BGer 8C_491/2007 | |||
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BGer 8C_491/2007 vom 28.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_491/2007
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Urteil vom 28. Dezember 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, nebenamtlicher Bundesrichter Maeschi,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Parteien
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F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacher
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strasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,
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gegen
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CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
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6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
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6. August 2007
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Sachverhalt:
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A.
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F.________, geboren 1965, war seit 1. Oktober 2000 mit einem Arbeitspensum von 50% als Mitarbeiterin bei der Firma C.________ tätig und bei der CSS Versicherung AG obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert gewesen. Am 14. Mai 2001 erlitt sie als Mitfahrerin im Personenwagen des Ehemannes einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die CSS übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Wegen eines protrahierten Heilungsverlaufs ordnete sie eine stationäre Untersuchung und Behandlung in der Rehaklinik E.________ vom 7. Januar bis 1. Februar 2002 an. Nach weiteren Abklärungen und Beizug eines von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 20. August 2004 erliess sie am 3. März 2005 eine Verfügung, mit der sie die Leistungen mangels Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden per 31. März 2005 einstellte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2005 fest.
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B.
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F.________ beschwerte sich gegen diesen Entscheid und beantragte, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Rente) zuzusprechen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, holte bei Prof. Dr. med. S.________, Spital I.________, ein Gutachten ein, welches am 5. Februar 2007 erstattet und aufgrund von Stellungnahmen der Parteien am 24. März 2007 ergänzt wurde. Mit Entscheid vom 6. August 2007 wies das kantonale Gericht die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die bestehenden Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. Mai 2001 stünden.
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C.
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F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Taggeldnachzahlungen, Übernahme der Heilbehandlungskosten, Rentenleistungen und Integritätsentschädigung) zuzusprechen.
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Die CSS beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 E. 3 [U 160/98]; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 [U 183/93]), zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 14. Mai 2001 ein Schleudertrauma oder eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS erlitten hat und dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2005 geklagten Beschwerden zumindest teilweise noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall standen. Fest steht des Weiteren, dass sich für die geltend gemachten Beschwerden trotz eingehender und wiederholter fachärztlicher Untersuchungen keine objektiv nachweisbaren organischen Unfallfolgen finden liessen, weshalb eine spezifische Adäquanzprüfung vorzunehmen ist. Diese hat nach den für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS geltenden Regeln (BGE 117 V 359 ff.) zu erfolgen, weil nicht gesagt werden kann, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben waren, gegenüber der psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund getreten sind (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99). Es liegt auch keine selbständige (sekundäre) psychische Gesundheitsschädigung vor, welche zu einer Adäquanzbeurteilung nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 133 ff.) Anlass geben würde (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 [U 96/00]).
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4.
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4.1 Laut Polizeirapport war die Beschwerdeführerin in dem vom Ehemann gelenkten Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h unterwegs, als ein anderer Fahrzeuglenker von rechts aus einem Parkfeld rückwärts auf die Strasse fuhr. Der Ehemann konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und stiess mit seinem Wagen frontal in die hintere rechte Seite des den Unfall verursachenden Fahrzeuges. Brems- oder Schleuderspuren konnten auf der feuchten Fahrbahn nicht gefunden werden. Der Schaden wurde am unfallverursachenden Fahrzeug auf ca. Fr. 4'000.--, am andern Fahrzeug auf ca. Fr. 6'000.-- geschätzt. Aufgrund des Unfallhergangs und der sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1) ist der Unfall mit der Vorinstanz als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. zu den Auffahrunfällen: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 E. 5.1.2 [U 380/04] mit Hinweisen). Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste daher ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder es müssten die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367).
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4.2 Zu den einzelnen Beurteilungskriterien ergibt sich aufgrund der Akten Folgendes:
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4.2.1 Der Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und war - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc [U 287/97]; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 [U 248/98]) - nicht von besonderer Eindrücklichkeit. Etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
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4.2.2 Der Unfall hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 386/04 vom 28. April 2005, U 371/02 vom 4. September 2003, U 61/00 vom 6. Februar 2002 und U 21/01 vom 16. August 2001). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 [U 193/01] mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Die erstmals in der Beschwerde an das Bundesgericht geltend gemachte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt den Kopf rückwärts zu dem auf dem rechten hinteren Sitz befindlichen Sohn gewendet habe, ist nicht glaubhaft. Sowohl gegenüber den Gutachtern der MEDAS als auch gegenüber Gerichtsgutachter Prof. Dr. med. S.________ hatte die Beschwerdeführerin stets nur von einer Drehung des Kopfes nach links in Richtung des Ehemannes gesprochen. Dass die Kopfdrehung - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - mindestens 90% ausgemacht hat, ist nicht erstellt, hat die Beschwerdeführerin dem Gerichtsgutachter doch lediglich angegeben, sie habe im Zeitpunkt der Kollision den Blick zum Ehemann gerichtet, um ihm den Einkaufsplan zu erklären. Eine aussergewöhnliche Körperhaltung, welche geeignet war, zu Komplikationen Anlass zu gegeben, kann darin nicht erblickt werden (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 [U 380/04]; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 290/04 vom 24. Juni 2005 und U 82/04 vom 14. März 2005). Der Unfall hat auch zu keiner besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden geführt.
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4.2.3 Zum Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung lässt sich den Akten entnehmen, dass im Anschluss an den Unfall eine Behandlung mit Halskragen und Medikamenten, Neuraltherapie, Atlaslogie und Magnetfeldtherapie erfolgte. Später wurden nebst ambulanter Physiotherapie weitere alternativmedizinische Massnahmen (u.a. Kraniosakraltherapie, Rolfing, Osteopathie, Fussreflexzonenmassage) durchgeführt. Nach der stationären Behandlung in der Rehaklinik E.________ vom 7. Januar bis 1. Februar 2002 wurde die physiotherapeutische Behandlung eingestellt, weil davon keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten war. Es wurde ein Selbsthilfeprogramm instruiert und eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen (Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 8. Februar 2002). Eine von Dr. med. A.________ im Herbst 2002 angeordnete chiropraktische Behandlung wurde von der Versicherten nach rund zwei Monaten abgebrochen. In der Folge wurden erneut während begrenzter Zeit ambulante physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt. Die MEDAS-Gutachter bezeichneten nebst einer psychotherapeutischen Behandlung eine weitere Behandlung mit physikalischen oder ähnlichen Massnahmen als notwendig, wobei darauf hingewiesen wurde, dass damit wahrscheinlich keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erreichen sei, wohl aber eine Verschlechterung vermieden werden könne. In ähnlichem Sinn äusserte sich Prof. Dr. med. S.________ im Gerichtsgutachten vom 5. Februar 2007. Eine längerfristige gezielte Psychotherapie hat offenbar nicht stattgefunden. Bei den durchgeführten Massnahmen handelte es sich zudem weitgehend um alternativ- oder komplementärmedizinische Therapien, welche primär auf die Symptombekämpfung bzw. die Schmerzlinderung gerichtet waren und nach den Angaben der Beschwerdeführerin zu keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes geführt haben. Auch wenn über Jahre hinweg immer wieder Behandlungen durchgeführt worden sind, liegt insgesamt keine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 420/05 vom 31. August 2006, U 82/04 vom 14. März 2005, U 361/02 vom 24. September 2003 und U 357/01 vom 8. April 2002). Im Übrigen stand die Versicherte bis zur MEDAS-Begutachtung, anlässlich welcher eine weitere Besserung des Gesundheitszustand nicht mehr als wahrscheinlich erachtet wurde, während rund drei Jahren in ärztlicher Behandlung. Nach einem Schleudertrauma oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS ist eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren im Allgemeinen noch als im üblichen Rahmen liegend zu betrachten (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 239 E. 5.2.4 [U 380/04] mit Hinweisen). Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann daher nicht als erfüllt gelten.
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4.2.4 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann nicht gesprochen werden, was auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wird.
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4.2.5 Als fraglich erscheint, ob das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen als erfüllt gelten kann. Das kantonale Gericht hat dies bejaht mit der Feststellung, dass die ärztliche Behandlung zu keiner vollständigen Heilung der Beschwerden geführt habe, rund drei Jahre nach dem Unfall immer noch Unfallfolgen bestanden hätten und zwecks Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes weitere Massnahmen erforderlich gewesen seien. Dazu ist festzustellen, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden darf. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 173/03 vom 15. November 2004, U 89/03 vom 4. Mai 2004 und U 343/02 vom 10. September 2003). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere lässt der Umstand, dass nach dem Unfall psychische Beeinträchtigungen (sekundäre depressive Störung, Angstsymptome) aufgetreten sind, welche zu einer Schmerzchronifizierung und fortdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beigetragen haben, nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf schliessen, weil sie zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS gehören (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 265/05 vom 21. Juni 2006 und U 282/00 vom 21. Oktober 2003). Zum protrahierten Verlauf haben zudem Faktoren beigetragen, welche als unfallfremd zu betrachten sind. Zum einen wurden während längerer Zeit alternativ- bzw. komplementärmedizinische Massnahmen verschiedenster Art durchgeführt, welche sich als weitgehend erfolglos erwiesen haben. Zum andern lehnte die Versicherte die seitens der Ärzte als indiziert erachtete psychologische oder psychotherapeutische Behandlung zunächst ab, was sich auf den Heilungsverlauf negativ ausgewirkt haben dürfte. Die gesamten Umstände sprechen daher eher gegen eine Bejahung dieses Kriteriums. Jedenfalls ist es nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.
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4.2.6 Das Gleiche gilt für das Kriterium der Dauerbeschwerden, welches von der Vorinstanz ebenfalls bejaht wurde. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerden schwankend verliefen und nicht nur von den Belastungen, sondern auch von den äusseren Bedingungen (verstärkte Beschwerden bei feuchter und kalter, weitgehende Beschwerdefreiheit bei warmer und trockener Witterung) abhängig waren. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Versicherte ständig an Schmerzen gelitten hat, ist das Kriterium jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.
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4.2.7 Das kantonale Gericht hat schliesslich auch das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit bejaht. Dieser Beurteilung ist beizupflichten, wobei auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Danach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr absolvierten Arbeitspensums von 50% bis zum 1. Juni 2001 vollständig und ab 2. Juli 2001 zu 50% arbeitsfähig war. Dabei handelte es sich um einen Dauerzustand ohne wesentliche Unterbrechungen, an dem nach ärztlicher Einschätzung auch mit weiteren medizinischen Massnahmen voraussichtlich nichts geändert werden kann. Es liegt damit eine Arbeitsunfähigkeit vor, welche bezüglich Grad und Dauer die nach der Rechtsprechung verlangten Anforderungen erfüllt (BGE 117 V 359 E. 7b S. 368 u. 369 E. 5b S. 385; vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff. [U 56/00] und die dort erwähnte Rechtsprechung). Nicht gefolgt werden kann der Versicherten, wenn sie geltend macht, das Kriterium sei in besonders auffallender Weise erfüllt. Etwas anderes lässt sich auch dem von der Beschwerdeführerin erwähnten, in BGE 117 V 359 ff. veröffentlichten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht entnehmen.
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4.3 Nach dem Gesagten sind höchstens drei der massgebenden Kriterien (schwieriger Heilungsverlauf, Dauerbeschwerden, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) erfüllt, wovon zwei Kriterien lediglich knapp, was für die Bejahung der Unfalladäquanz nicht genügt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 398/04 vom 10. April 2006 und U 61/03 vom 25. Oktober 2004). Da auch kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist, haben Unfallversicherer und Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht verneint.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Dezember 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Hochuli
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