BGer 4A_348/2007 | |||
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BGer 4A_348/2007 vom 19.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_348/2007 /len
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Urteil vom 19. Dezember 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Kolly,
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Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher.
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Gegenstand
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Arbeitsrechtliche Forderung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Beschwerdegegner) war seit dem 1. September 1997 bei der X.________ (Beschwerdeführerin) als Magaziner beschäftigt. Wegen eines Rückenleidens konnte er ab dem 8. Februar 2001 seiner Arbeit nicht nachgehen. Während vier Monaten erhielt er den vollen Lohn und alsdann Krankentaggelder aus der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kollektiv-Taggeldversicherung. Am 1. Oktober 2001 wurde er mit 62 Jahren pensioniert. Ab dem 1. Februar 2002 wurde ihm eine volle Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen.
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B.
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Am 19. Januar 2004 machte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Bülach eine Klage hängig und verlangte von der Beschwerdeführerin Fr. 44'185.20 nebst Zins, da diese in Verletzung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages (LGAV) keine Krankentaggelddeckung für 720 Tage sichergestellt und ihn zudem nicht auf sein Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung, welche ihn zum Bezug weiterer Taggeldleistungen berechtigt hätte, aufmerksam gemacht habe. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut. Gleich entschied am 10. Juli 2007 das Obergericht des Kantons Zürich.
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C.
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Gegen dieses Urteil erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und beantragt dem Bundesgericht, die Klage abzuweisen. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht am 14. September 2004 ab. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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Nach Art. 75 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig. Daher kann der Beschwerdeführer, wenn er direkt Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Obergerichts erhebt, grundsätzlich nur Rügen vorbringen, die von der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen sind (Peter Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, Auswirkungen auf die Anfechtung von Entscheiden des Zürcher Obergerichts und Handelsgerichts, in SJZ 103 [2007] S. 29 ff., S. 37). Da die Nichtigkeitsbeschwerde ungeachtet der Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 9 BV gerügt wird, hätte die Rüge einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts dem Kassationsgericht unterbreitet werden können. Daher überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht nicht. Soweit die Beschwerdeführerin von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten.
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2.
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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3.
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Die Vorinstanz erkannte in Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages, dieser enthalte die Verpflichtung zur Sicherstellung einer Taggelddeckung von mindestens 80 % des Bruttolohnes, welche nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt ist.
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3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Pensionierung werde der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundene Verdienstausfall durch die Altersleistungen ausgeglichen, so dass ein darüberhinausgehender Verdienstausfall wegen Unfall oder Krankheit ausgeschlossen sei. Die Altersrente trete an die Stelle des bisher im Arbeitsverhältnis erzielten Einkommens. Dabei gehe es um den Erwerbsausfall, der seine Ursache in der Beendigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses habe, und nicht um einen beliebigen Erwerbsausfall, wie die Vorinstanz fälschlicherweise annehme. In Art. 15.6 LGAV sei klar geregelt, wie der Verdienstausfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei vorzeitiger Pensionierung ausgeglichen werde. Diese Bestimmung sei Art. 43 LGAV, in welchem die Krankentaggeldversicherung geregelt ist, systematisch vorangestellt und stelle damit bei vorzeitiger Pensionierung einen eindeutigen Vorbehalt für die Beschränkung der Leistungspflicht des Arbeitgebers beziehungsweise seiner Krankentaggeldversicherung nach Art. 43 LGAV auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses dar.
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3.2 Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.
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3.2.1 Die Auslegung der auf die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern anwendbaren normativen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages richtet sich nach den für Gesetze geltenden Grundsätzen. Ausgehend vom Wortlaut ist unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungselemente, wie dem Zweck der Regelung, deren Entstehungsgeschichte und Systematik, nach dem wahren Sinn der Bestimmung zu forschen (BGE 127 III 318 E. 2 S. 322 f. mit Hinweisen).
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3.2.2 Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 43.2 LGAV gehalten, eine Deckung für die Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen von mindestens 80 % des Bruttolohns sicherzustellen. Die Kosten für die Deckung, die nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht entstehen, gehen dabei zu Lasten des Mitarbeiters. Eine Begrenzung der Taggeldleistungen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist nicht auszumachen. Vielmehr sieht Art. 43.4 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich die Möglichkeit der Weiterführung der Krankentaggeldversicherung als Einzelmitglied vor (vgl. auch Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 KVG betreffend das für Arbeitslose geltende Übertrittsrecht in die Einzelversicherung).
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3.2.3 Art. 15.6 LGAV, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, hält im Wesentlichen fest, das normale Arbeitsverhältnis ende ohne Kündigung mit Erreichen des im Reglement der Pensionskasse vorgesehenen Pensionsalters, und er regelt die Kündigungsmodalitäten bei vorzeitiger Pensionierung. Daraus lässt sich keine Begrenzung des Schutzes gegen die Folgen der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit ableiten, auch nicht mit Blick auf die systematische Stellung. Ein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen (BGE 127 III 106 E. 3b S. 109 f., 318 E. 3 S. 323; Urteil des Bundesgerichts 4C.504/1997 vom 17. November 1998, E. 4). Da sich Art. 15.6 LGAV auf die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, und nicht auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, für eine Versicherungsdeckung zu sorgen, kann die Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 127 III 318 E. 3 S. 323).
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3.3 Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, mangels Erwerbseinbusse sei ein Anspruch auf Taggeldleistungen ausgeschlossen.
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3.3.1 Wer während einer bestimmten Zeit infolge Krankheit oder Unfall weniger Einkommen erzielt als er ohne Krankheit oder Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielt hätte, erleidet einen Erwerbsausfall. Mit der Pensionierung stellt der Pensionierte in der Regel seine Erwerbstätigkeit ein. Er erhält die Altersleistungen, ohne dafür eine Arbeitsleistung erbringen zu müssen, und wird durch Krankheit oder Unfall in seinem Einkommen nicht beeinträchtigt. Insoweit bleibt grundsätzlich in der Tat kein Raum für einen Erwerbsausfall, denn der Taggeldanspruch setzt eine durch das versicherte Ereignis (Krankheit, Unfall) verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechender Verdiensteinbusse voraus (vgl. BGE 130 V 35 E. 3.2 f. S. 37 mit Hinweisen). Eine Verdiensteinbusse ist aber gegeben, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, dass der Versicherte ohne Krankheit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des reglementarisch vorgesehenen Pensionsalters dennoch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 16/03 vom 8. Januar 2004, E. 2.3.2, betreffend einen Arbeitslosen, dem unter dieser Voraussetzung Ansprüche zustehen, auch wenn er kein Arbeitslosengeld bezieht) und so im Vergleich zu den Altersleistungen einen Mehrverdienst hätte erzielen können.
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3.3.2 Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, das Arbeitsverhältnis gehe mit Erreichen der Altersgrenze zu Ende. Sie nahm eine Beweiswürdigung vor, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann (vgl. E. 1 hiervor), und ging davon aus, der Beschwerdegegner wäre auch nach Erreichen der Altersgrenze weiter einer Arbeit nachgegangen. Sofern er dadurch mehr hätte verdienen können als er durch die Alters- und Invalidenleistungen erhält, besteht eine durch das versicherte Ereignis (Krankheit, Unfall) verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die zu einer Verdiensteinbusse führt (BGE 130 V 35 E. 3.2 f. S. 37 mit Hinweisen). Es erübrigt sich mithin, auf die vom Obergericht aufgeworfene Frage, ob das Bestehen einer Erwerbseinbusse für privatrechtliche Versicherungen überhaupt Anspruchsvoraussetzung ist, näher einzugehen. Aus diesem Grund geht auch das Argument der Beschwerdeführerin, selbst bei Übertritt in die Einzelversicherung hätte der Beschwerdegegner mangels Erwerbsausfalls keine Taggelder beziehen können, an der Sache vorbei. Nur in dem Umfang, in welchem der Arbeitnehmer unabhängig von seiner Arbeitstätigkeit Einkommensersatzleistungen erhält, besteht kein Raum für einen Erwerbsausfall. Da die Altersleistungen den für den Beschwerdegegner ohne Krankheit oder Unfall möglichen Verdienst beziehungsweise seine Taggeldansprüche nicht erreichen, verbleibt ein von den Altersleistungen nicht gedeckter Betrag.
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3.3.3 Auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. In BGE 130 V 35 war der Anspruch auf Taggeldleistungen eines Versicherten zu beurteilen, der nach erfolgter Pensionierung verunfallt war. Dass er nach der Pensionierung noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, lässt sich dem zitierten Entscheid nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Versicherte, die zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sind, jedoch keine Verdiensteinbusse erleiden, nicht anspruchsberechtigt (BGE 130 V 35 E. 3.3 S. 38). Diese Rechtsprechung steht dem Anspruch des Beschwerdegegners nicht entgegen, da er nach den Feststellungen der Vorinstanz ohne Krankheit eine Arbeit gesucht hätte und daher eine Verdiensteinbusse erleidet.
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3.4 Sind die Erwerbsersatzleistungen, die der Beschwerdegegner erhält, geringer als die Taggelder, auf die er Anspruch hätte, und hätte der Beschwerdegegner ohne Krankheit einen über die Erwerbsersatzleistungen hinausgehenden Verdienst erzielt, erleidet er infolge Krankheit eine Verdiensteinbusse, gegen die ihn die Beschwerdeführerin gemäss den Bestimmungen des LGAV abzusichern hatte.
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4.
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Die Vorinstanz ging davon aus, mit Austritt aus dem versicherten Betrieb sei die Leistungspflicht der Versicherung mangels Übertritts in die Einzelversicherung erloschen und die Beschwerdeführerin habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie den Beschwerdegegner nicht auf sein Übertrittsrecht hingewiesen habe. Die Beschwerdeführerin ist der irrigen Auffassung, mangels Verdienstausfalls stelle sich die Frage einer Vertragsverletzung nicht. Davon abgesehen erhebt sie in diesen Punkten keine hinreichend begründeten Rügen, so dass der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu überprüfen ist (vgl. E. 2 hiervor). Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht, den Beschwerdegegner gegen die Folgen eines Verdienstausfalls abzusichern, nicht hinreichend nachgekommen. Im Quantitativ liess die Beschwerdeführerin die Forderung schon im kantonalen Verfahren unbeanstandet, so dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auch diesbezüglich nicht überprüft. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Luczak
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