BGer 8C_270/2007 | |||
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BGer 8C_270/2007 vom 07.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_270/2007
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Urteil vom 7. Dezember 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Ersatzrichter Maeschi,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdeführer,
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gegen
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M.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein, Stockerstrasse 39,
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8002 Zürich.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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M.________ meldete sich am 1. September 2005 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, nachdem ihr das Arbeitsverhältnis bei der Stiftung I.________ noch während der Probezeit gekündigt worden war. Vom 24. November 2005 bis 24. Januar 2006 war sie für die Firma Z.________ als Koordinatorin/Organisatorin (sog. Runnerin) im Rahmen eines befristeten Arbeitseinsatzes (Produktion eines Dokumentarfilms) in Kuba tätig. Die Arbeitslosenkasse überwies die Sache dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA Zürich) zum Entscheid, welches die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 2005 bejahte, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 24. November 2005 bis 26. Januar 2006 mangels Wohnens in der Schweiz jedoch verneinte (Verfügung vom 8. März 2006). Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 fest.
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B.
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In Gutheissung der eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Entscheid mit der Feststellung auf, die Versicherte habe ungeachtet der befristeten Tätigkeit im Ausland die Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz erfüllt (Entscheid vom 5. April 2007).
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C.
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Das AWA Zürich führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 zu bestätigen.
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M.________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 132 V 393 ff.).
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1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung u.a. voraus, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. ZGB) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a S. 467, 115 V 448 E. 1b S. 449). Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht Anwendung findet. Eine ausdrückliche Abweichung von Art. 13 ATSG sieht Art. 12 AVIG zwar lediglich für die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor. Mangels eines gegenteiligen gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis jedoch auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG weiterhin Geltung (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2233 Rz 181; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz 18 zu Art. 13).
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2.2 Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (Urteile C 153/03 vom 22. September 2003 und C 183/99 vom 30. November 1999). Im Urteil C 290/03 vom 6. März 2006 (SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82) stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) fest, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz auch während eines durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland bedingten Auslandaufenthaltes erfüllt sein kann. Im konkreten Fall ging es um eine Versicherte, welche im Rahmen eines zunächst auf zwei Monate befristeten und später um wenige Wochen verlängerten Arbeitsverhältnisses als Schauspielerin für eine Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft in Deutschland gearbeitet hatte. Im Hinblick darauf, dass die Versicherte während des vorübergehenden Auslandaufenthaltes weiterhin auch in der Schweiz nach einer Stelle gesucht hatte und in Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, dass der Aufenthalt in Deutschland anderen Zwecken als der Erlangung eines Zwischenverdienstes gedient hatte, ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Versicherte den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen während des fraglichen Zeitraums in der Schweiz hatte, zumal sie an den Wochenenden jeweils an ihren schweizerischen Wohnort zurückgekehrt war. Das Gericht erachtete die in Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG vorgesehene Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz daher als erfüllt.
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3.
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3.1 Im Lichte dieser Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz im vorliegenden Fall bejaht hat. Nach den im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts hat sich die Beschwerdegegnerin während des befristeten Auslandaufenthaltes weiterhin um Stellen in der Schweiz beworben und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 28. Dezember 2006 den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für November und Dezember 2005 zukommen lassen. Des Weiteren steht fest, dass sie am 13. Februar 2006 eine Stelle antreten konnte, um die sie sich am 12. Januar 2006 und damit noch während des Auslandaufenthaltes beworben hatte. Die Beschwerdegegnerin legte zudem glaubhaft und unwidersprochen dar, dass sie auch während des Auslandaufenthaltes jederzeit bereit und in der Lage gewesen wäre, eine Festanstellung anzunehmen und sie den Arbeitsvertrag ohne Konsequenzen auch vorzeitig hätte auflösen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Auslandaufenthalt anderen Zwecken als der Erlangung eines Zwischenverdienstes diente, liegen nicht vor. Auch hielt die Versicherte während der Zwischenverdiensttätigkeit in Kuba weiterhin eine enge Verbindung mit dem schweizerischen Arbeitsmarkt aufrecht und blieb dabei in Kontakt mit den schweizerischen Versicherungsorganen. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der vorübergehende (rund zweimonatige) Auslandaufenthalt zu keinem Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz geführt hat, weshalb die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt ist.
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3.2 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dem Einwand, im Gegensatz zu dem im Urteil C 290/03 vom 6. März 2006 beurteilten Sachverhalt eines Auslandaufenthaltes in Deutschland habe sich die Beschwerdegegnerin in ein weit entferntes Land begeben, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nur schwer oder gar nicht überprüft werden könnten, ist entgegenzuhalten, dass allein die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz zur Diskussion steht, nachdem das AWA Zürich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin auch für die Dauer des Aufenthaltes in Kuba bejaht hat. Sodann hat die Beschwerdegegnerin überprüfbare persönliche Arbeitsbemühungen ausgewiesen und den Tatbeweis dafür erbracht, dass eine (erfolgreiche) Stellenbewerbung auch unter den gegebenen Umständen möglich war. Fehl geht schliesslich die Feststellung des AWA, ein Export von Leistungen der Arbeitslosenversicherung sei - unter bestimmten Voraussetzungen - lediglich in Länder zulässig, die zu den EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten gehörten. Um einen Leistungsexport geht es hier nicht. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin, welche Wohnsitz in der Schweiz hat, auch während des vorübergehenden Auslandaufenthaltes die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllte, was nach dem Gesagten zu bejahen ist.
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4.
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Nach Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ein Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. Die Kantone und die mit dem Vollzug betrauten kantonalen Durchführungsorgane (Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG) richten keine Leistungen aus, da hierfür die Kassen zuständig sind (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Sodann hat das AWA kein Vermögensinteresse daran, ob das Bundesgericht die verfügte Leistungseinstellung bestätigt oder nicht (Art. 85 Abs. 1 lit. g AVIG). Dem beschwerdeführenden Amt sind daher als unterliegender Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG) keine Gerichtskosten aufzuerlegen, was auch der bisherigen Rechtsprechung zum OG entspricht (Urteil 8C_31/2007 vom 25. September 2007, E. 4.5). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat das AWA die obsiegende, durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
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4.
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Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse Comedia, Regionalsekretariat Zürich/Ostschweiz, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 7. Dezember 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Polla
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