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Informationen zum Dokument  BGer U 558/2006  Materielle Begründung
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BGer U 558/2006 vom 21.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 558/06
 
Urteil vom 21. Dezember 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
M.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. September 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1965 geborene M.________ war als Pflegehelferin beim Regionalen Alters- und Pflegeheim in X.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 16. Oktober 2000 wurde sie als Beifahrerin in einem Personenwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ab Unfallstelle wurde sie von der Schweizerischen Rettungsflugwacht ins Spital F.________ geflogen, wo sie vom 16. bis 23. Oktober 2000 hospitalisiert blieb und die Diagnose "Verkehrsunfall mit stumpfem Thoraxtrauma und Sternumquerfraktur" gestellt wurde. Nach Spitalentlassung stand sie bei ihrem Hausarzt Dr. med. G.________, FMH für Allgemeine Medizin in Behandlung, welcher andauernde Schmerzen feststellte und am 13. März 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 16. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2000 sowie eine solche von 50 % vom 1. bis 15. Januar 2001 bescheinigte. Später war die Versicherte noch einmal vom 21. April bis 8. Mai 2001 vollständig arbeitsunfähig (Bericht des Dr. med. G.________ vom 4. Januar 2002). Die Zürich tätigte verschiedene Abklärungen unter anderem auch bei Ärzten und Therapeuten, bei welchen M.________ bereits vor dem Unfall in Behandlung stand. Eine Untersuchung im Spital W.________ ergab am 10. Juli 2002 die Hauptdiagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms myofaszialer Ätiologie (Bericht des Spitals W.________ vom 11. Juli 2002). Schliesslich holte die Zürich mit Schreiben vom 15. Januar 2003 bei der Klinik für Rheumatologie und klinische Immunologie/Allergologie des Spitals B.________ein Gutachten ein, welches Dr. med. E.________ am 5. April 2004 verfasste und - nach Eingang einer Stellungnahme des Rechtsvertreters der Versicherten - am 1. September 2004 ergänzte (nachfolgend: Gutachten E.________). Am 1. Dezember 2004 verfügte die Zürich die Einstellung sämtlicher Leistungen per 8. Mai 2001 und hielt mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 daran fest.
 
B.
 
M.________ liess Beschwerde führen, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 20. September 2006 abwies.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ rückwirkend ab 9. Mai 2001 die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Invalidenrente, Integritätsentschädigung) nach Massgabe eines neu anzuordnenden polydisziplinären Gutachtens. Im Weiteren verlangt sie einen Verzugszins von 5 % auf den nachzuzahlenden Versicherungsleistungen.
 
Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1. 2).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt mit Blick auf die Rechtsprechung zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 ff). Darauf wird verwiesen.
 
Beizufügen ist, dass sich bei organisch nachweisbaren Gesundheitsstörungen die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen deckt; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 118 V 286 E. 3 S. 291 ff.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet, sowie ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Ereignisses vom 16. Oktober 2000 auch nach dem 8. Mai 2001 Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
 
3.1 Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens E.________ zum Ergebnis, dass die bei der Versicherten über den 8. Mai 2001 hinaus bestehenden somatischen Beschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 16. Oktober 2000 stehen. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten E.________ erfüllt die von der Rechtsprechung in Bezug auf die Schlüssigkeit eines Gutachtens entwickelten Anforderungen. So ist insbesondere nachvollziehbar, dass die Rückenbeschwerden nicht auf die erlittene Sternumfraktur zurückgeführt werden können, und auch die Einschätzung, dass die Beschwerden im Nacken- und Schultergürtelbereich (nur) in einem möglichen Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen sind, ist begründet. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch zu Recht ein, dass der Gutachter das somatische Beschwerdebild korrekt erhoben und diagnostiziert hat (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 10). Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine unfallbedingten somatischen Beschwerden mehr bestanden, welche organisch hinreichend erklärbar waren.
 
3.2 Strittig ist, ob die Versicherte an psychisch bedingten unfallkausalen Beschwerden leidet. Während diese der Auffassung ist, es beständen Anhaltspunkte für ein derartiges Leiden, weshalb sie bereits im verwaltungsinternen und auch im vorinstanzlichen Verfahren eine psychiatrische Begutachtung beantragt habe, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, psychische Beschwerden seien nicht festgestellt worden. - Der Beschwerdeführerin ist insofern Recht zu geben, als psychische Faktoren bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes angesprochen und einbezogen worden sind. Wenn im Gutachten E.________ von einem psychophysischen Erschöpfungszustand verbunden mit Antriebslosigkeit, innerem Spannungsgefühl und Angstgefühlen die Rede ist, wird primär ein psychischer Zustand beschrieben (Gutachten E.________ S. 11). Eine psychiatrische Begutachtung könnte deshalb gegebenenfalls tatsächlich eine (zusätzliche) Erklärung für den gesundheitlichen Zustand der Versicherten liefern. Selbst wenn aber unfallbedingte psychische Befunde erhoben würden, vermöchten diese eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann zu begründen, wenn auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen wäre. Weil dies - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 4 hienach) - zu verneinen ist, kann die Frage der natürlichen Kausalität der psychischen Unfallfolgen offen bleiben.
 
4.
 
4.1 Verwaltung und Vorinstanz lehnten zwar bereits den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bestehenden Gesundheitsstörung ab, prüften und verneinten aber jeweils gleichwohl auch die adäquate Kausalität. Zu Recht wurde bei der Adäquanzprüfung die Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und nicht die Adäquanzbeurteilung nach Distorsion der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359 ff.) zur Anwendung gebracht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 13) kommt die Adäquanzprüfung nach HWS-Distorsion (BGE 117 V 359 ff.) nicht etwa immer dann zur Anwendung, wenn die psychischen mit den somatischen Beschwerden eng verwoben sind. Die Adäquanzbeurteilung nach BGE 117 V 359 setzt vielmehr nicht nur ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma voraus, sondern auch das anschliessende Auftreten des für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weshalb die Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen zur Anwendung gelangt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103), unabhängig davon, ob die psychische Problematik nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufwies oder nicht.
 
4.2 Der Unfall vom 16. Oktober 2000 ist angesichts des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen zu den mittelschweren Unfällen (vgl. zur Kasuistik RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 E. 3.3.2 [U 161/01] mit Hinweisen) zu zählen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen, erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Die Adäquanz ist hier nur zu bejahen, sofern eines der einschlägigen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise zutreffen (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141).
 
4.2.1 Der Unfall vom 16. Oktober 2000 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch war er objektiv gesehen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc, U 287/97; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 ff., U 248/98) von besonderer Eindrücklichkeit. Dass die Beschwerdeführerin als Beifahrerin die Frontalkollision kommen sah und auch die beiden Personenwagenlenker verletzt wurden, genügt nicht zur Annahme einer besonderen Eindrücklichkeit (Urteil 8C_103/2007 vom 17. August 2007, E. 4.3). Ob dieses Kriterium zu bejahen ist, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Unfallereignisses ab. Der vorliegend zur Beurteilung stehende Unfall ereignete sich bei mittlerer Geschwindigkeit. Die Unfallfahrzeuge wurden im Frontbereich zwar stark beschädigt und erlitten einen sogenannten Totalschaden, die Führerkabinen blieben aber weitgehend unversehrt (Verkehrsunfall-Rapport der Polizei T.________ vom 19. Oktober 2000). Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann hier nicht von einer besonderen Eindrücklichkeit gesprochen werden (vgl. RKUV 2003 Nr. U 481 S. 205, U 161/01).
 
4.2.2 Den erlittenen Verletzungen im Thoraxbereich (vgl. Urteil U 497/06 vom 24. August 2007) kommt erfahrungsgemäss keine besondere Eignung zu, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen kann ebenso wenig die Rede sein, wie von einer ärztlichen Fehlbehandlung oder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Pflege, beschränkte sich doch die Behandlung der somatischen Unfallfolgen bereits fünf Monate nach dem Unfall auf die Verabreichung von Schmerzmedikamenten (Bericht des Dr. med. G.________ vom 13. März 2001).
 
4.2.3 Das Kriterium der unfallbedingten körperlichen Dauerschmerzen ist zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Nach dem Unfall war die Beschwerdeführerin während zweieinhalb Monaten zu 100 % und anschliessend während eines halben Monats zu 50 % arbeitsunfähig; später trat vom 21. April bis zum 8. Mai 2001 eine zweite, relativ kurze Phase von Arbeitunfähigkeit ein (Bericht des Dr. med. G.________ vom 4. Januar 2002). Grad und Dauer der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann demnach praxisgemäss (vgl. hiezu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., U 56/00) nicht als erfüllt gelten.
 
4.2.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass weder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist noch die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 16. Oktober 2000 und den ab 8. Mai 2001 weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist daher zu verneinen.
 
5.
 
Lagen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine unfallbedingten organisch (hinreichend) erklärbaren Beschwerden mehr vor (E. 3.1 i.f.) und hat die Zürich die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der darüber hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 16. Oktober 2000 zu Recht verneint (E. 4.2.4), ist die von der Verwaltung auf den 8. Mai 2001 verfügte und mit angefochtenem Entscheid bestätigte Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Dezember 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Hochuli
 
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