BGer 6B_346/2007 | |||
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BGer 6B_346/2007 vom 11.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_346/2007
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Urteil vom 11. Dezember 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Parteien
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M.________,
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L.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Advokat Nicolas Proschek,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfacher Betrug und mehrfacher versuchter Betrug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 16. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob am 31. August 2004 Anklage gegen M.________ und L.________ wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen Betrugsversuchs. Sie hätten wiederholt falsche Angaben gemacht und so das Arbeitsamt Basel-Stadt veranlasst, nicht gerechtfertigte Arbeitslosen-Taggelder im Umfang von insgesamt ca. Fr. 64'000.-- bzw. 71'000.-- auszuzahlen. M.________ habe auf dieselbe Art von der Sozialhilfe der Stadt Basel ungerechtfertigterweise ca. Fr. 23'000.-- an Unterstützungsleistungen erhalten.
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B.
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Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte M.________ am 20. April 2005 wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 11 Monaten als Zusatzstrafe zu einer 7-monatigen Gefängnisstrafe, die das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 27. September 2000 wegen Veruntreuung ausgesprochen hatte.
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L.________ erhielt wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs eine bedingte Gefängnisstrafe von 9 Monaten.
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Auf Appellation der beiden Verurteilten bestätigte das Appellationsgericht am 16. Februar 2007 das erstinstanzliche Urteil.
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C.
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M.________ und L.________ führen Beschwerde in Strafsachen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und sie seien von allen Vorwürfen freizusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG muss ein Beschwerdeführer, wenn er verfassungsmässige Rechte als verletzt rügt, die gleichen Begründungsanforderungen erfüllen, wie sie für die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG galten (BGE 133 IV 286, E. 1.4; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2007 vom 18. September 2007, E. 2).
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Danach muss eine Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70 E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia 186 E. b, je mit Hinweisen).
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2.
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Die Beschwerdeführer machen zunächst unter dem Titel "Tatsächliches" längere Ausführungen. Dabei wiederholen sie zum grossen Teil, was sie bereits in der Appellationsschrift vorgetragen haben, und legen dar, dass man gewisse Indizien allenfalls auch anders als die Vorinstanzen deuten könne. Mit der Begründung der Vorinstanz und soweit diese auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist, setzen sie sich jedoch nicht auseinander. Damit erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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3.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Möglichkeit, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, komplett ausgeschlossen habe und darauf nicht eingegangen sei.
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In diesem Zusammenhang erwägt die Vorinstanz, in antizipierter Würdigung könne auf die beantragten Beweise verzichtet werden: "Diesbezüglich ist der Beurteilung der Referentin, wie sie in ihrer Verfügung vom 14. September 2006 dargelegt hat, ohne Einschränkung zu folgen" (angefochtener Entscheid S. 2 Ziff. 1). Da sich die Beschwerdeführer auch mit der Begründung dieser Verfügung (kantonale Akten, act. 675) nicht auseinandersetzen, ist auf die Rüge einer Gehörsverletzung nicht einzutreten.
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4.
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Die Beschwerdeführer beanstanden in verschiedener Hinsicht das Untersuchungs- sowie das erstinstanzliche Verfahren. Sie zeigen aber nicht auf, dass und welche Verfassungsrügen sie deswegen bereits vor Vorinstanz erhoben hätten. Fehlt es somit bereits an dieser Begründungsanforderung, ist auch auf die Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz des "fair trial" verletzt, nicht einzutreten.
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5.
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Die Beschwerdeführer kritisieren zudem die Verurteilung wegen Betrugs einerseits unter Hinweis auf ihre eigenen Ausführungen zum Sachverhalt und andererseits mit dem pauschalen Vorhalt, die vorinstanzlichen Erwägungen zur arglistigen Vorgehensweise seien nicht überzeugend.
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Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer ist hier ohne Belang, weil das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen, insbesondere auch jene zur Arglist (angefochtener Entscheid S. 3 unten/4 oben), verwiesen werden.
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Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, im Jahre 2000 habe sie keine Arbeitslosengelder bezogen, weshalb auch gar keine Vermögensverschiebung stattgefunden habe (Beschwerdeschrift, S. 7 Abs. 3). Auch diese Rüge geht an der Sache vorbei, wurde die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum doch gar nicht wegen Betrugs sondern lediglich wegen Versuchs dazu verurteilt.
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Im Rahmen der Strafzumessung bemängeln die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, ihre Erklärungen bezüglich die finanzielle Situation seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Dabei handelt es sich um eine für das Bundesgericht verbindliche Feststellung, welche die Beschwerdeführer allenfalls als willkürlich hätten anfechten können. Ausgehend von der vorinstanzlichen Feststellung ist die Strafart nicht zu beanstanden.
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6.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Strafsachen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Borner
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