BGer 6B_729/2007 | |||
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BGer 6B_729/2007 vom 06.01.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_729/2007/bri
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Urteil 6. Januar 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwältin Jeanette Storrer,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin 2.
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Gegenstand
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Mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1
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al. 1 StGB) etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Juni 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Obergericht des Kantons Schaffhausen befand X.________ am 25. Juni 2007 zweitinstanzlich der mehrfachen Vergewaltigung, der Schändung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der versuchten Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung, des Ungehorsams im Betreibungsverfahrens und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sprach es ihn frei. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und verpflichtete ihn, der Zivilklägerin A.________ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Juni 2007 sei aufzuheben, und er sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 17. August 2006 vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der Schändung freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Des Weiteren sei er zu verpflichten, der Zivilklägerin A.________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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Erwägungen:
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1.
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Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
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2.
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Vom Beschwerdeführer angefochten werden die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung (nachfolgend E. 2.1) und wegen Schändung (nachfolgend E. 2.2).
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2.1 Die Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) basiert auf folgendem Sachverhalt:
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Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 unterhielten von Anfang September 2004 bis am 2. Januar 2005 eine Beziehung. Im Zeitraum von November bis Dezember 2004 vollzog der Beschwerdeführer insgesamt mindestens vier Mal den Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 1, obwohl ihm diese ausdrücklich erklärt hatte, sie wolle keinen Sex mit ihm, und er solle sie in Ruhe lassen. Da der Beschwerdeführer ihr Gewalt androhte, falls sie nicht mit ihm schlafe, liess die Beschwerdegegnerin 1 den Geschlechtsverkehr jeweils über sich ergehen. In einem Fall versuchte sie, den Beschwerdeführer erfolglos wegzustossen, und dieser erzwang den Geschlechtsakt mit Gewalt.
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2.2 Der Schuldspruch wegen Schändung (Art. 191 StGB) stützt sich auf folgenden Sachverhalt:
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An einem Freitagabend im November 2004 schlief die Beschwerdegegnerin 1, die sich nicht wohl fühlte und Fieber hatte, in der Wohnung des Beschwerdeführers bekleidet auf dem Sofa ein. Dieser entblösste in der Folge den Unterleib der Beschwerdegegnerin 1 und führte seinen Penis in die Scheide der Schlafenden ein. Als diese darob erwachte, stiess sie den Beschwerdeführer - der in diesem Moment zum Höhepunkt kam - von sich weg.
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2.3 Das Bundesgericht ist an die Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich gebunden (Art. 105 BGG). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Der Beschwerdeführer stellt über weite Strecken der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2.4 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil, sondern rügt einzig eine Missachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV) und eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 BV).
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Der Beschwerdeführer führt aus, zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 1 habe eine echte, wenn auch etwas unglückliche und unbefriedigende Beziehung bestanden. Die Tatsache, dass sie eine Beziehung unterhalten hätten, widerspreche den erhobenen Vergewaltigungs- bzw. Schändungsvorwürfen und lasse die Behauptungen der Beschwerdegegnerin 1 als retrospektive Überinterpretation erscheinen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 die angeblichen Vergewaltigungen ohne jegliche Details geschildert, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Bei dieser Sachlage wäre es geboten gewesen, ihn gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" von den Anschuldigungen der mehrfachen Vergewaltigung und der Schändung freizusprechen. Zumindest aber hätte die Vorinstanz nähere Abklärungen zur psychischen Verfassung der Beschwerdegegnerin 1 im gesamten Tatzeitraum tätigen müssen.
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2.5
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2.5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Aussage der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie vom Beschwerdeführer in eine durch Gewalt und Drohungen gekennzeichnete Beziehung gedrängt worden sei, sei glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich eingestanden, eifersüchtig gewesen zu sein, der Beschwerdegegnerin 1 misstraut und diese ständig kontrolliert zu haben (angefochtenes Urteil S. 18). Deren Schilderungen der Verfolgung, Terrorisierung und Beraubung ihres Selbstbestimmungsrechts im privaten und sexuellen Bereich durch den Beschwerdeführer wie auch ihre Beschreibungen der konkreten Vergewaltigungsvorfälle seien überzeugend und nachvollziehbar (angefochtenes Urteil S. 19). Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 nicht nur Gewalt angewendet, indem er sie während ihrer Beziehung geschlagen habe, sondern immer wieder ernst zu nehmende Drohungen ausgesprochen. Durch den systematischen, zielgerichteten und planmässigen Aufbau von psychischem Druck habe er sich eine Machtposition verschafft. Die Beschwerdegegnerin 1 sei vom Beschwerdeführer dabei derart unter Druck gesetzt worden, dass sie sich seinen sexuellen Übergriffen nicht mehr habe widersetzen können. Der Tatbestand der Vergewaltigung sei damit zu bejahen (angefochtenes Urteil S. 21).
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2.5.2 Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 seien auch in Bezug auf den Schändungsvorfall schlüssig und widerspruchsfrei. Glaubhaft sei insbesondere ihre Schilderung, wonach sie den auf ihr liegenden Beschwerdeführer weggestossen und geschrieen habe. Zudem sei es durchaus nachvollziehbar, dass sie den Beschwerdeführer aus Angst vor Repressalien nicht sofort angezeigt, sondern die Beziehung friedlich aufzulösen versucht habe (angefochtenes Urteil S. 23 f.). Vorliegend hätten die Schläfrigkeit und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdegegnerin 1 deren Widerstandsfähigkeit in der konkreten Situation vollständig aufgehoben. Da die Geschlechtsorgane bereits vereint gewesen seien, als die Beschwerdegegnerin 1 erwacht sei, sei der Tatbestand der Schändung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 25).
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2.6 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
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2.7 Die Vorinstanz hat, ohne in Willkür zu verfallen, dargelegt, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 als glaubhaft eingestuft hat. Die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, es bestünden keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers, ist nicht unhaltbar. Nicht gefolgt werden kann insbesondere der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Vergewaltigungs- und Schändungsvorwürfe deshalb nicht stichhaltig seien, weil er eine Beziehung zum Opfer unterhalten habe. Die Tatsache, dass eine Beziehung bestand, rechtfertigt es weder, die Partnerin zur Duldung des Beischlafs zu nötigen noch deren Widerstandsunfähigkeit auszunützen und sie zum Beischlaf zu missbrauchen.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht missachtet und ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. Ebenso wenig war es aufgrund der Gesamtumstände geboten, weitere Abklärungen zur psychischen Verfassung der Beschwerdegegnerin 1 zum Tatzeitpunkt vorzunehmen.
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2.8 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Stohner
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