BGer 1B_7/2008 | |||
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BGer 1B_7/2008 vom 11.01.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_7/2008
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Urteil vom 11. Januar 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner,
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Bezirksgerichtliche Kommission Kreuzlingen, Hauptstrasse 5, Postfach, 8280 Kreuzlingen 1.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2007 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ verlangte mit Weisung vom 7. Dezember 2005 die Bestrafung von Y.________ wegen Ehrverletzung. Die Bezirksgerichtliche Kommission Kreuzlingen wies die Klage mit Urteil vom 10. Mai/4. September 2006 ab. Dagegen erklärte X.________ Berufung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines Offizialanwaltes. Der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau wies mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt für das Berufungsverfahren ab und forderte den Berufungskläger auf, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- für das Berufungsverfahren zu leisten. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, die Berufung müsse als aussichtslos gelten, da eine Verurteilung des Berufungsbeklagten sowohl aus prozessualen als auch aus strafrechtlichen Gründen nicht in Betracht komme. Die unentgeltliche Prozessführung könne daher nicht bewilligt werden.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 4. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Oktober 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des Präsidenten des Obergerichts auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der Präsident Recht verletzt haben sollte, als er die Berufung als aussichtslos beurteilte und daher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Bezirksgerichtlichen Kommission Kreuzlingen und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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