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Informationen zum Dokument  BGer 2C_752/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_752/2007 vom 10.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_752/2007/ble
 
Urteil vom 10. Januar 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberzolldirektion, Abteilung LSVA,
 
Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
LSVA (Kostenersatz Tripon),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. November 2007.
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. November 2007, womit dieses auf eine Beschwerde von X.________ wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
 
in das beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte und von diesem am 20. Dezember 2007 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitete, als "Einsprache gegen das Urteil der Oberzolldirektion OZD vom 19. November 2007" bezeichnete Schreiben von X.________ vom 17. Dezember 2007, worin er erklärt, gegen "dieses Urteil" Beschwerde führen zu wollen,
 
in Erwägung,
 
dass das Schreiben vom 17. Dezember 2007 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2007 zu betrachten ist, für deren Behandlung ausschliesslich das Bundesgericht zuständig ist,
 
dass Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass die Begründung sachbezogen sein muss und der Beschwerdeführer sich bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen zu befassen hat,
 
dass sich der Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2007 nichts entnehmen lässt, was Bezug zum vom Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Nichteintretensgrund (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) hätte,
 
dass damit auf die Beschwerde wegen offensichtlich fehlender hinreichender Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberzolldirektion, Abteilung LSVA, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Januar 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
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