BGer 5A_738/2007 | |||
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BGer 5A_738/2007 vom 20.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_738/2007/bnm
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Urteil vom 20. Dezember 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Psychiatrische Klinik A.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer) vom 13. November 2007.
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Nach Einsicht
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in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde vom 13. Dezember 2007 gegen das Urteil vom 13. November 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs vom 2. November 2007 um Entlassung (aus dem in Anwendung von Art. 397a ZGB am 4. Juni 2007 angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik A.________) abgewiesen hat und auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin damit (verspätet) die Einweisungsverfügung angefochten hatte, mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die an .... leidende, bereits zum vierten Mal hospitalisierte Beschwerdeführerin habe nur teilweise Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil bei sofortiger Entlassung das Risiko bestehe, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht mehr einnehmen und sich dadurch selbst gefährden würde,
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dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
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dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
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dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
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dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
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dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Füllemann
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