BGer 1B_274/2007 | |||
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BGer 1B_274/2007 vom 10.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_274/2007
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Urteil vom 10. Dezember 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Ablehnung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission.
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Erwägungen:
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1.
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Im Rahmen eines bei der Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich hängigen Strafverfahrens betreffend Rassendiskriminierung wurde X.________ die vom 9. Oktober 2007 datierende Vorladung zu der auf den 9. November 2007 angesetzten Hauptverhandlung zugestellt. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 nahm X.________ darauf Bezug, wobei er zuhanden des Präsidiums des Obergerichts des Kantons Zürich sinngemäss beantragte, der mit dem Prozess befassten Bezirksrichterin Esther Vögeli seien "alle Rechtshandlungen" gegen ihn zu entziehen. Das Obergericht nahm diesen Antrag als Ablehnungsbegehren gemäss § 96 GVG/ZH entgegen. Indes trat die Verwaltungskommission des Gerichts mit Beschluss vom 19. November 2007 auf das Begehren nicht ein.
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Gegen diesen Beschluss führt X.________ mit Eingabe vom 25. November (Postaufgabe: 26. November) 2007 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, die er mit Schreiben vom 8. Dezember 2007 ergänzt hat.
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Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).
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Der Beschwerdeführer übt in erster Linie Kritik an der von ihm abgelehnten Bezirksrichterin, daneben auch am Obergericht, wobei er dessen Vorgehen nur ganz allgemein beanstandet. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Nichteintretensbeschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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