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Informationen zum Dokument  BGer 1B_261/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_261/2007 vom 14.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_261/2007
 
Urteil vom 14. Dezember 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kreisgericht Rheintal, Haftrichter, Obergasse 27,
 
9450 Altstätten,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11,
 
9450 Altstätten.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2007 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Untersuchungsamt Altstätten führt ein Strafverfahren gegen X.________ unter anderem wegen des Verdachts der versuchten Tötung, der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Pornografie, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
 
Seit dem 15. November 2006 befindet sich X.________ im Kanton St. Gallen in Untersuchungshaft.
 
Er hat einen amtlichen Verteidiger.
 
B.
 
Am 11. September 2007 verlängerte der Haftrichter des Kreisgerichtes Rheintal die Untersuchungshaft bis längstens zum 10. Dezember 2007. Ein Haftentlassungsgesuch von X.________ wies er ab.
 
Dagegen reichte X.________ eine von ihm selbst verfasste Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2007 wies diese die Beschwerde ab.
 
C.
 
Am 19. November 2007 erhob X.________ dagegen Beschwerde beim Bundesgericht. Am 23. November 2007 ergänzte er die Beschwerde. Beide Eingaben hat er selbst verfasst.
 
D.
 
Die Anklagekammer und der Haftrichter haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
E.
 
X.________ - der sich auch heute noch in Untersuchungshaft befindet - hat innert erstreckter Frist eine Replik eingereicht.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
 
Er hat den angefochtenen Entscheid am 24. Oktober 2007 in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 100 Abs. 1 BGG lief somit bis zum 23. November 2007. Der Beschwerdeführer hat beide Eingaben innert dieser Frist der schweizerischen Post übergeben. Die Eingaben sind rechtzeitig.
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV).
 
2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24, mit Hinweisen).
 
2.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO/SG verfügt der Haftrichter die Verhaftung des Angeschuldigten, der eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter anderem Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr gegeben ist (lit. a und c).
 
2.4 Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht; ebenso Kollusions- und Fortsetzungsgefahr.
 
2.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle am dringenden Tatverdacht.
 
2.5.1 Nach der Rechtsprechung ist es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c).
 
2.5.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 2. Mai 2006 ein damals 15-jähriges Mädchen vergewaltigt. Die Anschuldigung stützt sich auf die Aussagen des Mädchens. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es ihn zu Unrecht belasten sollte. Der Beschwerdeführer ist zudem einschlägig vorbestraft. Sodann konnten bei ihm zahlreiche Videokassetten sichergestellt werden, die sexuelle Handlungen mit Kindern enthalten. Im Weiteren stellt der psychiatrische Sachverständige im Gutachten vom 30. Juli 2007 beim Beschwerdeführer die Diagnose einer sexuellen Devianz im Sinne einer nicht näher bezeichneten Störung der Sexualpräferenz. Der Beschwerdeführer gibt ferner zu, dass er vom Mädchen getragene Slips als Gegenleistung für die Abgabe von Marihuana erhalten habe; ebenso, dass er das Mädchen gefragt habe, ob es mit ihm Sex haben wolle und ob es sich mit einem Vibrator vor ihm befriedige.
 
Dem Beschwerdeführer wird überdies zur Last gelegt, am 24. Juni 2006 in einem Freibad sexuelle Handlungen an einem damals 11-jährigen Mädchen vorgenommen zu haben. Auch insoweit ist kein Grund erkennbar, weshalb ihn das Mädchen zu Unrecht belasten sollte. Der Beschwerdeführer wird insoweit von einem weiteren Mädchen, seinem Patenkind, belastet. Dieses bestätigte, dass er das andere Mädchen am Busen berührt habe. Der Beschwerdeführer ist zudem unter anderem vorbestraft, weil er im Jahr 2003 in einer Badeanstalt zwei Mädchen mit an seinen Füssen befestigten Spiegeln beim Umziehen in der Garderobe beobachtet hatte.
 
Dem Beschwerdeführer wird im Weiteren vorgeworfen, Ende September/Anfang Oktober 2006 mit seinem Fahrzeug auf einen Zebrastreifen zugefahren zu sein, auf dem sich das Mädchen befunden habe, das ihn der Vergewaltigung bezichtigt. Als er das Mädchen erkannt habe, habe er sein Fahrzeug stark beschleunigt und sei unmittelbar auf das Mädchen zugerast. Dieses habe sich nur durch einen Sprung zur Seite vor einer tödlichen Kollision retten können. Der Beschwerdeführer weist zahlreiche Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrs auf, wo er durch rücksichtsloses Verhalten aufgefallen war. Er hatte zuvor schon sein Auto als "Waffe" eingesetzt, um sich an jemandem zu rächen. Beim Beschwerdeführer besteht sodann ein Motiv für die mutmassliche neue Tat, da das Mädchen ihn der Vergewaltigung beschuldigt. Er soll ihr im Übrigen Konsequenzen angedroht haben für den Fall, dass sie etwas von der Vergewaltigung erzähle.
 
Dem Beschwerdeführer wird ausserdem zur Last gelegt, er habe am 30. Oktober 2006 mit seinem Fahrzeug einen anderen Wagen bedrängt, in welchem das Mädchen, das ihn der Vergewaltigung bezichtigt, mit weiteren Personen gesessen sei. Dabei sei es fast zu einem Unfall gekommen. Der Beschwerdeführer wird insoweit durch die Aussagen von sämtlichen drei Personen belastet, die sich im mutmasslich bedrängten Wagen befunden haben. Auch für diese Tat wäre beim Beschwerdeführer ein Motiv gegeben. Es kann dazu auf das oben Gesagte verwiesen werden. Zu beachten sind hier sodann erneut die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers im Bereich des Strassenverkehrs. Er hat insbesondere schon früher einmal versucht, einen anderen Fahrzeuglenker mit seinem Wagen von der Strasse zu drängen.
 
Bei der Hausdurchsuchung vom 23. Mai 2006 wurden beim Beschwerdeführer knapp 120 Gramm Marihuana sichergestellt.
 
Ebenso wurden bei ihm Filme gefunden, welche sexuelle Handlungen mit Kindern und Tieren sowie Gewaltdarstellungen enthalten.
 
Dem Beschwerdeführer wird schliesslich zur Last gelegt, er habe bei seiner Verhaftung am 15. November 2006 die beteiligten Polizisten angegriffen, deren Kleider beschädigt und einem Polizisten den Hals zugedrückt, so dass dieser keine Luft mehr bekommen habe. Dieser Vorwurf stützt sich auf die Aussagen der beteiligten Polizisten.
 
2.5.3 Wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten begangen hat. Die kantonalen Instanzen haben einen dringenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejaht. Wenn der Beschwerdeführer zu einzelnen Aussagen im Detail Stellung nimmt, verkennt er die Funktion des Haftprüfungsverfahrens. Insoweit geht es, wie gesagt, nicht um eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände. Letzteres wird vielmehr Aufgabe des Sachrichters sein, vor dem der Beschwerdeführer auch zur Beweisfrage umfassend wird Stellung nehmen können.
 
Die Beschwerde erweist sich daher im vorliegenden Punkt als unbegründet.
 
2.6 Gegen die Annahme der Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer substantiiert nichts vor. Der angefochtene Entscheid ist insoweit auch nicht zu beanstanden. In Anbetracht des offenbar aggressiven Charakters des Beschwerdeführers, seiner dargelegten mutmasslichen bisherigen Drohungen und der bereits erfolgten Verdunkelungsbemühungen ist Kollusionsgefahr zu bejahen. Es kann dazu auf die überzeugenden Erwägungen des Haftrichters im Entscheid vom 11. September 2007 (S. 4-7) verwiesen werden, auf welche die Vorinstanz (S. 4 E. 3.2) ihrerseits Bezug nimmt.
 
Da ein Haftgrund genügt, kann dahingestellt bleiben, ob Wiederholungsgefahr hinzukäme.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, Ersatzmassnahmen - wie etwa die ihm aufzuerlegende Pflicht, sich von Badeanstalten fernzuhalten oder das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs - könnten den Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls erfüllen.
 
Dem kann nicht gefolgt werden. Derartige Massnahmen kämen höchstens in Betracht zur Abwendung von Wiederholungsgefahr. Wie gesagt, besteht aber jedenfalls Kollusionsgefahr. Diese Gefahr können die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen und auch andere Ersatzmassnahmen nicht wirksam beheben.
 
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
 
4.2 Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.).
 
4.3 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nahm mit der Meldung des Vaters des Mädchens, das ihn der Vergewaltigung bezichtigt, am 3. Mai 2006 an die Kriminalpolizei Appenzell Ausserrhoden seinen Anfang. Am 20. September 2006 trat der Kanton Appenzell Ausserrhoden das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ab. Am 3. November 2006 trat der Kanton Thurgau ein weiteres Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ab. Das Strafverfahren hat verschiedene schwere Vorwürfe zum Gegenstand, die sorgfältiger Abklärung bedürfen, was entsprechend Zeit braucht. Einzelne Verzögerungen des Verfahrens hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Am 16. November 2006 beauftragte die Untersuchungsrichterin den Sachverständigen mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Am 30. Juli 2007 erstattete der Sachverständige das Gutachten. Der Grund dafür, weshalb die Begutachtung längere Zeit in Anspruch nahm, liegt im Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser verunmöglichte von Anfang März bis Anfang Juni 2007 die weitere Untersuchung durch den Psychiater, indem er Gespräche verweigerte. Erst als die Untersuchungsrichterin auf einzelne seiner Bedingungen einging, war er zur weiteren Zusammenarbeit bereit. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Untersuchungshaft zahlreiche Eingaben und Beschwerden eingereicht und weitere Rechtsbehelfe ergriffen hat (vgl. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft S. 2). Das ist zwar sein Recht. Soweit dies aber zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt hat, kann er dies nicht den Behörden anlasten.
 
Unter den gegebenen Umständen liegt jedenfalls keine besonders schwere Verfahrensverzögerung vor, die nach der dargelegten Rechtsprechung einzig zur Haftentlassung führen könnte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die St. Galler Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Im Gegenteil ergibt sich aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (S. 2), dass die Anklageschrift fertiggestellt ist; sobald die Akteneinsicht durch die Parteien abgeschlossen ist, wird Anklage beim Kreisgericht erhoben.
 
Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.
 
5. Der Beschwerdeführer rügt, die Dauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig.
 
Er befindet sich seit dem 15. November 2006 im Kanton St. Gallen in Untersuchungshaft. Zuvor war er bereits im Kanton Appenzell Ausserrhoden vom 23. Mai bis zum 9. Juni 2006 in Untersuchungshaft. Die gesamte Haftdauer beträgt damit heute rund 13 ½ Monate. Dem Beschwerdeführer werden zahlreiche und schwere Straftaten vorgeworfen. Zudem ist er mehrfach und einschlägig vorbestraft (vgl. Urteil des Haftrichters S. 11). Die ihm neu vorgeworfenen Straftaten soll er nur kurze Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug begangen haben. In Anbetracht dessen muss er im Falle einer Verurteilung mit einer Strafe rechnen, die deutlich über der Dauer der bisher erstandenen Untersuchungshaft liegt. Überhaft liegt daher nicht vor.
 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesgericht solle die Vorinstanz anweisen, Untersuchungsrichterin Heinzl vom Fall zu entbinden und "durch einen erfahrenen Untersuchungsrichter zu ersetzen".
 
Die Vorinstanz legt dar (S. 3 E. 1), die Akten ergäben keinerlei Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht durch die Untersuchungsrichterin. Insbesondere könne nicht gesagt werden, dass die Strafuntersuchung nicht neutral und nicht korrekt geführt werde. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Auffassung als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Wie dargelegt, ist im Übrigen die Anklageschrift fertiggestellt und wird demnächst Anklage beim Kreisgericht erhoben. Die Strafuntersuchung ist somit abgeschlossen. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Beschwerdeführer an einer Auswechslung der Untersuchungsrichterin noch haben könnte.
 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbehelflich.
 
7.
 
Sie ist abzuweisen.
 
Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG. Da die Beschwerde aussichtslos war, kann das Gesuch nicht bewilligt werden. Von der Mittellosigkeit des nunmehr seit über einem Jahr inhaftierten Beschwerdeführers kann allerdings ausgegangen werden. Auf die Erhebung von Kosten wird daher verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Rheintal, Haftrichter, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Härri
 
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