett geworfen, sich auf sie gelegt, ihr das T-Shirt hochgeschoben und versucht haben, ihr den Büstenhalter und die Jeans auszuziehen. Er habe erst von ihr abgelassen, als sie zu schreien drohte. Der Schilderung der Gegenwehr in der Anklageschrift lässt sich zudem eindeutig entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, sich bewusst über den Willen der Beschwerdegegnerin hinweggesetzt zu haben. Eine weitergehende Umschreibung des subjektiven Tatbestands ist entgegen seinen Vorbringen nicht notwendig. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vergewaltigungsvorwürfe die zu seiner Verteidigung notwendigen tatsächlichen Angaben vorenthalten worden sein sollen.
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2.2.2 Bezüglich der Tätlichkeiten und Drohungen beanstandet der Beschwerdeführer die fehlende Nennung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Drohung. Weder die Bundesverfassung noch das kantonale Strafprozessrecht verlangen zwingend, dass jedes einzelne Tatbestandsmerkmal explizit in der Überweisungsverfügung spezifiziert wird. Dass die Todesdrohungen die Beschwerdegegnerin stark verängstigten, geht implizit aus dem Überweisungsbeschluss hervor. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die zu ungenaue Eingrenzung der Vorwürfe. Aufgrund der vorliegenden Anklage bleibe unklar, ob ihm vereinzelte, dutzende oder hunderte von Übergriffen und Bedrohungen angelastet würden. Dieser Einwand ist in Bezug auf Anklageziffern 2.1 und 3.1 berechtigt. Dort werden die Vorwürfe im Sinne einer Einleitung zunächst allgemein örtlich und zeitlich eingegrenzt. Es wird ihm vorgeworfen, dass es im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 27. resp. 28. Juli 2005 in Uetendorf und an anderen Orten wiederholt zu Faustschlägen und Todesdrohungen gegenüber der Beschwerdegegnerin gekommen sei. In dieser Pauschalität sind die Anklagevorwürfe zu ungenau. Zwar werden in den folgenden Überweisungsziffern die genauen Tatumstände für je zwei Fälle von Tätlichkeiten (Ziff. 2.2. und 2.3) und Bedrohungen (Ziff. 3.2 und 3.3) klar spezifiziert, doch geht aus den Akten eindeutig hervor, dass im gesamten Untersuchungs- und Gerichtsverfahren diesbezüglich von mehr als bloss je zwei Taten ausgegangen wurde. Mit der Umschreibung, wonach es "wiederholt" zu Bedrohungen und Tätlichkeiten gekommen sei, bleiben das quantitative Ausmass der Übergriffe und die Häufigkeit der Drohungen jedoch ungenügend bestimmt.
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2.2.3 Trotz dieser nicht hinreichenden Spezifizierung der Anklage in einem Nebenpunkt genügt der vorliegend zu beurteilende Überweisungsbeschluss gesamthaft betrachtet den geschilderten Anforderungen. Insbesondere die gravierendsten Vorwürfe der vollendeten und der versuchten Vergewaltigung, welche im Zentrum des Verfahrens und der Strafzumessung standen, wurden in einer Detailiertheit umschrieben, die hinreichend Gewähr für eine wirksame Verteidigung bot. Im Übrigen wurde nicht dargetan, inwieweit sich die gerügten Anklagemängel auf den Verfahrensausgang und insbesondere die Bestrafung ausgewirkt haben sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal selbst bei Weglassen der mangelhaften Überweisungsziffern eine Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung möglich geblieben wäre. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung zum Unmittelbarkeitsprinzip willkürlich angewendet (Art. 55 Ziff. 2 und 3; Art. 286 Abs. 2; Art. 295 Abs. 2; 307 StrV/BE). In den beiden kantonalen Tatsacheninstanzen sei ihm insgesamt nur eine einzige Frage gestellt worden (Beschwerdeschrift S. 21-24).
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3.1 Nach Art. 55 StrV/BE sorgen die Organe der Strafrechtspflege dafür, dass weder Schuldige der Strafe entgehen noch Schuldlose bestraft werden (Ziff. 2), und dass belastenden wie entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachgegangen wird (Ziff. 3). Art. 286 Abs. 2 StrV/BE schreibt die Teilnahme der angeschuldigten Person vor, wenn in früheren Verfahrensstadien noch keine richterliche Einvernahme durchgeführt worden ist. Für das Beweisverfahren bestimmt Art. 295 Abs. 2 StrV/BE, dass diejenigen Beweismassnahmen durchzuführen sind, die im Schuld- oder Sanktionenpunkt von erheblicher Bedeutung sein können und bei denen der persönliche Eindruck für die Bildung der richterlichen Überzeugung entscheidend ist. Art. 307 StrV/BE regelt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung.
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3.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor erster Instanz unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte einvernommen wurde. Im Rahmen der Voruntersuchung sei er einmal polizeilich und zweimal ausführlich untersuchungsrichterlich befragt worden, wobei er jedes Mal aussagte, die Vorwürfe würden nicht stimmen. Die Verteidigung hätte eine detaillierte Befragung zu den überwiesenen Vorfällen beantragen können. Das reine Unmittelbarkeitsprinzip sei im Kanton Bern abgeschafft worden und das Gericht dürfe sein Urteil auch auf die Akten abstützen. Unter diesen Umständen habe auf das Wiederholen von Beweismassnahmen verzichtet werden können. Die vorgenommene Einvernahme vermöge den formellen Anforderungen zwar gerade noch zu genügen, eine ausführlichere Befragung des Angeschuldigten durch das Kreisgericht wäre jedoch wünschenswert gewesen.
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3.3
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Die strafprozessualen Vorschriften zur Befragung des Angeschuldigten und zum Unmittelbarkeitsprinzip sind nicht willkürlich angewendet worden.
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3.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit der Vorladung vor die Wahl gestellt, entweder persönlich zur Appellationsverhandlung zu erscheinen oder sich durch einen bevollmächtigten Rechtsbeistand vertreten zu lassen (Art. 354 Abs. 2 StrV/BE; kant. act. 633). Gemäss Verhandlungsprotokoll erschien nur sein Fürsprecher zur Verhandlung. Angesichts dieses Verzichts auf die Verhandlungsteilnahme stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die unterbliebene persönliche Befragung überhaupt rügen darf. Dies kann offen bleiben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, war das Absehen von einer erneuten Befragung nicht willkürlich.
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3.3.2 Anlässlich der kreisgerichtlichen Verhandlung vom 9. November 2006 wurden die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer persönlich befragt. Auf die Frage, was er zu den Vorwürfen im Überweisungsbeschluss sage, antwortete der Beschwerdeführer, dass die ihm gemachten Vorwürfe mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht stimmten. Mit dieser bescheidenen persönlichen Befragung hat die erste Instanz die im Sinne von Art. 295 Abs. 2 StrV/BE entscheiderheblichen Beweismassnahmen in geringst möglichem Umfang vorgekehrt. Durch die Abstützung ihres Urteils auf die Akten und die Befragung wurde auch den Anforderungen von Art. 307 StrV/BE Genüge getan. Die Vorinstanz war durch keine der angerufenen Bestimmungen dazu verpflichtet, über die erstinstanzliche Befragung hinausgehende, zusätzliche Fragen zu stellen. Als Appellationsinstanz durfte sie sich grundsätzlich auf die Beweisaufnahme der ersten Instanz stützen (Art. 350 StrV/BE). Sie war auch nicht verpflichtet, ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers anzuordnen (Art. 354 Abs. 3 StrV/BE). Die Teilnahme der angeschuldigten Person ist gemäss Art. 286 Abs. 2 StrV/BE (nur) nötig, wenn in früheren Verfahrensstadien noch keine richterliche Einvernahme durchgeführt worden ist. Auch wenn die Vorinstanz nach den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut persönlich zu befragen, so bleibt ihr Verzicht darauf dennoch schwer verständlich, zumal sie selbst zum Schluss kam, dass eine ausführlichere Befragung wünschenswert gewesen wäre. Verfehlt ist - angesichts der angezweifelten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - auch die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz, wonach nicht der persönliche Eindruck vom Angeschuldigten, sondern der Inhalt seiner Aussagen massgeblich gewesen sei. Weil sich die Vorinstanz formell aber auf die in der ersten Instanz durchgeführte Einvernahme stützen konnte, bewegt sich ihr Verzicht auf eine erneute Befragung noch im Rahmen des Wortlauts von Art. 286 Abs. 2 StrV/BE. Ihr Vorgehen kann deshalb nicht als vollkommen unhaltbare Anwendung kantonal prozessrechtlicher Bestimmungen eingestuft werden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
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4.
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Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Behandlung der Zivilansprüche und des Kostenumverteilungsbegehrens. Der Beschwerdeführer wird für sein Unterliegen grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, gab das vorinstanzliche Urteil Anlass zur Beschwerde. Dem Antrag ist somit stattzugeben. Es werden keine Kosten erhoben und der Anwalt des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Dominik Eichenberger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Thommen
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