BGer I 1053/2006 | |||
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BGer I 1053/2006 vom 21.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 1053/06
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Urteil vom 21. Dezember 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Parteien
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H.________, 1946, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1946 geborene H.________ meldete sich am 26. November 1999 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Juli 2001 rückwirkend ab 1. November 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zu.
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Anlässlich eines im Jahre 2004 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens ergaben Abklärungen, dass H.________ im Mai 2001 eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 setzte die IV-Stelle daraufhin die Rente der Versicherten aufgrund eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 66 % ab dem 1. Februar 2005 auf eine Dreiviertelsrente und - unter Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung - rückwirkend ab August 2001 bis 31. Dezember 2003 auf eine halbe Rente sowie ab 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab. Gleichzeitig verpflichtete sie H.________ zur Rückerstattung der in der Zeit ab 1. August 2001 bis 31. Juli 2004 zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 24'394.-. Am 7. Januar 2005 wurden die entsprechenden Rentenverfügungen erlassen. Dagegen erhob H.________ Einsprache und ersuchte um weitere Ausrichtung einer ganzen Rente auch nach August 2001, eventualiter um Erlass der Rückforderung. Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und bat die Versicherte, ein separates Erlassgesuch an die zuständige Ausgleichskasse zu stellen.
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B.
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Beschwerdeweise beantragte H.________ sinngemäss die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und dementsprechend die Ungültigerklärung der Rückforderungsverfügung. Die IV-Stelle schloss auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Jahre 2001 und 2002 sowie auf eine reformatio in peius in Bezug auf das Jahr 2004. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2006 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde insoweit gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2005 bezüglich der Jahre 2001 und 2002 aufhob und feststellte, dass die Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat und demnach keine Rückerstattungspflicht besteht. Bezüglich der Jahre 2003 und 2004 sodann hiess das kantonale Gericht die Beschwerde insoweit gut, als es feststellte, dass die Versicherte von Januar 2003 bis und mit März 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im übrigen wies es die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. April 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat, dass die Rente für die Zeit ab 1. April 2003 bis 31. Juli 2004 rückwirkend herabgesetzt wird und für diesen Zeitraum bezüglich der zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse eine Rückerstattungspflicht besteht. Bezüglich des Jahres 2005 schliesslich wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie für das Jahr 2005 einen neuen Einkommensvergleich vornehme und anschliessend neu entscheide.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ die Aufhebung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2006, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bis 31. Dezember 2004 sowie einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2005.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Am 6. Februar 2007 reicht Dr. med. S.________ als behandelnder Psychiater im Auftrag seiner Patientin einen ärztlichen Bericht ein.
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Erwägungen:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).
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3.
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Nach der Rechtsprechung können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorbehalten bleiben Aktenstücke, die neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353; SVR 2005 KV Nr. 27 S. 96 E. 1, K 166/03). Der am 6. Februar 2007 nachgereichte Bericht des Dr. med. S.________ ist unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel im Sinne von Art. 137 lit. b OG unerheblich und die Eingabe daher unzulässig (BGE 127 V 353).
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4.
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Im kantonalen Gerichtsentscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt. Es betrifft dies namentlich den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 aAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie die Pflicht zur Meldung jeder für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderung (Art. 77 IVV). Darauf wird verwiesen.
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5.
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Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
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5.1 Gemäss vorinstanzlichem Entscheid steht der Versicherten für die Jahre 2001/2002, für die Zeit ab 1. Januar bis 31. März 2003 sowie ab 1. August bis 31. Dezember 2004 eine ganze und für die Zeit ab 1. April 2003 bis 31. Juli 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Bezüglich des Jahres 2005 hat das kantonale Gericht die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer ganzen Rente bis 31. Dezember 2004 und erklärt sich mit der inzwischen verfügten Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2005 einverstanden. Noch streitig ist somit die Höhe des Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. April 2003 bis 31. Juli 2004.
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5.2 IV-Stelle und kantonales Gericht sind gestützt auf den Arztbericht des Dr. med. S.________ vom 25. Oktober 2004 davon ausgegangen, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit 2001 leicht gesteigert und seit 2003 ca. 50 % betragen hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse.
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5.3 Uneinigkeit herrscht hinsichtlich des der Invaliditätsbemessung zu Grunde zu legenden Validen- und Invalideneinkommens.
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5.3.1 Die Regeln über die Durchführung eines Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung von Tabellenlöhnen, betreffen Rechtsfragen. Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ist eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach allgemeiner Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist (nicht aber die Höhe dieses Abzuges; zum Ganzen: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
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5.3.2 Die Beschwerdeführerin war bei der Ausgleichskasse seit 1994 als Nichterwerbstätige gemeldet und zuvor in geringem Umfang einer Tätigkeit als (überwiegend selbstständige) Physiotherapeutin nachgegangen. Wenn die Vorinstanz zur Festsetzung des Valideneinkommens für die Jahre 2003/2004 einen Durchschnittslohn gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzieht, verletzt sie kein Bundesrecht, liegen doch keine verlässlichen, aus einer stabilen Arbeitssituation stammende Lohnangaben vor. Die Anwendung der Tabelle TA1, Bereich Gesundheits- und Sozialwesen, Stufe 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ist in Anbetracht der Ausbildung und früher ausgeübten Tätigkeit der Versicherten nicht zu beanstanden.
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5.3.3 Bezüglich Invalideneinkommen ist unbestritten und nicht zu beanstanden, dass auf das in den Jahren 2003 und 2004 effektiv erzielte Erwerbseinkommen abgestellt wurde. Es entspringt einer der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage zumutbaren Tätigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, es seien davon die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten für (zahn-)ärztliche Behandlungen und Medikamente abzuziehen, ist auf die vorinstanzliche Feststellung zu verweisen, wonach diese Behandlungen primär wegen der Krankheit als solcher, nicht wegen der Erwerbstätigkeit, erforderlich waren und damit bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden können. Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition ist diese Feststellung weder offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung.
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5.4 Insgesamt lässt sich die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung für die Jahre 2003 und 2004 nicht beanstanden, so dass von einem Invaliditätsgrad von 66 % für das Jahr 2003 und von 59 % für das Jahr 2004 auszugehen ist.
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6.
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Streitig und zu prüfen ist des Weitern, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene ganze Rente für den Zeitraum ab 1. April 2003 bis 31. Juli 2004 auf eine halbe Rente herabgesetzt werden kann und die zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzufordern sind. Dies hängt - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - davon ab, ob die Versicherte die Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt hat. Dass die Beschwerdeführerin die IV-Stelle über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Mai 2001 nicht in Kenntnis gesetzt hat, hat das kantonale Gericht als Tatfrage verbindlich festgestellt und wird auch nicht bestritten. Wenn es sodann darlegt, das Wissen des zuständigen Mitarbeiters der IV-Stelle um das Bemühen der Versicherten um eine Arbeitsstelle genüge nicht für eine Entbindung von der Meldepflicht, und die zugesprochene ganze Rente rückwirkend ab 1. April 2003 bis 31. Juli 2004 auf eine halbe herabsetzt, ist dies nicht zu beanstanden.
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7.
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Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass des Einspracheentscheids ein Revisionsgesuch nach Art. 17 ATSG einreichen kann. Zudem steht ihr die Möglichkeit offen, um Ergänzungsleistungen zu ersuchen, wenn ihre finanziellen Mittel das Existenzminimum nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erreichen.
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8.
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Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Dezember 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Kopp Käch
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