BGer 5A_492/2007 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_492/2007 vom 21.12.2007 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
5A_492/2007/bnm
| |
Urteil vom 21. Dezember 2007
| |
II. zivilrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Raselli, Präsident,
| |
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
| |
Gerichtsschreiber Schett.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,
| |
gegen
| |
1. A.________,
| |
2. B.________,
| |
3. C.________,
| |
4. D.________,
| |
Beschwerdegegner,
| |
alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Peter Hess und Sandro Tobler,
| |
Gegenstand
| |
Testamentsanfechtung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 3. Juli 2007.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
A.a Y.________ war in zweiter Ehe mit Z.________ verheiratet. Sie hatten keine gemeinsamen Kinder und lebten in Deutschland. Am 16. April 1974 schloss Y.________ mit seinen vier Kindern aus erster Ehe einen Erbverzichtsvertrag ab. Am 8. Mai 1977 erstellte das Ehepaar Y.________ und Z.________ ein gemeinschaftliches Testament im Sinne von § 2267 BGB. Ein zweites gemeinschaftliches Testament wurde am 5. Dezember 1977 bzw. 5. Dezember 1978 errichtet. Am 30. August 1980 verstarb Y.________. Mit Datum vom 12. September 1981 schloss Z.________ mit ihrem Sohn X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) aus erster Ehe einen Leibrentenvertrag. 1982 nahm sie Wohnsitz im Kanton Zug und errichtete am 19. März 1983 bzw. 9. Januar 1990 ein eigenhändiges Testament, in welchem sie den Beschwerdeführer als Alleinerben einsetzte. Z.________ verstarb am 1998 in E.________.
| |
A.b Am 17. September 1999 reichten die Kinder von Y.________, nämlich A.________, B.________, C.________ und D.________ (im Folgenden: Beschwerdegegner) beim Kantonsgericht Zug Klage betreffend Testamentsanfechtung, Feststellung und Auskunftserteilung ein. Mit Urteil vom 24. März 2006 stellte das Kantonsgericht Zug in teilweiser Gutheissung der Klage fest, dass das Testament von Z.________ vom 19. März 1983 bzw. 7. Januar 1990 unwirksam sei (Ziff. 1), dass die Parteien Erben zu einem Fünftel am Nachlass von Z.________ (gestorben 1998) seien (Ziff. 2) und dass Iebzeitige Verfügungen von Z.________ im Umfang von Fr. 537'569.65 nichtig und folglich ihrem Nachlass hinzuzurechnen seien (Ziff. 3). lm Übrigen wies es die Klage ab (Ziff. 4). Die Gerichtskosten auferlegte es vollumfänglich dem Beschwerdeführer (Ziff. 5) und verpflichtete diesen zur Zahlung einer Entschädigung an die Beschwerdegegner (Ziff. 6).
| |
Mit Eingabe vom 18. April 2006 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erläuterung, auf welches das Kantonsgericht Zug mit Beschluss vom 1. Juni 2006 nicht eintrat.
| |
A.c Gegen dieses Urteil reichten beide Parteien Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein.
| |
-:-
| |
Mit Urteil vom 3. Juli 2007 wurde die Berufung der Beschwerdegegner abgewiesen (Ziff. 1). In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschwerdeführers wurden die Dispositiv Ziffern 1, 5 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 24. März 2006 aufgehoben (Ziff. 2). Das Testament der Z.________ vom 19. März 1983 bzw. 7. Januar 1990 wurde mit Ausnahme der Einsetzung des Beschwerdeführers zum Testamentsvollstrecker als unwirksam erklärt (Ziff. 3). lm Übrigen wurde das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 24. März 2006 bestätigt (Ziff. 4).
| |
B.
| |
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 5. September 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben. Ferner seien der Antrag 4 der Klage im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Kantonsgericht vollumfänglich abzuweisen und die Kosten- und Parteientschädigungen in den vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen.
| |
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
1.1 Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
| |
1.2 Das Kantonsgericht hat - zusammengefasst - erwogen, gemäss Art. 90 Abs. 1 IPRG unterstehe der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz dem schweizerischen Recht. Die gegenseitige Verfügung der Eheleute Y.________ und Z.________ vom 5. Dezember 1977 / 5. Dezember 1978 sei gemäss Art. 95 IPRG nach deutschem Recht zu beurteilen. Neben der Erbberechtigung unterständen auch die Zusammensetzung des Nachlasses und die Zulässigkeit der von den Beschwerdegegnern beantragten Teilung deutschem Recht. Auch die Frage, ob Z.________ nach dem Tod ihres Ehemannes habe letztwillig verfügen können, entscheide sich nach deutschem Recht (Art. 90 Abs. 2 IPRG).
| |
1.3 Gemäss Art. 96 lit. a BGG kann mit Beschwerde gerügt werden, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt, und nach lit. b, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht, sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. Die Rügen in der vorliegenden Beschwerde beschlagen nur Art. 96 lit. b BGG. Da eine vermögensrechtliche Streitsache, die den Streitwert von 30'000 Franken bei weitem übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), vorliegt, kann gegen das angefochtene Urteil lediglich vorgebracht werden, das Obergericht habe ausländisches Recht willkürlich im Sinne von Art. 9 BV angewendet (Art. 96 lit. b BGG e contrario). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid ist das zulässige Rechtsmittel nicht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, sondern die Beschwerde in Zivilsachen (zum Ganzen: BGE 133 III 446 E. 3.1).
| |
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG), so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann.
| |
1.4 Nicht eingetreten werden kann von vornherein auf das Begehren, der Antrag 4 der Klage im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Kantonsgericht sei abzuweisen (Es sei festzustellen, dass die planmässige Übertragung des Gesamtvermögens an den Beschwerdeführer gemäss § 138 BGB nichtig sei), denn gemäss Art. 90 BGG bildet einzig der kantonale Endentscheid Anfechtungsobjekt; und darin geht es um die Frage, ob gewisse Verfügungen nichtig seien.
| |
1.5
| |
1.5.1 Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb anzuführen, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (BGE 133 III 393 E. 6 mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). In diesem Sinn prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf ungenügende Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
| |
1.5.2 In der Beweiswürdigung verfügt das Sachgericht über einen weiten Spielraum des Ermessens (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für sein Urteil wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die Sachverhaltsermittlung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261), der sich auf das Ergebnis auswirkt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219).
| |
1.6 Für die Rügen der Verletzung von Bundesrecht und internationalem Recht entsprechen die aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungsanforderungen denjenigen, die für die Berufung, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde galten (BGE 133 IV 286 E. 1.4; zur Berufung: BGE 116 II 745 E. 3).
| |
2.
| |
2.1 Der Beschwerdeführer rügt als Erstes eine unzutreffende Sachdarstellung im Sinne von Art. 97 BGG. Die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachte Verletzung der Dispositionsmaxime mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdegegner hätten ihren Verzicht auf ihr ursprüngliches Feststellungsbegehren an den Vorbehalt geknüpft, dass über ihr neues Feststellungsbegehren entschieden werde. Diese Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich aktenwidrig.
| |
2.1.1 In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
| |
2.1.2 Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, das Kantonsgericht sei zum Schluss gekommen, dass Z.________ Barwerte im Umfang von insgesamt Fr. 558'572.25 ohne Gegenleistung auf den Beschwerdeführer übertragen habe, und dass diese Schenkungen ohne Eigeninteresse von Z.________ erfolgt seien. Sie sei nach dem Tode von Y.________ an das wechselbezügliche Testament gebunden gewesen, habe jedoch das ihr grundsätzlich zustehende freie Verfügungsrecht unter Lebenden missbraucht, indem sie Vermögenswerte auf den Beschwerdeführer übertragen und damit ihren dereinstigen Nachlass geschmälert habe. Dieses Verhalten überschreite die Grenze dessen, was angesichts der Umstände noch als den guten Sitten entsprechend gelten könne. Die lebzeitigen Verfügungen in der genannten Höhe, durch die sie nachweislich ohne Eigeninteresse Vermögenswerte auf den Beschwerdeführer übertragen habe, seien deshalb in Anwendung von § 138 BGB nichtig.
| |
Die Vorinstanz fährt fort, der Beschwerdeführer wende dagegen ein, diese Entscheidung sei - sofern denn Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides als Entscheidung über das in Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Beschwerdegegner angeführte Begehren zu verstehen sein sollte - aufgrund eines Verstosses gegen die Dispositionsmaxime aufzuheben. Die Beschwerdegegner hätten Ziff. 4 ihrer Begehren nämlich in ihrem Schriftsatz vom 4. Januar 2001 fallengelassen. Dies habe zur Folge, dass das Kantonsgericht über dieses Begehren überhaupt nicht mehr habe entscheiden dürfen.
| |
2.1.3 Im angefochtenen Urteil wurde dazu erwogen, gemäss § 64 ZPO/ZG könne eine Partei jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Rechtsstreit abstehen, wobei auch Abstand von nur einem Teil des Klagebegehrens möglich sei. Dabei werde vorausgesetzt, dass die Parteierklärung nicht bzw. nicht mehr mit Vorbehalten oder Bedingungen belastet sei (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 188 N. 18). Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, denn die Beschwerdegegner hätten in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2001 erklärt, dass das Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens fallengelassen werde und stattdessen durch das Begehren ersetzt werde, wonach festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern gemäss § 2287 BGB zum Wertersatz verpflichtet sei. Der Abstand vom ursprünglichen Feststellungsbegehren stehe somit unter dem Vorbehalt, dass an dessen Stelle über das neu formulierte Feststellungsbegehren befunden werde. Das Kantonsgericht komme diesbezüglich zu Recht zum Schluss, dass dieses neue Begehren von den Beschwerdegegnern zu spät geltend gemacht worden sei und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen sei. Damit habe es über das ursprüngliche Begehren der Kläger befinden müssen. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liege demnach nicht vor.
| |
2.1.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht, weil das Obergericht auf seine Ausführungen zur Dispositionsmaxime nicht eingegangen sei. Er habe dazu in der Berufungsantwort und an der Hauptverhandlung einlässlich Stellung genommen.
| |
Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer behauptete in Ziffer 2.4.1 seiner Berufungsantwort vom 18. September 2006 ohne weitere Begründung einfach das Gegenteil, und in seinen Plädoyernotizen begründete er die Verletzung der Dispositionsmaxime einzig damit, dass der Antrag fallen gelassen worden sei. Das Obergericht hat sich zur Dispositionsmaxime unter verschiedenen Gesichtswinkeln geäussert und insbesondere in E. 3b S. 9 seines Urteils auch den nun vom Beschwerdeführer angesprochenen Aspekt so behandelt, dass ihn der Beschwerdeführer ohne weiteres beim Bundesgericht anfechten konnte (dazu: BGE 126 I 97 E. 2b S. 102/103).
| |
2.1.3.2 Der Beschwerdeführer sieht im Wieder-Aufleben-Lassen des ursprünglichen Antrages auf Feststellung der Nichtigkeit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und infolgedessen im Erkenntnis des Kantonsgerichts (Ziff. 3) eine Verletzung der Dispositionsmaxime.
| |
Prozesshandlungen und Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen; unmassgeblich ist der wirkliche Wille (BGE 105 149 E. 2a S. 152). Ob die Prozesserklärung vom 4. Januar 2001 so zu verstehen ist, dass die Abstandserklärung vom ursprünglichen Feststellungsbegehren unter dem Vorbehalt stand, dass an dessen Stelle über das neu formulierte Feststellungsbegehren befunden werde, wie die Vorinstanzen geschlossen haben, ist eine Frage der Auslegung und berührt damit eine Rechtsfrage. Da das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), schadet dem Beschwerdeführer nicht, Tat- und Rechtsfragen vermengt und statt der Verletzung von Bundesprivatrecht die Verletzung des Willkürverbots gerügt zu haben, weil das Obergericht trotz Fehlens einer entsprechenden Erklärung stillschweigend einen Vorbehalt angenommen habe.
| |
Obwohl Prozesshandlungen der Parteien im Allgemeinen bedingungsfeindlich sind, ist es zulässig, ein (Eventual-)Begehren für den Fall zu stellen, dass ein Hauptbegehren nicht geschützt wird (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 262). Es war den Beschwerdegegnern daher unbenommen, das ursprüngliche Begehren durch ein neues zu ersetzen und jenes zum Eventualbegehren zu machen für den Fall, dass das neue Begehren unzulässig sein sollte. Stellt man bloss auf den Wortlaut der Prozesserklärung ab, fehlt es allerdings an einem solchen Vorbehalt. Gleichwohl konnte die Prozesserklärung nach Treu und Glauben nicht so verstanden werden, dass die Beschwerdegegner das ursprüngliche Rechtsbegehren definitiv, das heisst selbst für den Fall aufgeben wollten, dass sich das neue Rechtsbegehren aus irgend einem Grund als unzulässig erweisen sollte. In ihrer Gesamtheit konnte die Prozesserklärung vernünftigerweise nicht anders verstanden werden, als dass das Fallenlassen des ursprünglichen Rechtsbegehrens stillschweigend nur für den Fall gemeint war, dass das neue behandelt werde. Indem die Vorinstanzen in die Prozesserklärung einen impliziten Vorbehalt hineininterpretiert haben, haben sie Bundesrecht (Art. 18 OR) nicht verletzt.
| |
3.
| |
Sodann bestreitet der Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegner für ihr Feststellungsbegehren betreffend die Nichtigkeit der lebzeitigen Verfügungen von Z.________.
| |
3.1 Das Obergericht hat diesbezüglich unter anderem erwogen, sowohl das schweizerische als auch das deutsche Recht machten das Vorliegen des Feststellungsinteresses übereinstimmend davon abhängig, dass eine Ungewissheit über die Rechtsstellung der Beschwerdegegner bestehe, die Fortdauer dieser Rechtsungewissheit den Beschwerdegegnern nicht zumutbar sei und, dass die genannte Ungewissheit nicht auf andere Weise, d.h. eine Leistungs- oder Gestaltungsklage behoben werden könne. Der Beschwerdeführer mache dazu geltend, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner bestehe kein rechtliches Interesse an der blossen Feststellung der Nichtigkeit einzelner oder mehrerer lebzeitiger Verfügungen von Z.________. Wenn und soweit die Beschwerdegegner der Meinung gewesen seien, der Nachlass von Z.________ sei durch nichtige Verfügungen geschmälert worden, so hätten sie nicht die Feststellungsklage der Nichtigkeit dieser Verfügungen beantragen, sondern eine Leistungsklage auf Rückgewähr des dem Nachlass Entzogenen in den Nachlass nach § 2039 BGB erheben können und müssen. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden, denn - wie das Kantonsgericht richtigerweise festhalte - wäre den Beschwerdegegnern die Leistungsklage nach § 2287 BGB wohl möglich gewesen, doch würden sie damit nicht dasselbe Ziel erreichen. Dies deshalb, weil der Herausgabeanspruch davon abhängig sei, ob der Beschenkte noch bereichert sei, während die Nichtigkeit von Iebzeitigen Verfügungen unmittelbar Einfluss auf die Höhe des Nachlasses habe. Das Feststellungsinteresse der Beschwerdegegner sei somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu bejahen.
| |
3.2 Dagegen trägt der Beschwerdeführer vor, diese Begründung entbehre jeglicher Logik und sei nicht nachvollziehbar. Er habe nicht auf die Leistungsklage gemäss § 2287 BGB verwiesen, sondern auf jene nach § 2039 BGB. Wenn die Beschwerdegegner der Meinung seien, der Nachlass von Z.________ sei durch nichtige Verfügungen geschmälert worden, hätten sie eine Leistungsklage auf Rückzahlung des dem Nachlass Entzogenen nach § 2039 BGB erheben können und müssen. Es kann offen gelassen werden, ob die Vorbringen den Begründungsanforderungen genügen (E. 1.5.1 hiervor), denn der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere mit dem Aspekt der Bereicherung nicht auseinander. Ob es am Feststellungsinteresse mangelte, weil eine Leistungsklage möglich gewesen wäre, hängt vom materiellen deutschen Recht ab. Dass das angefochtene Urteil diesbezüglich auf einer willkürlichen Auslegung des BGB beruht, wird nicht substanziiert dargetan.
| |
Im Übrigen weist der Beschwerdeführer indessen selber darauf hin, dass mit der Leistungsklage nach § 2039 BGB nur Leistung in den Nachlass begehrt werden könne. Er belegt damit nicht, dass es willkürlich ist, das Feststellungsinteresse an der Nichtigkeit von lebzeitigen Verfügungen zu bejahen, weil die Feststellung der Nichtigkeit unmittelbar Einfluss auf die Höhe des Nachlasses habe, während dem Anspruch auf Leistung in den Nachlass diese Unmittelbarkeit fehle.
| |
4.
| |
Ferner wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe mit der Qualifizierung der lebzeitigen Verfügungen von Z.________ als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und klares Recht (Art. 9 BV) verletzt.
| |
4.1
| |
4.1.1 Das Kantonsgericht hat unter anderem ausgeführt (E. 6.1 S. 13), gemäss § 2286 werde das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, durch einen Erbvertrag nicht beschränkt. Diese Bestimmung sei auf wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament anwendbar (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. A., München 2003, N. 4 zu § 2286 BGB). Die Rechtsprechung zur sogenannten Aushöhlungsnichtigkeit sei vom Bundesgerichtshof in Zivilsachen schon im Entscheid BGHZ 59, 343 aufgegeben worden. Die Anwendung von § 2287 habe alsdann nur noch vorausgesetzt, dass kein lebzeitiges Interesse des Erblassers an der Verfügung erkennbar sei. Ob der Erblasser überwiegend den Beschenkten begünstigen oder den Vertragserben habe benachteiligen wollen, sei daher nicht mehr entscheidend gewesen (BGHZ 59, 350). Die geänderte Rechtsprechung bedeute jedoch nicht, dass § 138 BGB in diesem Zusammenhang gar nicht mehr anwendbar wäre. Wie der Bundesgerichtshof im selben Entscheid (BGH 59, 348) des Weiteren ausgeführt habe, finde § 138 dann noch Anwendung, wenn weitere Momente hinzukämen, z.B. ein anstössiges Zusammenwirken beider Parteien, um die in einem entgeltlichen Erbvertrag übernommene Bindung im Ergebnis wirkungslos zu machen und einen Dritten zu bereichern.
| |
4.1.2 Der Beschwerdeführer hat vor beiden kantonalen Instanzen die Anwendbarkeit von § 138 BGB mit der Begründung bestritten, dass § 138 BGB ausschliesslich die Nichtigkeit einzelner Rechtsgeschäfte regle. § 138 BGB beschlage jedoch das Problem der unzulässigen Rechtsausübung nicht. Die Anwendbarkeit des § 138 BGB neben § 2287 BGB sei auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen ganz besondere Umstände des Einzelfalls die Sittenwidrigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes begründeten. Das bedeute, dass eine Partei, die sich auf die Sittenwidrigkeit Iebzeitiger Verfügungen berufe, die Umstände, die diesbezüglich von Bedeutung seien, für jede einzelne Verfügung konkret darzutun und zu beweisen habe. Die pauschale Behauptung der Sittenwidrigkeit einer unbestimmten Vielzahl von Verfügungen qua unzulässige Rechtsausübung reiche hierzu keinesfalls aus.
| |
Dazu hat das Obergericht erwogen, wie die Erstinstanz zu Recht ausführe, hätten die Beschwerdegegner in der Replik ausgeführt, die Leibrentenverträge hätten dazu gedient, das Vermögen nach und nach auf den Beschwerdeführer zu übertragen. lm Übrigen sei zu beachten, dass die Beschwerdegegner mangels Edition durch den Beschwerdeführer gar nicht in der Lage gewesen seien, konkrete Rechtsgeschäfte zu bezeichnen. Erst nach Erhältlichmachen einiger der angeforderten Unterlagen sei es den Beschwerdegegnern möglich gewesen, näher auszuführen, welche einzelnen Geschäfte nichtig seien und in welchem Umfang der Nachlass durch nichtige Verfügungen geschmälert worden sei. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegner nicht einzelne Rechtsgeschäfte bezeichnet hätten, sondern das Vorgehen insgesamt rügten, sei demnach zurückzuweisen. Was die Ziff. 10.1 und 10.2 der vorinstanzlichen Erwägungen betreffe, erkläre der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung, diese seien völlig ungeeignet, um die Anwendung des § 138 BGB zu rechtfertigen. Gemäss § 201 Abs. 1 ZPO sei die Berufung jedoch zu begründen, andernfalls auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten sei.
| |
4.2 Obwohl die Vorinstanz auf die Rügen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die E. 10.1 und 10.2 des Urteils des Kantonsgerichts (S. 28 ff.) nicht eingetreten ist, muss darauf zum Verständnis der nachfolgenden Erwägungen kurz eingegangen werden.
| |
Das Kantonsgericht hat ausgeführt, die Beschwerdegegner trügen vor, sie hätten aufgrund des Erbverzichtsvertrages ab 1974 bis zum Tode ihrer Mutter am 28. Oktober 1992 erhebliche Summen aufgebracht, welche zuerst ihrem Vater und dann Z.________ zugeflossen seien. Die Zahlung von je DM 25'000.-- an jeden der vier Beschwerdegegner habe vor allem diese Verpflichtung ausgeglichen. Dem Erbverzichtsvertrag vom 16. April 1974 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegner sich verpflichtet hätten, ihren Vater und Z.________ ab 30. September 1975 von allen Unterhaltsansprüchen freizustellen, welche die Mutter der Beschwerdegegner habe erheben können. Des Weiteren hätten sie sich verpflichtet, Z.________ ab 30. September 1975 mit maximal DM 700.-- zu entschädigen, sollte sie nach dem Tode des Vaters einen Nachteil dadurch erleiden, dass auch die Mutter der Beschwerdegegner eine Hinterlassenenrente erhalten würde. Diese Darstellung werde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Aus den handgeschriebenen Aufstellungen, welche er jeweils mit den Steuererklärungen von Z.________ eingereicht habe, seien die Zahlungen der "Stiefkinder gem. not. Vertrag vom 16. April 1974" deklariert. So habe es sich z. B. im Jahre 1985 um DM 7'614.--, 1986 um DM 7'752.-- gehandelt. Dem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27. Mai 2003 sei zu entnehmen, dass die Witwenrente von Z.________ ab November 1992, d.h. dem Folgemonat nach dem Tod der ersten Ehefrau, von DM 515.93 auf DM 1'306.50 gestiegen sei. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdegegner während rund 12 Jahren, d.h. vom 30. August 1980 (Tod des Vaters) bis zum 28. Oktober 1992 (Tod der Mutter) die Witwenrente von Z.________ aufgestockt hätten. Allein mit diesen Zahlungen hätten sie bereits den grössten Teil des "Entgeltes" für ihren Erbverzicht aufgebraucht.
| |
Das Kantonsgericht fährt fort, Z.________ habe während langer Zeit direkt und indirekt von der Vereinbarung ihres verstorbenen Ehemannes mit dessen Nachkommen profitiert. Sie selbst sei nach dem Tod von Y.________ an das wechselbezügliche Testament gebunden gewesen, habe jedoch das ihr grundsätzlich zustehende freie Verfügungsrecht unter Lebenden missbraucht, indem sie Vermögenswerte auf ihren eigenen Sohn übertragen und damit ihren dereinstigen Nachlass geschmälert habe. Dieses Verhalten überschreite die Grenze dessen, was angesichts der Umstände noch als den guten Sitten entsprechend gelten könne. Die lebzeitigen Verfügungen, durch die sie nachweislich ohne Eigeninteresse Vermögenswerte auf den Beschwerdeführer übertragen habe, seien deshalb nichtig. Die Nichtig-Erklärung der lebzeitigen Verfügungen bewirke, dass der Nachlass von Z.________ nicht überschuldet gewesen sei, sondern im Gegenteil Barwerte von Fr. 558'572.25 aufgewiesen habe.
| |
4.2.1 Von vornherein kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, es sei von den Vorinstanzen nicht berücksichtigt worden, dass den Beschwerdegegnern aufgrund des Erbverzichtsvertrages DM 100'000.-- zugeflossen seien. Der Beschwerdeführer übergeht dabei, dass diese Summe durch die von den Beschwerdegegnern erbrachten Unterhaltsleistungen in etwa aufgebraucht worden ist. Da in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern diese tatsächliche Feststellung willkürlich sein soll, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.5.1 hiervor).
| |
4.2.2 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, bei Erbschaften sei die Anwendbarkeit von § 138 BGB auf wirklich extreme Ausnahmefälle beschränkt.
| |
Wie erwähnt (E. 4.1.1 hiervor) hat der Bundesgerichtshof erwogen, § 138 BGB finde in erbrechtlichen Angelegenheiten weiterhin noch Anwendung, wenn ein anstössiges Zusammenwirken beider Parteien vorliege, um die in einem entgeltlichen Erbvertrag übernommene Bindung im Ergebnis wirkungslos zu machen und einen Dritten zu bereichern. Gemäss den Ausführungen des Kantonsgerichts (E. 4.2 hiervor) haben die Beschwerdegegner auch die Witwenrente der Mutter des Beschwerdeführers geäufnet, welche ihrerseits Vermögenswerte auf ihren Sohn übertrug und damit ihren dereinstigen Nachlass, von dem gemäss dem gemeinschaftlichen Testament vom 8. Mai 1977 jeder Erbe einen Fünftel erhalten sollte, verringert hat. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, indem es das Verhalten des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Mutter als anstössig bewertet hat. Und indem die Vorinstanz die Verfügungen der Mutter des Beschwerdeführers als nichtig im Sinne von § 138 BGB betrachtet hat, wurde ausländisches Recht nicht willkürlich angewendet.
| |
4.2.3 Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Vorinstanz sei auch deshalb in Willkür verfallen, weil nicht festgestellt worden sei, dass jede einzelne Verfügung sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 BGB sei. Er beruft sich dabei namentlich auf den Entscheid des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen 53, 369 ff. und insbesondere S. 379.
| |
In diesem Urteil wurde ausgeführt (S. 379), jede Partei habe die tatsächlichen Voraussetzungen für eine von ihr in Anspruch genommene günstige Rechtsfolge darzutun und zu beweisen. Dabei könnten tatsächliche Vermutungen und Erfahrungssätze und damit auch die Grundsätze des sogenannten Anscheinsbeweises, wenn die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen gegeben seien, Bedeutung gewinnen. Jede Partei habe die Umstände, die bei der Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung jeweils zu ihren Gunsten von Bedeutung sein könnten, darzutun und zu beweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde den Beschwerdegegnern die Beweislast auferlegt (Urteil des Kantonsgerichts, S. 22 Ziff. 8.2.1), und sie sind denn auch mit etlichen Behauptungen nicht durchgedrungen, insbesondere damit, dass die Leibrentenverträge Schenkungen an den Beschwerdeführer dargestellt hätten. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil war eine Testamentsverfügung auf ihre Sittenwidrigkeit hin zu überprüfen, während im vorliegenden Fall die kantonalen Gerichte Zahlungen oder Forderungsverzichte seitens der Mutter des Beschwerdeführers zu prüfen hatten. Die kantonalen Behörden haben ausführlich und im Einzelnen dargelegt, weshalb und in welchem Umfang das Vorgehen aufgrund der ganz besonderen Umstände sittenwidrig war. Dieses über Jahre dauernde Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter war mit jeder einzelnen Zahlung, für die keine Gegenleistung erfolgte, sittenwidrig, ohne dass dies für jede Überweisung ausdrücklich wiederholt werden musste. Auch diesem Aspekt liegt keine willkürliche Missachtung von § 138 BGB zugrunde. Da sich das Kantonsgericht (E. 9 und E. 10) und das Obergericht (Urteil E. 3e) damit befasst haben, kann von einer Gehörsverweigerung keine Rede sein.
| |
4.2.4 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe weitere Einwände gegen die angebliche Sittenwidrigkeit vorgebracht, welche aber zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden seien. Er legt aber nicht dar, welche Bestimmung diesbezüglich inwiefern in verfassungswidriger Weise angewendet worden sei. Darauf ist nicht einzutreten.
| |
5.
| |
5.1 Das Kantonsgericht hat im Zeitraum vom März 1987 bis 4. April 1991 Fr. 95'494.-- und vom 25. Juni 1996 bis 28. Juli 1997 Fr. 93'000.--, total Fr. 188'494, als sittenwidrige Schenkungen festgestellt. Mit Bezug auf diejenigen der ersten Periode wurde bemerkt, dass vor 1992 (d.h. bevor die Begünstigten namentlich aufgeführt wurden) sämtliche Überweisungen, bei denen nicht aufgrund des Betrags davon auszugehen sei, dass es sich um die Bezahlung von laufenden Rechnungen gehandelt habe, dem Beschwerdeführer zugekommen seien. Dies rechtfertige sich um so mehr, als der Beschwerdeführer die Edition der Detailbelege verhindert habe, welche im Unterschied zu den Barbezügen den Beweis erbringen könnten. Das Kantonsgericht hat sich dabei auf § 163 Abs. 1 ZPO/ZG abgestützt. Mit Bezug auf die Betreffnisse der zweiten Periode wurde ausgeführt, ab 1996 hätten die Belege nur noch kleine Vergütungsaufträge angeführt, z. B an Versicherungen, während die grossen Summen (deren 5 zwischen 11'000 und 26'000 DM) in bar bezogen worden seien.
| |
5.2 Das Obergericht hat dazu lediglich erwähnt, der Beschwerdeführer habe kritisiert, soweit das Gericht an verschiedenen Stellen seiner Erwägungen seine (des Beschwerdeführers) Weigerung, bei der Beweiserhebung mitzuwirken, zum Anlass genommen habe, von den Beschwerdegegnern tatsächlich nicht erbrachte Beweise gleichwohl als erbracht zu erachten, könne dem nicht gefolgt werden. Nach Meinung des Beschwerdeführers sei die von den Beschwerdegegnern initiierte Beweismitteledition von Anfang an rechtswidrig gewesen, weshalb ihm keinesfalls vorgeworfen werden könne, dass er sich geweigert habe, an einer rechtswidrigen Beweiserhebung mitzuwirken. Das Obergericht hat den Einwand unter Verweis auf die Ausführungen unter Ziff. 3 (recte: 4) zurückgewiesen und eine rechtswidrige Beweiserhebung verneint.
| |
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Pflicht der Urkundenedition diene der Sachaufklärung. Werde der Sachverhalt aufgeklärt, indem die betreffenden Unterlagen - wie und durch wen auch immer - dem Gericht zugänglich gemacht würden, bedürfe es keiner tatsächlichen Beweisvermutung mehr. Diesen Unterlagen könne aber gerade nicht entnommen werden, dass die entsprechenden Zahlungen dem Beschwerdeführer zugeflossen seien. Selbst wenn dem so wäre, so könnte den Dokumenten nicht entnommen werden, dass es sich bei diesen Überweisungen um böswillige oder gar sittenwidrige Schenkungen gehandelt habe.
| |
Es kann offen gelassen werden, ob diese und die weiteren hier vorgebrachten Argumente den Begründungsanforderungen genügen (E. 1.5.1 hiervor), denn sie sind nicht einschlägig. Das Kantonsgericht - und soweit angefochten das Obergericht - haben die zahlreichen Zahlungen der Erblasserin geprüft und diejenigen, welche ohne Gegenleistung an den Beschwerdeführer geflossen sind, in freier Beweiswürdigung ausgeschieden. Diese Beweiswürdigung ist nicht willkürlich erfolgt. Die kantonalen Behörden durften das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers und insbesondere seinen hartnäckigen Versuch, den Zugang zu den Beweismitteln zu verhindern, angemessen würdigen. Damit sind sie nicht in Willkür verfallen.
| |
5.3 Auch die Bewertung der Zahlungen als Schenkungen ist nicht willkürlich: Es sind gerade die über zahlreiche Jahre hinweg geleisteten grundlosen Zahlungen an den Beschwerdeführer, die - wie ohne Willkür festgestellt werden darf - das sittenwidrige Aushöhlen der Erbmasse und damit das sittenwidrige Umgehen der gegenseitigen Testamente bewirkten.
| |
6.
| |
Als Nächstes bringt der Beschwerdeführer vor, mit Nachtrag 6 zum Leibrentenvertrag vom 12. September 1981 hätten Z.________ und er seine Rentenverpflichtung mit Wirkung per 1. Januar 1997 auf monatlich Fr. 2'000.-- reduziert. Das Kantonsgericht habe diese Reduktion als Schenkung beurteilt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich Fr. 30'890.-- anrechnen lassen müsse. Die Begründung des Obergerichts sei unzutreffend und willkürlich.
| |
6.1 Das Obergericht hat dazu erwogen, die Erstinstanz qualifiziere die Herabsetzung der Leistungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber Z.________ aus dem Leibrentenvertrag durch den Nachtrag 6 als Schenkung. Der Beschwerdeführer rüge, dem könne nicht gefolgt werden. Wie nach deutschem Recht sei eine Anpassung von Leibrenten aufgrund einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage durchaus zulässig. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht ausgeführt, inwiefern eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage vorgelegen habe. Wie die Erstinstanz zu Recht zu bedenken gebe, liege es in der Natur der Sache, dass ein Rentengläubiger länger Ieben könne, als ursprünglich erwartet. Von einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage könne diesbezüglich keine Rede sein, womit der Einwand des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei.
| |
6.2 Der Beschwerdeführer beruft dabei insbesondere auf Palandt (a.a.O., N. 6 zu § 759 BGB) und argumentiert, er habe die unvorhersehbare Risikoverschlechterung trotz des aleatorischen Charakters jeden Leibrentenvertrages nicht uneingeschränkt auf sich nehmen müssen. Eine signifikante Änderung der generellen Lebenserwartung könne jedoch zu einer so starken Störung des Äquivalenzprinzips führen, dass sich eine Vertragsanpassung aufdränge. Dass es sich dabei um eine sittenwidrige und damit nichtige Schenkung gemäss § 138 BGB gehandelt haben könnte, sei völlig absurd.
| |
Im angeführten Zitat wird jedoch ausgeführt, bei der Prüfung, ob sich die Geschäftsgrundlage verändert habe, sei auf die Entstehung der Leibrentenverpflichtung und auf ihren Zweck (Unterhaltsicherung, Leistungsaustausch) zurückzugehen. Dazu wird in der Beschwerde nichts vorgetragen. Die Überlegung des Obergerichts, beim Rentenvertrag liege keine wesentliche Änderung der Vertragsgrundlage vor, wenn die Rentengläubigerin älter werde, als erwartet worden sei, ist nicht willkürlich. Daran ändert nichts, dass auch die allgemeine Lebenserwartung sich während der Vertragsdauer etwas erhöht hat. Handelte es sich dabei um eine Schenkung, ist es nicht willkürlich, diese zu den anderen sittenwidrigen Zuwendungen zu zählen. Eine verfassungswidrige Rechtsanwendung ist demnach nicht gegeben.
| |
7.
| |
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, mit Nachtrag 7 zum Leibrentenvertrag vom 12. September 1981 habe Z.________ ihm mit Wirkung per 15. Juli 1998 ihr gesamtes bewegliches Vermögen - mit Ausnahme ihrer Rentenstammrechte der deutschen Rentenversicherung - übertragen. Die Vorinstanzen seien der Auffassung, diese Vereinbarung sei kein Leibrentenvertrag und hätten ihm insgesamt Fr. 43'646.-- zu Unrecht aufgerechnet. Er beruft sich auf Art. 9 und 29 Abs. 2 BV.
| |
7.1 Das Obergericht hat dazu erwogen, die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nachtrag 7 vermöchten nicht zu überzeugen. Das Institut eines sogenannten "unechten Leibrentenvertrages", wie es von ihm geltend gemacht werde, sei weder dem deutschen noch dem schweizerischen Recht bekannt. Mit dem Kantonsgericht könne deshalb festgehalten werden, dass Nachtrag 7 nicht als Leibrentenvertrag zu qualifizieren sei. Somit stehe auch fest, dass die in Nachtrag 7 vorgesehene Übertragung der Vermögenswerte der Erblasserin auf den Bescherdeführer nicht im Austauschverhältnis zu einer Gegenleistung erfolgt sei.
| |
Sodann wurde in formeller Hinsicht bemerkt, soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Ziff. 8 und 9 der erstinstanzlichen Erwägungen pauschal auf seine detaillierte Stellungnahme des vom 31. März 2004 (Beilage zum Schriftsatz selben Datums) verweise, sei er auf § 201 Abs. 1 ZPO/ZG zu verweisen, wonach die schriftlich einzureichende Berufung zu begründen und anzugeben sei, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil angefochten werde, welche neuen Vorbringen angerufen und welche Anträge gestellt würden. Es obliege dem Rechtsmittelkläger, der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, welche seiner Anträge und Beweismittel seines Erachtens nicht oder ungenügend berücksichtigt worden seien und inwiefern die Vorinstanz seiner Meinung nach materielles Recht oder Prozessvoraussetzungen verletze. Pauschale, unsubstantiierte Rügen genügten nicht. Der erwähnte Verweis genüge diesen Anforderungen keineswegs, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.
| |
7.2 Der Beschwerdeführer erwidert dazu, es sei ihm und seiner Mutter freigestanden, einen Vertrag sui generis abzuschliessen. Da dieses Rechtsgeschäft nach der Wohnsitznahme von Z.________ in der Schweiz erfolgte und nicht deutschem Recht unterstellt wurde, haben auch die kantonalen Gerichte das schweizerische Recht angewendet. Der Vorwurf des Beschwerdeführers geht fehl. Aus dem Nachtrag 7 geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtete, die Wohnung seiner Mutter im Altersheim vollständig einzurichten und lebenslänglich alle durch die Rente der Bundesversicherung für Angestellte nicht gedeckten Forderungen zu erfüllen. Er gelangte in den Besitz des gesamten Hausrats seiner Mutter und wurde ermächtigt, von den Bankkonten seiner Mutter "nach Belieben Gebrauch zu machen und uneingeschränkt über die Konten zu verfügen". Das Kantonsgericht hatte somit das Vorliegen eines Leibrentenvertrags zu Recht mit der Begründung verneint, die Leibrente dürfe nicht von der Bedürftigkeit des Leibrentengläubigers abhängig gemacht werden, weil damit dem Erfordernis der Bestimmtheit der Rentenhöhe nicht Genüge getan sei (Marc Schaetzle, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1978, N. 38 zu Art. 516 OR). Eine Bundesrechtsverletzung liegt demnach nicht vor.
| |
7.3 Das Obergericht ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm Fr. 43'646.-- nicht als Schenkungen angerechnet werden könnten, mangels hinreichender Begründung gestützt auf § 201 Abs. 1 ZPO/ZG nicht eingetreten. In der Beschwerde wird dagegen bloss vorgebracht, diese Ablehnung sei unverständlich, aktenwidrig und verstosse eklatant gegen Art. 9 BV. Der Beschwerdeführer legt überhaupt nicht dar, inwiefern das Obergericht kantonales Zivilprozessrecht willkürlich angewendet haben soll (E. 1.5.1 hiervor), weshalb das Bundesgericht nicht prüfen kann, ob seine tatsächlichen Einwendungen vom Obergericht hätten berücksichtigt werden müssen. Eine Missachtung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor, denn der Beschwerdeführer konnte die Zurückweisung mit der angeführten Begründung ohne weiteres anfechten (BGE126 I 97 E. 2b S. 102/103).
| |
8.
| |
8.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Mutter habe ihm anlässlich seines Geburtstags 1994 Fr. 40'000.--, 1995 Fr. 25'000.-- und 1996 wiederum Fr. 25'000.-- geschenkt. Die Vorinstanz habe diese Schenkungen dem Nachlass von Z.________ hinzugerechnet und habe damit klares Recht verletzt.
| |
8.1.1 Das Obergericht führt dazu - zusammengefasst - aus, vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügt würden die Erwägungen der Erstinstanz bezüglich des von ihm zu erbringenden Nachweises des lebzeitigen Eigeninteresses von Z.________. Das Gericht ignoriere, dass sich die Lebensverhältnisse der Erblasserin seit der Erstellung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute Y.________ und Z.________ im Verlauf der Jahre grundlegend verändert hätten. Dass er nur "zu vage" behauptet habe, er habe sich um seine Mutter gekümmert, entspreche nicht den Tatsachen. Richtig sei vielmehr zum einen, dass er ganz konkret und ausführlich die Gründe, die seine Mutter zur Schenkung von Fr. 90'000.-- bewogen hätten, in Ziff. 3 der detaillierten Stellungnahme vom 31. März 2004 im Einzelnen dargelegt habe. So habe er ganz konkret und detailliert erläutert, in welcher Weise und in welchem Umfang er und seine heutige Ehefrau Z.________ ab 1987 unterstützt und betreut hätten.
| |
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, § 2287 BGB bestimme für den Erbvertrag, dass der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen sei, von dem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe der Schenkung nach Bereicherungsrecht verlangen könne, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen habe, den Vertragserben zu benachteiligen. Nach feststehender Rechtsprechung sei die Vorschrift entsprechend anzuwenden auf wechselbezügliche Ietztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sei (BGHZ, 66, 8, S. 15 mit weiteren Hinweisen). Bei der Anwendung der genannten Bestimmung müsse darauf abgestellt werden, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an seiner Vermögensdisposition anzuerkennen sei oder ob die Verfügung allein darauf angelegt sei, dass ein anderer als der Vertrags- oder Schlusserbe wesentliche Vermögensteile nach dem Tod des Erblassers ohne angemessene, in den Nachlass fliessende Gegenleistung habe erhalten sollen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers wäre etwa anzuerkennen, wenn es diesem darum gegangen sei, seine Altersversorgung zu sichern oder zu verbessern; es könnte auch in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung liegen, so etwa wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm im besonderen Masse geholfen habe, seinen Dank habe abstatten wollen (BGHZ, 66, 8, S. 16). Der Beschwerdeführer habe in seiner detaillierten Stellungnahme vom 31. März 2004 ausgeführt, die Erblasserin habe jeweils seinen Geburtstag zum Anlass genommen, sich ihm und insbesondere auch seiner damaliger Lebensgefährtin gegenüber erkenntlich zu zeigen. Der tiefere Grund für diese den Umfang gewöhnlicher Gelegenheitsgeschenke übersteigenden Zuwendungen sei primär die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und dessen heutige Ehefrau trotz ihrer beidseitigen beruflichen Belastungen jederzeit für die Erblasserin da gewesen seien und sie sowohl faktisch wie psychisch nach besten Kräften unterstützt hätten. Mit Ausnahme der Erledigung ihrer Zahlungen ab 1992 führe der Beschwerdeführer aber nicht aus, in welcher Weise und in welchem Umfang er sich um seine Mutter gekümmert habe. Die Übernahme der Zahlungen allein könne für die Annahme besonderer Hilfe und damit einer sittlichen Verpflichtung nicht ausreichen. Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Versorgungsleistungen nach dem Oberschenkelhalsbruch Anfang 1997 anbelange, seien diese für die vorliegende Frage nicht von Belang, da die Schenkungen der insgesamt Fr. 90'000.-- in den Jahren 1994 bis 1996 erfolgt seien. Es sei also kein lebzeitiges Interesse von Z.________ an der Vermögensdisposition zu erkennen. Der Einwand des Beschwerdeführers erweise sich als unbegründet.
| |
8.1.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, dass ihm und seiner heutigen Ehefrau bereits im Testament seiner Mutter von 1983 Anerkennung für ihre Unterstützung der Erblasserin ausgesprochen worden sei. Die Erblasserin habe wegen ihrem Krebsleiden mit psychischen und physischen Problemen zu kämpfen gehabt. Hätte die Vorinstanz seinen Vortrag zur Kenntnis genommen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Schenkungen von Z.________ ihrem lebzeitigen Eigeninteresse entsprochen habe und von einer Sittenwidrigkeit keine Rede sein könne.
| |
Die Einwände gehen fehl. Ein lebzeitiges Eigeninteresse wird gemäss Palandt angenommen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände und unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (Bürgerliches Gesetzbuch, 66. A. 2007, N. 7 zu § 2287 BGB, S. 2393). Die vom Beschwerdeführer schon im kantonalen Verfahren vorgebrachten und vor Bundesgericht wiederholten Beweggründe seiner Mutter genügen dazu nicht. Mit der Auffassung, die Übernahme der Zahlungen allein könne für die Annahme besonderer Hilfe und damit einer sittlichen Verpflichtung nicht ausreichen, hat die Vorinstanz keine verfassungswidrige Rechtsanwendung begangen. Denn die Zahlungen der Mutter haben - was selbst der Beschwerdeführer einräumt - nicht den Charakter von Gelegenheitsgeschenken. Letzteres könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn im Nachlass liquide Mittel von mehreren Millionen Franken vorhanden wären, was offensichtlich nicht zuzutreffen scheint. Dies hat zur Folge, dass mit diesen Zuwendungen der Nachlass der Beschwerdegegner in sittenwidriger Weise verkleinert wurde und der Beschwerdeführer die Bereicherung herauszugeben hat.
| |
8.2
| |
8.2.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, der Gesamtbetrag der von den Vorinstanzen vorgenommenen Aufrechnungen sei nochmals um den Betrag von Fr. 90'000.-- zu kürzen, weil die zu Unrecht beanstandeten Schenkungen in den von den Vorinstanzen in den Jahren 1994 bis 1996 aufgerechneten Zahlungen enthalten seien. Das Kantonsgericht habe diesen Einwand als nicht überzeugend erachtet. Da die nachgewiesenen Überweisungen weder zeitlich noch der Höhe nach mit den Schenkungsbeträgen übereinstimmten, hätte es - so das Kantonsgericht - dem Beschwerdeführer oblegen, seine Bestreitung zu substantiieren (E. 8.4). Es verstehe sich von selbst, dass im Verhältnis von Mutter und Sohn der Einhaltung blosser Zahlungstermine in der Regel keine materielle Bedeutung beigemessen werde, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung dem entgegengehalten (Ziff. 9.2 und 9.3). Das Obergericht habe sich dazu im Zusammenhang mit den angesprochenen Schenkungen (E. 11) nicht geäussert. Mit Bezug auf einen anderen Streitpunkt habe es diesen Einwand als verspätet zurückgewiesen (E. 9, S. 18). Die Feststellung, der Einwand sei verspätet, sei aktenwidrig und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
| |
8.2.2 In Ergänzung zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Passus des Kantonsgerichts kann diesem Urteil ferner entnommen werden, dass die Beschwerdegegner verlangt hatten, die in den Steuererklärungen KB 14 und 15 deklarierten Schenkungen an den Beschwerdeführer von insgesamt Fr. 90'000.-- zu den Überweisungen hinzuzurechnen. Der Beschwerdeführer behaupte, die Beträge seien in den Überweisungen von ca. Fr. 250'000.-- in den Jahren 1993 bis 1998 enthalten, doch seien die Zahlungen nicht genau auf das Datum seines Geburtstages erfolgt. Es sei vereinbart gewesen, dass er von den Überweisungen seiner Mutter die Schenkungsbeträge für sich habe behalten dürfen. Darauf ist das Kantonsgericht - wie erwähnt - mangels hinreichender Begründung in seiner Erwägung 8.4 nicht eingetreten.
| |
Wie der Beschwerdeführer richtig erwähnt, hat die Vorinstanz in der Erwägung 11 dazu nichts ausgeführt, jedoch in der Erwägung 9 festgestellt, ebenfalls verspätet im Sinne der eben genannten Bestimmung (§ 205 Abs. 1 ZPO/ZG) erfolge der Einwand des Beschwerdeführers, es verstehe sich von selbst, dass im Verhältnis zwischen Mutter und Sohn der Einhaltung blosser Zahlungstermine in der Regel keine essentielle Bedeutung beigemessen werde. Diesen Satz hat das Obergericht der Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2006 entnommen (S. 19 Ziff. 9.2). Dabei wurde vom Beschwerdeführer zudem ausgeführt, damit werde die Begründung zum Vorhalt des Kantonsgerichts in der Erwägung 8.1.3 nachgeholt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, die Zahlung per 1. Januar 1994 im Betrag von Fr. 60'000.-- sei in den Überweisungen aus dem Altersparkonto von Z.________ im Umfang von Fr. 136'000.-- enthalten. In Ziff. 9.3 der Berufung schrieb der Beschwerdeführer (bloss), "Gleiches gilt hinsichtlich der Schenkungen von insgesamt Fr. 90'000.--, die Z.________ dem Beklagten in den Jahren 1994 bis 1996 hat zukommen lassen". Sinngemäss wurde damit auch die Bestreitung der Schenkungen "nachgeholt". Die Auseinandersetzung mit diesen Zuwendungen findet sich in der Erwägung 8.4 des kantonsgerichtlichen Urteils.
| |
8.2.3 Gemäss § 205 Abs. 1 ZPO/ZG sind neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismittel nur zulässig, wenn eine Partei wahrscheinlich macht, dass sie jene früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstrengung nicht habe anrufen können. Mit Bezug auf die behauptete doppelte Aufrechnung des Schenkungsbetrages von Fr. 90'000.-- hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer vorgehalten (E. 8.4 S. 24), es hätte ihm oblegen, "seine Bestreitung zu substantiieren". Nicht eingetreten werden kann auf das Vorbringen, er habe auf ein erstmals in der Urteilsbegründung des Kantonsgerichts aufgetauchtes Argument reagiert und habe keine Veranlassung gehabt, den Einwand zu begründen. Denn mit dem blossen Hinweis auf § 201 ZPO/ZG, das Argument sei nicht verspätet, sondern zulässig im Sinne dieser Bestimmung gewesen, kann eine willkürliche Verletzung kantonalen Rechts nicht dargetan werden (E. 1.5.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hat dem Kantonsgericht in seiner Berufung (explizit) keine Verletzung von kantonalem Recht vorgeworfen, insbesondere keine Überdehnung der Substanziierungslast und damit eine Vereitelung des materiellen Bundesrechts (BGE 108 II 337 ff.; vgl. auch statt vieler: Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., 10. Kapitel, N. 55 ff., S. 264/265). Das Obergericht war somit nicht gehalten, diese Bestreitung entgegenzunehmen, sondern es konnte sie als neu, weil ver spätet vorgetragen, ansehen, ohne in Willkür zu verfallen.
| |
9.
| |
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Kosten- und Entschädigungspunkt die Streitwertberechnung der Vorinstanz. Letzterer hätte auf rund 3 Mio. Franken festgesetzt werden müssen.
| |
9.1 Das Obergericht hat dazu - zusammengefasst - ausgeführt, der Beschwerdeführer bringe vor, der Streitwert der Teilungsklage nach § 2042 BGB bestimme sich nicht nach der Höhe des vom Gericht für berechtigt erachteten Teils der von den Beschwerdegegnern geltend gemachten Ansprüche, sondern nach dem vollen Wert des zu Verteilenden oder allenfalls nach dem von den Beschwerdegegnern geltend gemachten Interesse. Da die Beschwerdegegner neben ihrem Feststellungsbegehren auch ein auf diesem Feststellungsbegehren basierendes Leistungsbegehren gestellt hätten, bestimme sich der Streitwert nach Letzterem.
| |
Die Vorinstanz hat dem u.a. entgegengehalten, die Beschwerdegegner hätten in ihrer Eingabe vom 30. Dezember 2003 die Nichtigerklärung von Iebzeitigen Verfügungen in der Höhe von Fr. 1'858'857.85 verlangt. Gemäss der unangefochten gebliebenen Feststellung der Erstinstanz betrage der Erbteil der Beschwerdegegner insgesamt vier Fünftel. Der Betrag, um welchen sich die Beschwerdegegner bei Gutheissung der Klage besser gestellt hätten, belaufe sich damit auf Fr. 1'487'086.30, woraus sich bis hierhin ein Streitwert in gleicher Höhe ergebe. Bezüglich des Antrages 5 (Erbteilung) sei mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Teilungsanspruch der Beschwerdegegner im Eventualstandpunkt anerkenne, die Teilung aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäss geltendem deutschem Recht noch nicht möglich sei. Es rechtfertige sich daher, sowohl bezüglich der Höhe des Streitwerts als auch bezüglich der Frage des Obsiegens und Unterliegens diesen Antrag ausser Acht zu lassen. Der Streitwert des vorinstanzlichen Verfahrens sei demnach unter Berücksichtigung der Anträge 1 und 3 der Beschwerdegegner mit rund 1.5 Mio. Franken zu beziffern.
| |
9.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG auseinander (E. 1.5.1 hiervor) und trägt vor, das von den Beschwerdegegnern erhobene Begehren um Feststellung der Nichtigkeit einerseits und ihr Erbteilungsbegehren andererseits beträfen offensichtlich je einen selbständigen Streitgegenstand. Mit diesen und den weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Auffassung des Obergerichts willkürlich sein soll, indem es für den Teilungsanspruch der Beschwerdegegner keinen Streitwert festgelegt hat, weil die Teilung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäss geltendem deutschem Recht noch nicht möglich sei. Denn nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen). Auf die Rüge des Beschwerdeführers sowie auf den Antrag auf Neuverteilung der Kosten- und Parteientschädigungen kann demnach nicht eingetreten werden.
| |
10.
| |
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| |
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegner entfällt, da sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden.
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 21. Dezember 2007
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
Raselli Schett
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |