BGer 5A_485/2007 | |||
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BGer 5A_485/2007 vom 19.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_485/2007/bnm
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Urteil vom 19. Dezember 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, nebenamtlicher Bundesrichter Riemer,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Y.________,
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2. Z.________,
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Beschwerdegegnerinnen,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Keller,
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Gegenstand
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Willensvollstreckung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 28. Juni 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ war von dem im September 2005 verstorbenen W.________ als Willensvollstrecker bezeichnet worden. Einzige Erbinnen sind die beiden Töchter Y.________ und Z.________.
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B.
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Mit Eingabe vom 6. September 2006 erhoben Y.________ und Z.________ beim Bezirksgericht B.________ Beschwerde gegen X.________ und beantragten, die geeigneten Vorkehren zu treffen, damit dieser seine Tätigkeit als Willensvollstrecker vorantreibe, sie regelmässig über seine Tätigkeit informiere und ihnen darüber unaufgefordert Auskunft erteile. Ausserdem sei der Willensvollstrecker anzuhalten, ihnen eine Reihe von - im Einzelnen bezeichneten - Unterlagen sofort zu übergeben.
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Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht B.________ wies X.________ mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 an, nachlass- bzw. mandatsbezogene Fragen innert zwei bis drei Werktagen schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) zu beantworten oder darzulegen, weshalb er dazu nicht in der Lage sei. Ferner habe er die Teilung des Nachlasses beförderlich voranzutreiben und den Erbinnen persönlich oder einem allfälligen Vertreter auf das Ende jeden Monats schriftlich über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Dem Willensvollstrecker wurde zudem aufgegeben, innert zehn Tagen die Steuerbescheinigungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 für den Erblasser und die Erbinnen sowie sämtliche Unterlagen zu den Landparzellen in Norditalien und zu den in A.________ gelegenen Grundstücken den Erbinnen in Kopie zuzustellen oder diesen die Möglichkeit einzuräumen, sich selbst Kopien zu erstellen. Die Verfahrenskosten wurden X.________ auferlegt, der zudem verpflichtet wurde, den Erbinnen eine Prozessentschädigung zu zahlen.
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X.________ rekurrierte, worauf das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Juni 2007 das Herausgabebegehren betreffend Unterlagen zur Liegenschaft in A.________ als gegenstandslos geworden abschrieb und die einzelrichterliche Verfügung teilweise aufhob und in verschiedenen Punkten neu fasste. Es legte fest, dass der Willensvollstrecker innert zwei bis drei Werktagen auf einschlägige Fragen der Erbinnen zu reagieren habe und aus seiner Reaktion zumindest der Zeitrahmen für die abschliessende Behandlung des Anliegens ersichtlich sein müsse (Dispositiv-Ziffer 1.1). Alsdann habe der Willensvollstrecker die Nachlassteilung beförderlich voranzutreiben und die Erbinnen laufend unaufgefordert über die wichtigsten Ereignisse und über sämtliche bereits ausgeführten oder beabsichtigten Massnahmen und Verwaltungshandlungen zu orientieren, wobei dort, wo im Interesse des Nachlasses unverzügliches Handeln geboten sei, und bei Handlungen, die Nachlassgegenstände im Wert von unter Fr. 10'000.-- beträfen oder Kosten von unter Fr. 1'000.-- auslösten, er sich auf eine zeitnahe nachträgliche Information beschränken dürfe (Dispositiv-Ziffer 1.2). Schliesslich wies das Obergericht den Willensvollstrecker an, den Erbinnen innert zehn Tagen die Steuerbescheinigungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 in Kopie zuzustellen oder ihnen die Möglichkeit einzuräumen, selbst Kopien zu erstellen (Dispositiv-Ziffer 1.3). Das Obergericht bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 4), auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Zehntel den Erbinnen und zu neun Zehnteln X.________ (Dispositiv-Ziffer 6) und verpflichtete diesen zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an die Erbinnen (Dispositiv-Ziffer 7).
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C.
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Mit Eingabe vom 3. September 2007 erhebt X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er verlangt, den Beschluss sowohl in der Sache als auch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und den Fall zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; allenfalls habe das Bundesgericht den kantonalen Entscheid selbst abzuändern.
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Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegnerinnen) erklären, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.
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Erwägungen:
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1.
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Seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 sind nach diesem Datum gefällte Entscheide auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG). Der für eine Sache der vorliegenden Art erforderliche Streitwert von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid bei weitem erreicht, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Soweit dieser hilfsweise eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, erübrigt sich diese (vgl. Art. 113 BGG).
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Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich sodann um einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Er stammt zudem von der letzten kantonalen Instanz, zumal gegen Entscheide, die das Obergericht als Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker fällt, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht offen steht (§ 284 Ziff. 2 der Zürcher Zivilprozessordnung [ZPO]; D. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 7). Auf die Beschwerde ist mithin auch aus der Sicht von Art. 75 Abs. 1 BGG einzutreten.
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2.
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2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Unter dieses fallen auch verfassungsmässige Rechte des Bundes (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133 I 201 E. 1 S. 203).
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2.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Für Rügen der Verletzung von Bundesgesetzesrecht entsprechen die Begründungsanforderungen denjenigen der altrechtlichen Berufung (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Wird die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht, ist - entsprechend den altrechtlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Bei der Willkürrüge (Art. 9 BV) ist in der erwähnten Form aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen bzw. eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls in einem Berufungsverfahren zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht, das Obergericht habe ohne Begründung von ihm angebotene Beweise ohne Erklärung nicht abgenommen und dadurch gegen Art. 8 ZGB verstossen bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet.
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3.1 Die in erster Linie die Verteilung der Beweislast regelnde Bestimmung von Art. 8 ZGB verleiht der belasteten Partei einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen - nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts frist- und formgerecht - angeboten worden sind. Das Bundesrecht bestimmt indessen nicht, wie der Sachrichter das Ergebnis der Beweiserhebungen zu würdigen habe, und verbietet ihm somit namentlich nicht, einem beantragten Beweismittel auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, die Tauglichkeit abzusprechen (dazu BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 129 III 18 E. 2.6. S. 24 f., mit Hinweisen). Die im erwähnten Sinn vorweggenommene Beweiswürdigung vermag das Übergehen eines Beweisantrags freilich nur insofern zu rechtfertigen, als nicht dargetan ist, dass sie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst (vgl. BGE 130 III 321 E. 5 S. 327 mit Hinweisen).
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3.2 Der vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt betrachtete Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhört und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, hat dieses ferner seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass und warum das Gericht die Darstellung einer Partei nicht für stichhaltig erachtet hat, damit diese den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf den von ihm im Rekurs an das Obergericht gestellten Antrag, es seien zu allen Punkten seiner Sachdarstellung die Beschwerdegegnerinnen persönlich zu befragen, und rügt, dass die Vorinstanz den Verzicht auf diese Einvernahmen mit keinem Wort begründet habe.
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Diese Vorbringen treffen an sich zu. Dass er bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren einen Antrag des angeführten Inhalts gestellt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Es ist freilich einzuräumen, dass nach § 267 in Verbindung mit § 278 ZPO im Rekursverfahren grundsätzlich kein Novenverbot besteht. Indessen ist festzuhalten, dass das Beweisbegehren auf Befragung der Beschwerdegegnerinnen (die ja dann ohnehin zur Einreichung einer Rekursantwort eingeladen wurden), ihrer Vertreterin und des Beschwerdeführers selbst in keiner Weise substantiiert worden war. So wurde nirgends im Rekurs dargetan, zu welchen konkreten Sachverhaltselementen die genannten Personen angerufen würden und weshalb ihre Befragung von Nutzen sein soll. Das Übergehen eines derart allgemein formulierten Beweisantrags kann von vorherein nicht gegen Art. 8 ZGB verstossen. Dass ein pauschales Begehren unbeachtet bleibt, ist zudem so selbstverständlich, dass es für den Verzicht auf die verlangten Befragungen keiner Begründung bedurfte. Auch von einer Missachtung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann in diesem Zusammenhang demnach keine Rede sein.
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4.2 Zu seinen Vorbringen, es treffe nicht zu, dass er seine Aufgabe als Willensvollstrecker verschleppe bzw. die Beschwerdegegnerinnen (Erbinnen) ungenügend informiere, will der Beschwerdeführer "sachdienliche Beweismittel" angeboten haben. Er scheint damit wiederum die erwähnten Befragungen anzusprechen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten, wird doch nicht dargetan, was die angerufenen Personen hätten bestätigen sollen.
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4.3 Unter Hinweis auf die entsprechende Stelle in seinem kantonalen Rekurs erklärt der Beschwerdeführer alsdann, er habe geltend gemacht, dass per 30. Mai 2006 die überwiegenden Teile des Nachlassvermögens bereits verteilt worden seien, was nachzuweisen die beantragten Befragungen geeignet gewesen wären. Das Obergericht habe die angebotenen Beweise indessen nicht abgenommen und sinngemäss erklärt, es habe keine partielle Teilung stattgefunden. Damit habe die Vorinstanz gegen die Art. 8 ZGB und 9 BV verstossen.
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Auch in diesem Punkt legt der Beschwerdeführer nicht dar, was die angerufenen Personen bezüglich der geltend gemachten teilweisen Teilung hätten bestätigen sollen. Auf die Beschwerde ist demnach auch insofern nicht einzutreten. Im Übrigen enthält der angefochtene Beschluss an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Stelle (S. 17) nichts, woraus sich ergäbe, das Obergericht sei davon ausgegangen, es sei überhaupt noch nichts geteilt worden.
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4.4 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Obergericht sein Vorbringen, die verlangten Grundbuchauszüge über die Liegenschaft in A.________ seien den Beschwerdegegnerinnen bereits am 29. Mai 2006 gefaxt worden, kommentarlos übergangen habe. Soweit ersichtlich, haben sich die Beschwerdegegnerinnen im Rekursverfahren zu diesem Vorbringen nicht geäussert und es somit auch nicht bestritten. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, was das Obergericht zu diesem Punkt hätte ausführen sollen bzw. was eine Befragung der angerufenen Personen, wäre sie denn an dieser Stelle konkret beantragt worden, hätte beitragen können. Auf das zur Liegenschaft in A.________ weiter Vorgebrachte ist mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten: Der Beschwerdeführer begnügt sich mit einer unzulässigen Verweisung auf die kantonale Rechtsschrift und legt nicht dar, was für Beweise er abzunehmen beantragt habe und weshalb. Letzteres gilt auch für die von ihm im Zusammenhang mit Bescheinigungen betreffend den T________--Verlag, mit Steuerunterlagen, mit dem Thema der ungenügenden Kommunikation mit den Beschwerdegegnerinnen und mit den Aktien der V.________ AG erhobenen Rügen der Nichtabnahme von Beweisen.
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4.5 Zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der ungenügenden Kommunikation bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht sei auf seine Sachdarstellung nicht eingegangen. Anhand verschiedener im Rekurs erwähnter Vorkommnisse habe er dargelegt, dass die Beschwerdegegnerinnen seine Aufgabe als Willensvollstrecker erschwert hätten. All diese Umstände hätten bei der Prüfung der Frage, ob er rechtzeitig und hinreichend informiert habe, berücksichtigt werden müssen.
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An der vom Beschwerdeführer genannten Stelle des angefochtenen Entscheids hat das Obergericht dem Vorwurf ungenügender Kommunikation mit der Feststellung beigepflichtet, ein Indiz liege darin, dass der Beschwerdeführer den Grund, weshalb er die Unterlagen zur Liegenschaft in A.________ nicht früher habe zustellen können, erst im Nachhinein genannt habe. Warum die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu dem von ihm beanstandeten Verhalten der Beschwerdegegnerinnen hätte Stellung nehmen müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar, so dass auf die Rüge der Gehörsverletzung mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten ist.
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5.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht an verschiedenen Stellen eine Verletzung der Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime vor. Diese Rügen sind ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Namentlich wird nicht dargelegt, inwiefern die angerufenen Verfahrensgrundsätze hier zum Tragen kommen sollen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass diese die Beteiligten nicht davon entbinden, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f. mit Hinweisen).
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6.
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6.1 Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe gewisse E-Mails der Beschwerdegegnerinnen und ihrer Rechtsvertreterin, die berechtigte Anliegen enthalten hätten und keinesfalls schikanös oder missbräuchlich gewesen seien, ignoriert und wochenlang nicht beantwortet oder sei in seiner Antwort auf die gestellten Fragen nicht eingegangen. In Würdigung einer Reihe von Beispielen gelangte es zum Schluss, die Einzelrichterin habe zu Recht die Weisung erteilt, E-Mails der Beschwerdegegnerinnen oder ihrer Rechtsvertreterin innert zwei bis drei Werktagen zu beantworten, und sei es auch nur im Sinne einer Eingangsbestätigung mit einer Erklärung, weshalb die gewünschten Auskünfte nicht sofort erteilt werden könnten. Die Vorinstanz hielt zusätzlich fest, dass aus den Reaktionen des Beschwerdeführers auf jeden Fall der Zeitrahmen für die abschliessende Behandlung des jeweiligen Anliegens ersichtlich sein müsse. Unter Hinweis auf den Informationsanspruch der Beschwerdegegnerinnen hat das Obergericht alsdann in Bestätigung der einzelrichterlichen Verfügung den Beschwerdeführer angewiesen, den Beschwerdegegnerinnen verschiedene Steuerbescheinigungen zuzustellen oder jenen zu gestatten, davon Kopien zu erstellen. Bezüglich der herausverlangten Grundbuchauszüge und übrigen Unterlagen zu den Parzellen in Norditalien hob es den erstinstanzlichen Entscheid auf, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über solche Unterlagen verfüge. Das Unterlagen zur Liegenschaft in A.________ betreffende Herausgabebegehren wurde von der Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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6.2 Der Beschwerdeführer erklärt, er habe die in Frage stehenden Steuerbescheinigungen längst zugestellt und auch die Kopien aller Steuererklärungen mehrfach ausgehändigt. Dass er dies bereits im kantonalen Verfahren dargelegt habe, macht er indessen nicht geltend, so dass das Vorbringen als neu erscheint (Art. 99 Abs. 1 BGG) und deshalb unbeachtlich ist. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Form mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Mit der Rüge des überspitzten Formalismus scheint er sich an den detaillierten Anweisungen zur Beantwortung von E-Mails zu stossen. Indessen sind seine Vorbringen nicht darzutun geeignet, dass die Vorinstanz mit ihrer ausführlichen Regelung von dem ihr zustehenden Ermessen einen bundesrechtswidrigen Gebrauch gemacht oder sonst wie gegen Bundesrecht, namentlich gegen die von ihm angerufenen Art. 517, 518 und 595 ZGB, verstossen hätte.
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7.
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Der Beschwerdeführer ficht den Beschluss des Obergerichts (formell) schliesslich sowohl hinsichtlich der Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen als auch hinsichtlich der Regelung dieser Folgen für das Rekursverfahren an.
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7.1
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7.1.1 Für die Bemessung der Gerichtsgebühr in Beschwerdeverfahren gegen Willensvollstrecker hat das Obergericht unter Hinweis auf seine Praxis den Nachlasswert als massgebend erklärt. Dem Umstand, dass solche Verfahren überschaubarer seien als etwa Teilungsprozesse bezüglich eines Nachlasses gleichen Umfangs, sei durch Ausschöpfen der Reduktionsfaktoren für das summarische Verfahren Rechnung zu tragen. Seien keine Angaben vorhanden, dürfe auf die Steuerwerte abgestellt werden. Der letzte Steuerwert des Nachlassvermögens betrage nach den im Rekursverfahren neu eingereichten Dokumenten hier 5,015 Mio. Franken. Die Einzelrichterin, die wie das Obergericht die Gerichtsgebühr auf 7'500 Franken ansetzte, war ihrerseits von einem letzten steuerbaren Reinvermögen des Erblassers von rund 7,3 Mio. Franken ausgegangen.
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7.1.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet einen Streitwert von über 5 Mio. Franken als "jedenfalls merkwürdig und absonderlich". Dass er in seinem Rekurs an das Obergericht die Höhe der von der erstinstanzlichen Richterin festgesetzten Gerichtsgebühr bzw. den dieser zugrunde gelegten Streitwert angefochten hätte, macht er indessen nicht geltend. Insofern sind seine Vorbringen neu und unbeachtlich. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 126 II (recte: III) 446 und die Bemerkung, dass im Gegensatz zum dortigen Fall der Auskunftsanspruch der Beschwerdegegnerinnen nie strittig gewesen sei, gehen insofern an der Sache vorbei, als die Vorinstanz den Steuerwert des Nachlasses als für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebliche Grundlage betrachtet hat. Dass Letzteres in grundsätzlicher Hinsicht oder zumindest im vorliegenden - aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid als immerhin verhältnismässig aufwendig erscheinenden - Fall in der angenommenen Höhe von etwas mehr als 5 Mio. Franken vollkommen unhaltbar sei und die Vorinstanz damit das einschlägige kantonale Prozessrecht willkürlich angewendet hätte, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Ebenso wenig begründet er seinen Eventualstandpunkt, in Willensvollstreckerangelegenheiten habe sich der Streitwert auch für das kantonale Verfahren nach Bundesrecht zu bestimmen.
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7.2 Während die Einzelrichterin den Beschwerdeführer zur vollumfänglichen Bezahlung der Gerichtskosten verpflichtet hatte, wurden die Kosten für das Rekursverfahren zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel den Beschwerdegegnerinnen auferlegt. Mit der vom Obergericht bestätigten erstinstanzlichen Kostenauflage setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Was er zur Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens ausführt, ist rein appellatorischer Natur und deshalb nicht darzutun geeignet, dass das Obergericht das Ermessen, das ihm bei seinem Entscheid aufgrund des kantonalen Prozessrechts zustand, in willkürlicher Weise ausgeübt hätte.
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7.3 Der Beschwerdeführer befasst sich weder mit der vom Obergericht bestätigten Parteientschädigung, die die erstinstanzliche Richterin den Beschwerdegegnerinnen zugesprochen hatte, noch mit der von der Vorinstanz für das Rekursverfahren zugesprochenen Parteientschädigung. Soweit auch diese Punkte angefochten werden, ist auf die Beschwerde demnach ebenfalls von vornherein nicht einzutreten.
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8.
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Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen, die auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, sind keine Kosten erwachsen, die die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Gysel
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