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Informationen zum Dokument  BGer 6F_13/2007  Materielle Begründung
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BGer 6F_13/2007 vom 09.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6F_13/2007
 
Urteil vom 9. Januar 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 6. September 2007 (6B_414/2007).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht bis spätestens am 12. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Innert Frist stellte er am 6. November 2007 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 19. November 2007 abgewiesen. Mit Verfügung vom 23. November 2007 wurde ihm die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 14. Dezember 2007 mit der Androhung angesetzt, ansonsten trete das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Was der Gesuchsteller statt dessen mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 vorbringt, dringt nicht durch. Die EMRK schliesst das Einfordern eines Kostenvorschusses für das vorliegende Verfahren nicht aus. Dieses ist denn auch nicht kostenlos. Und schliesslich kann davon, dass das Verfahren an die I. öffentlich-rechtliche Abteilung überwiesen werden müsste, nicht die Rede sein. Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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