BGer 5A_527/2007 | |||
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BGer 5A_527/2007 vom 17.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_527/2007/bnm
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Urteil vom 17. Dezember 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Rapp.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Grüter,
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gegen
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Bank Z.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius Kreiliger,
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, vom 9. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde vom Kriminalgericht des Kantons Luzern am 4. November 2005 wegen mehrfacher (teils qualifizierter) Veruntreuung und Urkundenfälschung verurteilt. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs lautete wie folgt:
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"Von der Anerkennung der Zivilforderung der Bank Z.________ im Betrag von Fr. 320'000.-- durch X.________ wird Vormerk genommen."
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Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzlichen Frist keine Begründung des ihm im Dispositiv eröffneten Urteils verlangt. Es ist am 25. November 2005 in Rechtskraft erwachsen.
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B.
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Mit Zahlungsbefehl vom 29. August 2006 betrieb die Bank Z.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 320'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2005. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2006 Rechtsvorschlag.
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C.
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Mit Entscheid vom 30. Januar 2007 erteilte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt der Beschwerdegegnerin für Fr. 320'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 27. Januar 2006 die definitive Rechtsöffnung. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin.
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D.
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Mit Entscheid vom 9. Juli 2007 wies das Obergericht den Rekurs ab und bestätigte den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten.
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E.
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Mit Beschwerde vom 14. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Eine Vernehmlassung wurde ausschliesslich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG), welcher einen Endentscheid nach Art. 90 BGG darstellt.
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Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann jedoch die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.
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Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei vom Untersuchungsrichter zur Forderung befragt worden und habe dazu Stellung genommen. Die Forderung sei Gegenstand des kriminalgerichtlichen Verfahrens gewesen, an welchem die Beschwerdegegnerin als Privatklägerin aufgetreten sei und ihre Zivilforderung adhäsionsweise geltend gemacht habe. Die Formulierung in Ziff. 4 des Urteils des Kriminalgerichts entspreche einem Erledigungsentscheid, wie er nach einem Vergleich zwischen den Parteien üblich sei. Der Beschwerdeführer habe seine früheren Ausführungen ausdrücklich erneuert, indem er die Anerkennung der Forderung der Beschwerdegegnerin in voller Höhe bestätigt und spezifiziert Stellung zum weiteren Vorgehen im Anschluss an das kriminalgerichtliche Verfahren genommen habe. Einen Willensmangel oder dergleichen habe er nicht erwähnt, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte. Da das Kriminalgericht mangels Anerkennung durch den Beschwerdeführer über die betreffende Forderung hätte entscheiden müssen, liege eine einem Urteil gleichgestellte gerichtliche Schuldanerkennung vor. Die fragliche Forderung sei Gegenstand des Gerichtsverfahrens und damit Bestandteil des kriminalgerichtlichen Urteils geworden, welches die Beschwerdegegnerin zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Da die Höhe der Forderungssumme aus dem Befragungsprotokoll des Kriminalgerichts hervorgehe und im Übrigen nie bestritten worden sei, sei der Urteilsspruch als vollstreckbar zu betrachten.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, im Urteil, welches lediglich im Dispositiv vorliege, werde nur von der Anerkennung der Zivilforderung der Migrosbank "Vormerk" genommen; es werde jedoch nicht festgestellt, dass er die streitige Forderung "vor Gericht" anerkannt habe. Da keine klare Zusprechung des Betrages an die Beschwerdegegnerin vorliege, sei das Urteil nicht vollstreckbar.
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Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff.1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem gerichtlichen Vergleich oder einer gerichtlichen Schuldanerkennung beruht. Für eine gerichtliche Schuldanerkennung ist vorausgesetzt, dass das Urteil des betreffenden Gerichts ein Rechtsöffnungstitel wäre (Staehelin, Basler Kommentar, N. 26 zu Art. 80 SchKG). Aus dem Rechtsöffnungstitel muss somit hervorgehen, dass der Schuldner zur Zahlung oder Sicherstellung einer Geldleistung verpflichtet ist (Staehelin, a.a.O., N. 38 zu Art. 80 SchKG).
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In Ziff. 4 des Urteils des Kriminalgerichts wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer Schuldner und die Beschwerdegegnerin Gläubigerin der Forderung ist, dass deren Höhe Fr. 320'000.-- beträgt und dass der Grund für die Zahlungsverpflichtung in der Anerkennung einer Zivilforderung besteht. Dass im betreffenden Urteilsdispositiv nicht auch ausdrücklich erwähnt wird, die Forderung sei "vor Gericht" anerkannt worden, schadet der Vollstreckbarkeit nicht. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegen soll.
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4.
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Sodann führt der Beschwerdeführer an, dass er - wenn er überhaupt eine Schuldanerkennung abgegeben habe - diese nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin und nicht gegenüber dem Gericht, sondern im Rahmen einer Einvernahme durch die Untersuchungsbehörde gegenüber dieser erklärt habe. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine von Staehelin vertretene Auffassung, wonach eine in einer Strafuntersuchung abgegebene Erklärung, dass der Angeschuldigte einen bestimmten Betrag schulde, sich üblicherweise nicht an den Gläubiger richte und darum weder zur definitiven noch zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige (Staehelin, Basler Kommentar, N. 28 zu Art. 80 SchKG). Der Beschwerdeführer nimmt dabei auf einen in der Kommentierung von Staehelin zitierten kantonalen Entscheid Bezug, in welchem eine von einem Angeschuldigten in einer Strafuntersuchung abgegebene Erklärung, dass er dem Kläger einen bestimmten Betrag schulde, deshalb nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel qualifiziert wurde, weil die Forderung im Zeitpunkt dieser Erklärung noch gar nicht Gegenstand eines selbständigen oder eines in Verbindung mit dem Strafverfahren geführten Zivilprozesses gewesen und der Kläger in diesem Verfahrensstadium noch nicht als Partei aufgetreten sei (Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 27. Oktober 1958, in: Entscheidungen des Obergerichtes des Kantons Luzern und seiner Kommissionen, Band X, S. 466 Nr. 600, sowie in: SJZ 1961, S. 224 Nr. 88).
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Indes bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellungen des Obergerichts nicht, wonach die Forderung Bestandteil des Urteils des Kriminalgerichts gebildet habe, da sie Gegenstand des Verfahrens vor dem Kriminalgericht gewesen sei, an welchem die Beschwerdegegnerin zur adhäsionsweise Geltendmachung ihrer Zivilforderung als Privatklägerin aufgetreten sei, und da er die Anerkennung der Forderung der Beschwerdegegnerin in voller Höhe bestätigt habe. So macht er denn auch nicht geltend, er habe die Schuldanerkennung in einem Zeitpunkt abgegeben, in welchem die Beschwerdegegnerin noch gar nicht Prozesspartei und die Erklärung insoweit gar nicht an sie gerichtet gewesen sei. Im Übrigen ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung auch nicht etwa, dass die "Anerkennung" Teil eines rechtskräftigen Dispositivs gebildet hätte. Somit ist auch der Hinweis auf die Kommentierung sowie den kantonalen Entscheid unbehelflich.
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5.
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Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die fragliche Schuldanerkennung nach einer zweistündigen Einvernahme und unter dem Druck des Amtsstatthalters abgegeben, damit das Strafurteil milder ausfallen würde. Ausserdem habe er nicht die Möglichkeit gehabt, seine Aussage zu überdenken und mit seinem Rechtsbeistand zu besprechen. Er habe die zivil- und strafrechtlich nicht belegte Forderung - zumindest ihrem Umfang nach - nicht anerkennen wollen, was auch aus dem Umstand hervorgehe, dass er sich ausdrücklich gegen Zahlungen aus beschlagnahmten Vermögenswerten bereits während des Strafverfahrens geäussert habe.
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Mit diesen Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer ausschliesslich zu seiner vor der Untersuchungsbehörde abgegebenen Anerkennung Stellung. Er relativiert diese und macht sinngemäss Willensmängel geltend. Damit kann er im Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden. Hätte er die im Urteilsdispositiv festgestellte Anerkennung der Forderung in Frage stellen wollen, hätte er das Urteil des Kriminalgerichts anfechten müssen.
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6.
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Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei absolut willkürlich, einen "Vergleich zwischen den Parteien" anzunehmen; auch Ziff. 4 des Dispositivs des Kriminalgerichtsurteils deute nicht darauf hin.
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Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz keinen Vergleich zwischen den Parteien angenommen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Formulierung der betreffenden Passage des Urteils des Kriminalgerichts einem Erledigungsentscheid entspreche, wie er nach einem Vergleich zwischen den Parteien üblich sei. Die Willkürrüge erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.
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7.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Dezember 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Rapp
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