BGer 2F_13/2007 | |||
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BGer 2F_13/2007 vom 11.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2F_13/2007
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Urteil vom 11. Dezember 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Parteien
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X.________,
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Gesuchsteller, vertreten durch OEK Oehler Kurt,
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Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Bändliweg 21, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. August 2007 (2A.613/2006 u. 2A.614/2006),
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Erwägungen:
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1.
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Mit Verfügungen vom 21. Februar 2005 auferlegte das Kantonale Steueramt Zürich X.________ Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 2002 und für die Staats- und Gemeindesteuern der Perioden 1997 und 2002. Es ging dabei im Wesentlichen um nicht deklarierte Erträge und Guthaben aus Investitionen bei der Y.________ AG. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheiden vom 23. August 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. X.________ focht diese Entscheide mit Verwaltungsgerichtsbeschwerden an, die vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. August 2007 abgewiesen wurden (Verfahren 2A.613/2006 und 2A.614/2006). Mit Eingabe vom 28. September 2007 ersucht er um Revision dieses Urteils.
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2.
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Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils unter anderem dann verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Er macht geltend, aus den im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Akten sei ersichtlich gewesen, dass die Konkursverwaltung der Y.________ AG gegen einen anderen Gläubiger eine paulianische Anfechtungsklage erhoben habe, mit der sie die Rückerstattung der diesem ausbezahlten fiktiven Gewinne verlangt habe. Der Ausgang dieses Prozesses sei für das vorliegende Verfahren wesentlich gewesen. Das Kantonale Steueramt Zürich habe in seiner Vernehmlassung denn auch beantragt, das Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der erwähnten Klage zu sistieren. Inzwischen habe das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 17. Juli 2007 den von der Konkursmasse der Y.________ AG geltend gemachten Rückerstattungsanspruch bestätigt. Im Ergebnis stehe damit fest, dass das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid die entscheidwesentliche Sach- und Rechtslage bezüglich Bestand und Inhalt des paulianischen Rückforderungsanspruchs versehentlich nicht beachtet habe.
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3.
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Es trifft zu, dass sich das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich zu der mit den Beschwerden eingereichten Klageschrift der Konkursmasse der Y.________ AG geäussert und dass es auch das Beschwerdeverfahren nicht bis zur Erledigung des Prozesses sistiert hat. Dieser Zivilprozess war indessen für sein Urteil nicht relevant. Abgesehen davon, dass er nicht den Beschwerdeführer betrifft, ist auch der zu beurteilende Sachverhalt nicht identisch. Wie sich aus der dem Bundesgericht vorliegenden Klageschrift sowie aus dem inzwischen ergangenen obergerichtlichen Urteil ergibt, verlangte die Konkursmasse mit ihrer Klage von einem Gläubiger gestützt auf Art. 286 SchKG die Rückerstattung eines Betrages, der innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung ausbezahlt worden war. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Besteuerung von Erträgnissen, die vor dem Beginn dieser Frist gutgeschrieben worden waren und die im damaligen Zeitpunkt auch hätten erhältlich gemacht werden können. Selbst wenn die Klage der Konkursmasse begründet wäre, was einstweilen noch nicht feststeht, da das Obergericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2007 die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, liesse sich deshalb daraus für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Namentlich würde sich daraus nicht ergeben, dass die Konkursmasse auch Auszahlungen bzw. Gutschriften, die vor der Jahresfrist des Art. 286 SchKG erfolgt sind, anfechten kann.
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Fehlt es aber an der Erheblichkeit der angeblich übersehenen Tatsachen, ist das Revisionsgesuch als unbegründet abzuweisen.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Wyssmann
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